Anmerk. Auch bey diesem Stükke ist zu mer- ken, daß man die Vollkommenheit einer Sache nicht aus ihrem Anfange, sondern aus ihrem Fort- gange beurtheilen müsse.
§. 356.
Die andere Haupt-Re- gel der Lan- des-Oecono- mie.
Die andere Haupt-Regel der Landes Oeconomie ist diese:
Alle in einem Lande fallende Güther, die in ihrer rohen Gestalt nicht können genu- tzet werden, sind, so viel es möglich ist, in dem Lande zu verarbeiten.
Dieß ist ein bequemes Mittel, viele in einem Lande reichlich zu ernähren, und mit geringem Aufwande vie- les Geld ins Land zu bringen. Folglich ist es dem Staate nüzlich (§. 1. 2.)
§. 357.
Wie diese auszuüben
Jst die Akademie nüzlicher Wissenschaften in Ord- nung, so wird es nicht schwer fallen, Mittel zu erfin- den, wodurch die Ausübung dieser Regel möglich wird. Die Gründe zu dieser Erfindung sind oben erkläret worden, da wir die Lehre von den Gewerken und Fa- briquen abgehandelt haben.
§. 358.
und einzu- schräncken.
Jch habe mit Ueberlegung diesen Zusatz gemacht, so viel es möglich ist. Es können sich besondere Umstände ereügnen, unter welchen es dem Staate nüzlicher ist, die Güter in roher Gestalt zu verkaufen, als solche zu verarbeiten. Jch will diesen Satz bewei- sen. Alle Gewerke, alle Fabriquen sind ohne Nutzen, wenn nicht ihre Werke bequem können verkauft wer- den, und sie werden erst alsdenn vollkommen nuzbar,
wenn
Der Policey-Wiſſenſchaft 3. Abſchnitt,
Anmerk. Auch bey dieſem Stuͤkke iſt zu mer- ken, daß man die Vollkommenheit einer Sache nicht aus ihrem Anfange, ſondern aus ihrem Fort- gange beurtheilen muͤſſe.
§. 356.
Die andere Haupt-Re- gel der Lan- des-Oecono- mie.
Die andere Haupt-Regel der Landes Oeconomie iſt dieſe:
Alle in einem Lande fallende Guͤther, die in ihrer rohen Geſtalt nicht koͤnnen genu- tzet werden, ſind, ſo viel es moͤglich iſt, in dem Lande zu verarbeiten.
Dieß iſt ein bequemes Mittel, viele in einem Lande reichlich zu ernaͤhren, und mit geringem Aufwande vie- les Geld ins Land zu bringen. Folglich iſt es dem Staate nuͤzlich (§. 1. 2.)
§. 357.
Wie dieſe auszuuͤben
Jſt die Akademie nuͤzlicher Wiſſenſchaften in Ord- nung, ſo wird es nicht ſchwer fallen, Mittel zu erfin- den, wodurch die Ausuͤbung dieſer Regel moͤglich wird. Die Gruͤnde zu dieſer Erfindung ſind oben erklaͤret worden, da wir die Lehre von den Gewerken und Fa- briquen abgehandelt haben.
§. 358.
und einzu- ſchraͤncken.
Jch habe mit Ueberlegung dieſen Zuſatz gemacht, ſo viel es moͤglich iſt. Es koͤnnen ſich beſondere Umſtaͤnde ereuͤgnen, unter welchen es dem Staate nuͤzlicher iſt, die Guͤter in roher Geſtalt zu verkaufen, als ſolche zu verarbeiten. Jch will dieſen Satz bewei- ſen. Alle Gewerke, alle Fabriquen ſind ohne Nutzen, wenn nicht ihre Werke bequem koͤnnen verkauft wer- den, und ſie werden erſt alsdenn vollkommen nuzbar,
wenn
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0548"n="528"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Der Policey-Wiſſenſchaft 3. Abſchnitt,</hi></fw><lb/><p><hirendition="#fr">Anmerk.</hi> Auch bey dieſem Stuͤkke iſt zu mer-<lb/>
ken, daß man die Vollkommenheit einer Sache<lb/>
nicht aus ihrem Anfange, ſondern aus ihrem Fort-<lb/>
gange beurtheilen muͤſſe.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 356.</head><lb/><noteplace="left">Die andere<lb/>
Haupt-Re-<lb/>
gel der Lan-<lb/>
des-Oecono-<lb/>
mie.</note><p>Die andere Haupt-Regel der Landes Oeconomie iſt<lb/>
dieſe:</p><lb/><list><item><hirendition="#fr">Alle in einem Lande fallende Guͤther, die<lb/>
in ihrer rohen Geſtalt nicht koͤnnen genu-<lb/>
tzet werden, ſind, ſo viel es moͤglich iſt, in<lb/>
dem Lande zu verarbeiten.</hi></item></list><lb/><p>Dieß iſt ein bequemes Mittel, viele in einem Lande<lb/>
reichlich zu ernaͤhren, und mit geringem Aufwande vie-<lb/>
les Geld ins Land zu bringen. Folglich iſt es dem<lb/>
Staate nuͤzlich (§. 1. 2.)</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 357.</head><lb/><noteplace="left">Wie dieſe<lb/>
auszuuͤben</note><p>Jſt die Akademie nuͤzlicher Wiſſenſchaften in Ord-<lb/>
nung, ſo wird es nicht ſchwer fallen, Mittel zu erfin-<lb/>
den, wodurch die Ausuͤbung dieſer Regel moͤglich wird.<lb/>
Die Gruͤnde zu dieſer Erfindung ſind oben erklaͤret<lb/>
worden, da wir die Lehre von den Gewerken und Fa-<lb/>
briquen abgehandelt haben.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 358.</head><lb/><noteplace="left">und einzu-<lb/>ſchraͤncken.</note><p>Jch habe mit Ueberlegung dieſen Zuſatz gemacht,<lb/><hirendition="#fr">ſo viel es moͤglich iſt.</hi> Es koͤnnen ſich beſondere<lb/>
Umſtaͤnde ereuͤgnen, unter welchen es dem Staate<lb/>
nuͤzlicher iſt, die Guͤter in roher Geſtalt zu verkaufen,<lb/>
als ſolche zu verarbeiten. Jch will dieſen Satz bewei-<lb/>ſen. Alle Gewerke, alle Fabriquen ſind ohne Nutzen,<lb/>
wenn nicht ihre Werke bequem koͤnnen verkauft wer-<lb/>
den, und ſie werden erſt alsdenn vollkommen nuzbar,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">wenn</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[528/0548]
Der Policey-Wiſſenſchaft 3. Abſchnitt,
Anmerk. Auch bey dieſem Stuͤkke iſt zu mer-
ken, daß man die Vollkommenheit einer Sache
nicht aus ihrem Anfange, ſondern aus ihrem Fort-
gange beurtheilen muͤſſe.
§. 356.
Die andere Haupt-Regel der Landes Oeconomie iſt
dieſe:
Alle in einem Lande fallende Guͤther, die
in ihrer rohen Geſtalt nicht koͤnnen genu-
tzet werden, ſind, ſo viel es moͤglich iſt, in
dem Lande zu verarbeiten.
Dieß iſt ein bequemes Mittel, viele in einem Lande
reichlich zu ernaͤhren, und mit geringem Aufwande vie-
les Geld ins Land zu bringen. Folglich iſt es dem
Staate nuͤzlich (§. 1. 2.)
§. 357.
Jſt die Akademie nuͤzlicher Wiſſenſchaften in Ord-
nung, ſo wird es nicht ſchwer fallen, Mittel zu erfin-
den, wodurch die Ausuͤbung dieſer Regel moͤglich wird.
Die Gruͤnde zu dieſer Erfindung ſind oben erklaͤret
worden, da wir die Lehre von den Gewerken und Fa-
briquen abgehandelt haben.
§. 358.
Jch habe mit Ueberlegung dieſen Zuſatz gemacht,
ſo viel es moͤglich iſt. Es koͤnnen ſich beſondere
Umſtaͤnde ereuͤgnen, unter welchen es dem Staate
nuͤzlicher iſt, die Guͤter in roher Geſtalt zu verkaufen,
als ſolche zu verarbeiten. Jch will dieſen Satz bewei-
ſen. Alle Gewerke, alle Fabriquen ſind ohne Nutzen,
wenn nicht ihre Werke bequem koͤnnen verkauft wer-
den, und ſie werden erſt alsdenn vollkommen nuzbar,
wenn
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/548>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.