mir die unschuldige Freyheit, zu beweisen, daß dieß eine Regel sey, deren Beobachtung einem Staate sehr nachtheilig ist. Das Recht, was man dem einen Volke verwilliget, das muß man dem andern auch zugestehen. Hat nun der eine Staat das Recht diese Regel zu beobachten, so hat es auch der andere Staat. Dieß ist genug, zu beweisen, daß die Beobachtung dieser Regel ein Mittel, die Gemeinschaft der Staaten auf- zuheben. Wird diese aufgehoben, wie will der Handel bestehen? (§. 315. und folg. des andern Theils): wie kann die Anlokkung der Frem- den möglich bleiben? (§. 45.) und so ferner. Dieß sind die Gründe, die mich nöthigen, diese Regel als eine solche anzunehmen, die ihrer Ab- sicht zuwider ist.
Anmerk. Es wird nicht viele Mühe kosten, die Wahrheit meiner Gedanken auch durch die Er- fahrung zu bestätigen. Man durchsuche die Län- der, in welchen diese Regel als ein Befehl ange- nommen wird. Man untersuche daselbst die Grün- de von dem Mangel der Nahrung, und die Wahr- heit dieser Lehre wird sich bald entdekken.
§. 362.
Jst es denn, werden hier sonder Zweifel viele fra-Wie dieses einzuschrän- ken. gen, einem Staate nüzlich, daß ein jeder die Freyheit behalte, nach seinem eigenen Gefallen das Gold und Silber aus dem Lande zu bringen? Jch antworte. Man muß die Freyheit von dem Mißbrauch der Frey- heit unterscheiden. Die Freyheit nimmt allemahl ge- wisse Regeln an, die aus dem Begriffe des Besten fliessen. Dieß giebt mir einen Grund, folgenden Satz zu bilden: Die Wegschaffung des Goldes und des Silbers in fremde Länder ist nur in so weit zu
ver-
L l 2
Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
mir die unſchuldige Freyheit, zu beweiſen, daß dieß eine Regel ſey, deren Beobachtung einem Staate ſehr nachtheilig iſt. Das Recht, was man dem einen Volke verwilliget, das muß man dem andern auch zugeſtehen. Hat nun der eine Staat das Recht dieſe Regel zu beobachten, ſo hat es auch der andere Staat. Dieß iſt genug, zu beweiſen, daß die Beobachtung dieſer Regel ein Mittel, die Gemeinſchaft der Staaten auf- zuheben. Wird dieſe aufgehoben, wie will der Handel beſtehen? (§. 315. und folg. des andern Theils): wie kann die Anlokkung der Frem- den moͤglich bleiben? (§. 45.) und ſo ferner. Dieß ſind die Gruͤnde, die mich noͤthigen, dieſe Regel als eine ſolche anzunehmen, die ihrer Ab- ſicht zuwider iſt.
Anmerk. Es wird nicht viele Muͤhe koſten, die Wahrheit meiner Gedanken auch durch die Er- fahrung zu beſtaͤtigen. Man durchſuche die Laͤn- der, in welchen dieſe Regel als ein Befehl ange- nommen wird. Man unterſuche daſelbſt die Gruͤn- de von dem Mangel der Nahrung, und die Wahr- heit dieſer Lehre wird ſich bald entdekken.
§. 362.
Jſt es denn, werden hier ſonder Zweifel viele fra-Wie dieſes einzuſchraͤn- ken. gen, einem Staate nuͤzlich, daß ein jeder die Freyheit behalte, nach ſeinem eigenen Gefallen das Gold und Silber aus dem Lande zu bringen? Jch antworte. Man muß die Freyheit von dem Mißbrauch der Frey- heit unterſcheiden. Die Freyheit nimmt allemahl ge- wiſſe Regeln an, die aus dem Begriffe des Beſten flieſſen. Dieß giebt mir einen Grund, folgenden Satz zu bilden: Die Wegſchaffung des Goldes und des Silbers in fremde Laͤnder iſt nur in ſo weit zu
ver-
L l 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0551"n="531"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.</hi></fw><lb/>
mir die unſchuldige Freyheit, zu beweiſen, daß<lb/>
dieß eine Regel ſey, deren Beobachtung einem<lb/>
Staate ſehr nachtheilig iſt. Das Recht, was<lb/>
man dem einen Volke verwilliget, das muß man<lb/>
dem andern auch zugeſtehen. Hat nun der eine<lb/>
Staat das Recht dieſe Regel zu beobachten, ſo<lb/>
hat es auch der andere Staat. Dieß iſt genug,<lb/>
zu beweiſen, daß die Beobachtung dieſer Regel<lb/>
ein Mittel, die Gemeinſchaft der Staaten auf-<lb/>
zuheben. Wird dieſe aufgehoben, wie will der<lb/>
Handel beſtehen? (§. 315. und folg. <hirendition="#fr">des andern<lb/>
Theils</hi>): wie kann die Anlokkung der Frem-<lb/>
den moͤglich bleiben? (§. 45.) und ſo ferner.<lb/>
Dieß ſind die Gruͤnde, die mich noͤthigen, dieſe<lb/>
Regel als eine ſolche anzunehmen, die ihrer Ab-<lb/>ſicht zuwider iſt.</p><lb/><p><hirendition="#fr">Anmerk.</hi> Es wird nicht viele Muͤhe koſten,<lb/>
die Wahrheit meiner Gedanken auch durch die Er-<lb/>
fahrung zu beſtaͤtigen. Man durchſuche die Laͤn-<lb/>
der, in welchen dieſe Regel als ein Befehl ange-<lb/>
nommen wird. Man unterſuche daſelbſt die Gruͤn-<lb/>
de von dem Mangel der Nahrung, und die Wahr-<lb/>
heit dieſer Lehre wird ſich bald entdekken.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 362.</head><lb/><p>Jſt es denn, werden hier ſonder Zweifel viele fra-<noteplace="right">Wie dieſes<lb/>
einzuſchraͤn-<lb/>
ken.</note><lb/>
gen, einem Staate nuͤzlich, daß ein jeder die Freyheit<lb/>
behalte, nach ſeinem eigenen Gefallen das Gold und<lb/>
Silber aus dem Lande zu bringen? Jch antworte.<lb/>
Man muß die Freyheit von dem Mißbrauch der Frey-<lb/>
heit unterſcheiden. Die Freyheit nimmt allemahl ge-<lb/>
wiſſe Regeln an, die aus dem Begriffe des Beſten<lb/>
flieſſen. Dieß giebt mir einen Grund, folgenden Satz<lb/>
zu bilden: <hirendition="#fr">Die Wegſchaffung des Goldes und des<lb/>
Silbers in fremde Laͤnder iſt nur in ſo weit zu</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">L l 2</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ver-</hi></fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[531/0551]
Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
mir die unſchuldige Freyheit, zu beweiſen, daß
dieß eine Regel ſey, deren Beobachtung einem
Staate ſehr nachtheilig iſt. Das Recht, was
man dem einen Volke verwilliget, das muß man
dem andern auch zugeſtehen. Hat nun der eine
Staat das Recht dieſe Regel zu beobachten, ſo
hat es auch der andere Staat. Dieß iſt genug,
zu beweiſen, daß die Beobachtung dieſer Regel
ein Mittel, die Gemeinſchaft der Staaten auf-
zuheben. Wird dieſe aufgehoben, wie will der
Handel beſtehen? (§. 315. und folg. des andern
Theils): wie kann die Anlokkung der Frem-
den moͤglich bleiben? (§. 45.) und ſo ferner.
Dieß ſind die Gruͤnde, die mich noͤthigen, dieſe
Regel als eine ſolche anzunehmen, die ihrer Ab-
ſicht zuwider iſt.
Anmerk. Es wird nicht viele Muͤhe koſten,
die Wahrheit meiner Gedanken auch durch die Er-
fahrung zu beſtaͤtigen. Man durchſuche die Laͤn-
der, in welchen dieſe Regel als ein Befehl ange-
nommen wird. Man unterſuche daſelbſt die Gruͤn-
de von dem Mangel der Nahrung, und die Wahr-
heit dieſer Lehre wird ſich bald entdekken.
§. 362.
Jſt es denn, werden hier ſonder Zweifel viele fra-
gen, einem Staate nuͤzlich, daß ein jeder die Freyheit
behalte, nach ſeinem eigenen Gefallen das Gold und
Silber aus dem Lande zu bringen? Jch antworte.
Man muß die Freyheit von dem Mißbrauch der Frey-
heit unterſcheiden. Die Freyheit nimmt allemahl ge-
wiſſe Regeln an, die aus dem Begriffe des Beſten
flieſſen. Dieß giebt mir einen Grund, folgenden Satz
zu bilden: Die Wegſchaffung des Goldes und des
Silbers in fremde Laͤnder iſt nur in ſo weit zu
ver-
Wie dieſes
einzuſchraͤn-
ken.
L l 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/551>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.