wenn der gröste Theil ihrer Werke außer dem Lande kann verhandelt werden (§. 317. und folg.). Was demnach ein bequemes Mittel ist, diesen Handel zu befördern und zu erweitern, das ist dem Staate nüzlich. Wenn man die Güter eines Landes in roher Gestalt in fremde Länder verschikket, so kann dieß theils ein bequemes Mittel werden, andere Materialien her- bey zu schaffen, die sich mit größerem Vortheil verar- beiten lassen, und deren Werke leichter zu verkaufen sind. (§. 315. des andern Theils.) Theils kann es ein bequemes Mittel werden, Fremde herbey zu lokken, die bey dem Einkauf dieser Materialien nicht nur vieles im Lande verzehren, sondern auch [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]agerei- zet werden, unsere Werke der Kunst bey fremden Völkern beliebt zu machen (§. 320. des andern Theils). Dieß ist genug, zu beweisen, daß sich ver- schiedene Umstände ereignen können, welche bey der angegebenen Regel die angenommene Einschränkung nothwendig machen.
§. 359.
Die dritte Haupt-Regel der Landes-Oeconomie, dieDie dritte Haupt-Re- gel der Lan- des Oecono- mie. der Herr von Hornek angegeben hat, ist bereits oben von uns bewiesen, und wie ihre Ausübung möglich sey, erkläret worden. Sie ist diese: Zur Vollstrek- kung obiger beyder Regeln gehören Leute, so wohl zum Beyschaffen oder Hervorbringen und Bauen der rohen Güter, als deren Verarbei- tung. Daher ist auf die Bevölkerung des Lan- des als eines wohlgeordneten Staats höchste Angelegenheit zu schauen, und wo solche Leute sind aus dem Müßiggange in eine nahrhafte Profeßion zu bringen; zu allerhand Erfindun- gen, Rünsten und Hand-Arbeiten zu unterrich- ten und aufzumuntern, und wo nöthig, die Lehr- meister dessen aus der Fremde herein zu vermö-
gen.
L l
Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
wenn der groͤſte Theil ihrer Werke außer dem Lande kann verhandelt werden (§. 317. und folg.). Was demnach ein bequemes Mittel iſt, dieſen Handel zu befoͤrdern und zu erweitern, das iſt dem Staate nuͤzlich. Wenn man die Guͤter eines Landes in roher Geſtalt in fremde Laͤnder verſchikket, ſo kann dieß theils ein bequemes Mittel werden, andere Materialien her- bey zu ſchaffen, die ſich mit groͤßerem Vortheil verar- beiten laſſen, und deren Werke leichter zu verkaufen ſind. (§. 315. des andern Theils.) Theils kann es ein bequemes Mittel werden, Fremde herbey zu lokken, die bey dem Einkauf dieſer Materialien nicht nur vieles im Lande verzehren, ſondern auch [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]agerei- zet werden, unſere Werke der Kunſt bey fremden Voͤlkern beliebt zu machen (§. 320. des andern Theils). Dieß iſt genug, zu beweiſen, daß ſich ver- ſchiedene Umſtaͤnde ereignen koͤnnen, welche bey der angegebenen Regel die angenommene Einſchraͤnkung nothwendig machen.
§. 359.
Die dritte Haupt-Regel der Landes-Oeconomie, dieDie dritte Haupt-Re- gel der Lan- des Oecono- mie. der Herr von Hornek angegeben hat, iſt bereits oben von uns bewieſen, und wie ihre Ausuͤbung moͤglich ſey, erklaͤret worden. Sie iſt dieſe: Zur Vollſtrek- kung obiger beyder Regeln gehoͤren Leute, ſo wohl zum Beyſchaffen oder Hervorbringen und Bauen der rohen Guͤter, als deren Verarbei- tung. Daher iſt auf die Bevoͤlkerung des Lan- des als eines wohlgeordneten Staats hoͤchſte Angelegenheit zu ſchauen, und wo ſolche Leute ſind aus dem Muͤßiggange in eine nahrhafte Profeßion zu bringen; zu allerhand Erfindun- gen, Ruͤnſten und Hand-Arbeiten zu unterrich- ten und aufzumuntern, und wo noͤthig, die Lehr- meiſter deſſen aus der Fremde herein zu vermoͤ-
gen.
L l
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0549"n="529"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.</hi></fw><lb/>
wenn der groͤſte Theil ihrer Werke außer dem Lande<lb/>
kann verhandelt werden (§. 317. und folg.). Was<lb/>
demnach ein bequemes Mittel iſt, dieſen Handel zu<lb/>
befoͤrdern und zu erweitern, das iſt dem Staate<lb/>
nuͤzlich. Wenn man die Guͤter eines Landes in roher<lb/>
Geſtalt in fremde Laͤnder verſchikket, ſo kann dieß theils<lb/>
ein bequemes Mittel werden, andere Materialien her-<lb/>
bey zu ſchaffen, die ſich mit groͤßerem Vortheil verar-<lb/>
beiten laſſen, und deren Werke leichter zu verkaufen<lb/>ſind. (§. 315. <hirendition="#fr">des andern Theils.</hi>) Theils kann<lb/>
es ein bequemes Mittel werden, Fremde herbey zu<lb/>
lokken, die bey dem Einkauf dieſer Materialien nicht<lb/>
nur vieles im Lande verzehren, ſondern auch <gapreason="illegible"unit="chars"quantity="1"/>agerei-<lb/>
zet werden, unſere Werke der Kunſt bey fremden<lb/>
Voͤlkern beliebt zu machen (§. 320. <hirendition="#fr">des andern<lb/>
Theils</hi>). Dieß iſt genug, zu beweiſen, daß ſich ver-<lb/>ſchiedene Umſtaͤnde ereignen koͤnnen, welche bey der<lb/>
angegebenen Regel die angenommene Einſchraͤnkung<lb/>
nothwendig machen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 359.</head><lb/><p>Die dritte Haupt-Regel der Landes-Oeconomie, die<noteplace="right">Die dritte<lb/>
Haupt-Re-<lb/>
gel der Lan-<lb/>
des Oecono-<lb/>
mie.</note><lb/>
der Herr <hirendition="#fr">von Hornek</hi> angegeben hat, iſt bereits oben<lb/>
von uns bewieſen, und wie ihre Ausuͤbung moͤglich ſey,<lb/>
erklaͤret worden. Sie iſt dieſe: <hirendition="#fr">Zur Vollſtrek-<lb/>
kung obiger beyder Regeln gehoͤren Leute, ſo<lb/>
wohl zum Beyſchaffen oder Hervorbringen und<lb/>
Bauen der rohen Guͤter, als deren Verarbei-<lb/>
tung. Daher iſt auf die Bevoͤlkerung des Lan-<lb/>
des als eines wohlgeordneten Staats hoͤchſte<lb/>
Angelegenheit zu ſchauen, und wo ſolche Leute<lb/>ſind aus dem Muͤßiggange in eine nahrhafte<lb/>
Profeßion zu bringen; zu allerhand Erfindun-<lb/>
gen, Ruͤnſten und Hand-Arbeiten zu unterrich-<lb/>
ten und aufzumuntern, und wo noͤthig, die Lehr-<lb/>
meiſter deſſen aus der Fremde herein zu vermoͤ-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">L l</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">gen.</hi></fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[529/0549]
Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
wenn der groͤſte Theil ihrer Werke außer dem Lande
kann verhandelt werden (§. 317. und folg.). Was
demnach ein bequemes Mittel iſt, dieſen Handel zu
befoͤrdern und zu erweitern, das iſt dem Staate
nuͤzlich. Wenn man die Guͤter eines Landes in roher
Geſtalt in fremde Laͤnder verſchikket, ſo kann dieß theils
ein bequemes Mittel werden, andere Materialien her-
bey zu ſchaffen, die ſich mit groͤßerem Vortheil verar-
beiten laſſen, und deren Werke leichter zu verkaufen
ſind. (§. 315. des andern Theils.) Theils kann
es ein bequemes Mittel werden, Fremde herbey zu
lokken, die bey dem Einkauf dieſer Materialien nicht
nur vieles im Lande verzehren, ſondern auch _agerei-
zet werden, unſere Werke der Kunſt bey fremden
Voͤlkern beliebt zu machen (§. 320. des andern
Theils). Dieß iſt genug, zu beweiſen, daß ſich ver-
ſchiedene Umſtaͤnde ereignen koͤnnen, welche bey der
angegebenen Regel die angenommene Einſchraͤnkung
nothwendig machen.
§. 359.
Die dritte Haupt-Regel der Landes-Oeconomie, die
der Herr von Hornek angegeben hat, iſt bereits oben
von uns bewieſen, und wie ihre Ausuͤbung moͤglich ſey,
erklaͤret worden. Sie iſt dieſe: Zur Vollſtrek-
kung obiger beyder Regeln gehoͤren Leute, ſo
wohl zum Beyſchaffen oder Hervorbringen und
Bauen der rohen Guͤter, als deren Verarbei-
tung. Daher iſt auf die Bevoͤlkerung des Lan-
des als eines wohlgeordneten Staats hoͤchſte
Angelegenheit zu ſchauen, und wo ſolche Leute
ſind aus dem Muͤßiggange in eine nahrhafte
Profeßion zu bringen; zu allerhand Erfindun-
gen, Ruͤnſten und Hand-Arbeiten zu unterrich-
ten und aufzumuntern, und wo noͤthig, die Lehr-
meiſter deſſen aus der Fremde herein zu vermoͤ-
gen.
Die dritte
Haupt-Re-
gel der Lan-
des Oecono-
mie.
L l
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/549>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.