se Bestimmung wird von dem Haupt-Rutzen erfodert, daß die Verpflegung der Armen den Un- terthanen keine Last werden soll.
Die dritte Regel. Diese Absicht zu erreichen, ist es auch nüzlich, daß von den Erbschaften und anderen zufälligen Vortheilen ein gewisser Theil, der nach Beschaffenheit der Umstände zu be- stimmen ist, der Armen-Casse gewidmet werde.
Die vierte Regel. Die Policey bemühet sich, von einem Theile dieser Einlagen ein Capital zu ma- chen, und dieses nach und nach zu vergrößern. Macht dieses im Anfange einige Mühe, so kön- nen doch die Jnteressen von diesem Capital in den zukünftigen Zeiten die Verpflegung der Ar- men merklich erleichtern.
Anmerk. Eine regelmäßig angelegte Lotterie, wie auch die §. 82. und 87. angegebene Quellen können nach Beschaffenheit der Umstände die Stif- tung eines solchen Capitals erleichtern.
§. 346.
Fürs andere in Ansehung der durchrei- senden Ar- men.
So viel von den einheimischen Armen. Die Durch- reisende müssen entweder nach den Grund Regeln ih- rer Zunft wandern, oder sie sind Müßiggänger. Die- se kann die Policey nicht dulden. (§. 112.). Es ist ihre Pflicht, solche unter Umstände zu setzen, da sie ge- nöthiget werden, zum Nutzen des Staats zu arbeiten (§. 131. und folg.). Sollen jene ohne Last des Staats und der Unterthanen verpfleget werden, so ist es nö- thig, daß ein jedes Handwerk, eine jede Gewerks-Ge- sellschaft und so ferner eine Lade, das ist, ein Capital zur Verpflegung der wandernden Gesellen stifte. Der §. 87. lehret uns die Möglichkeit dieser Stiftung. Es ist nur nöthig, daß wir dasjenige verändern, was die Be- schaffenheit der Sache zu verändern gebiethet.
Dritter
Der Policey-Wiſſenſchaft 2. Abſchnitt.
ſe Beſtimmung wird von dem Haupt-Rutzen erfodert, daß die Verpflegung der Armen den Un- terthanen keine Laſt werden ſoll.
Die dritte Regel. Dieſe Abſicht zu erreichen, iſt es auch nuͤzlich, daß von den Erbſchaften und anderen zufaͤlligen Vortheilen ein gewiſſer Theil, der nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde zu be- ſtimmen iſt, der Armen-Caſſe gewidmet werde.
Die vierte Regel. Die Policey bemuͤhet ſich, von einem Theile dieſer Einlagen ein Capital zu ma- chen, und dieſes nach und nach zu vergroͤßern. Macht dieſes im Anfange einige Muͤhe, ſo koͤn- nen doch die Jntereſſen von dieſem Capital in den zukuͤnftigen Zeiten die Verpflegung der Ar- men merklich erleichtern.
Anmerk. Eine regelmaͤßig angelegte Lotterie, wie auch die §. 82. und 87. angegebene Quellen koͤnnen nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde die Stif- tung eines ſolchen Capitals erleichtern.
§. 346.
Fuͤrs andere in Anſehung der durchrei- ſenden Ar- men.
So viel von den einheimiſchen Armen. Die Durch- reiſende muͤſſen entweder nach den Grund Regeln ih- rer Zunft wandern, oder ſie ſind Muͤßiggaͤnger. Die- ſe kann die Policey nicht dulden. (§. 112.). Es iſt ihre Pflicht, ſolche unter Umſtaͤnde zu ſetzen, da ſie ge- noͤthiget werden, zum Nutzen des Staats zu arbeiten (§. 131. und folg.). Sollen jene ohne Laſt des Staats und der Unterthanen verpfleget werden, ſo iſt es noͤ- thig, daß ein jedes Handwerk, eine jede Gewerks-Ge- ſellſchaft und ſo ferner eine Lade, das iſt, ein Capital zur Verpflegung der wandernden Geſellen ſtifte. Der §. 87. lehret uns die Moͤglichkeit dieſer Stiftung. Es iſt nur noͤthig, daß wir dasjenige veraͤndern, was die Be- ſchaffenheit der Sache zu veraͤndern gebiethet.
Dritter
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[522/0542]
Der Policey-Wiſſenſchaft 2. Abſchnitt.
ſe Beſtimmung wird von dem Haupt-Rutzen
erfodert, daß die Verpflegung der Armen den Un-
terthanen keine Laſt werden ſoll.
Die dritte Regel. Dieſe Abſicht zu erreichen, iſt
es auch nuͤzlich, daß von den Erbſchaften und
anderen zufaͤlligen Vortheilen ein gewiſſer Theil,
der nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde zu be-
ſtimmen iſt, der Armen-Caſſe gewidmet werde.
Die vierte Regel. Die Policey bemuͤhet ſich, von
einem Theile dieſer Einlagen ein Capital zu ma-
chen, und dieſes nach und nach zu vergroͤßern.
Macht dieſes im Anfange einige Muͤhe, ſo koͤn-
nen doch die Jntereſſen von dieſem Capital in
den zukuͤnftigen Zeiten die Verpflegung der Ar-
men merklich erleichtern.
Anmerk. Eine regelmaͤßig angelegte Lotterie,
wie auch die §. 82. und 87. angegebene Quellen
koͤnnen nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde die Stif-
tung eines ſolchen Capitals erleichtern.
§. 346.
So viel von den einheimiſchen Armen. Die Durch-
reiſende muͤſſen entweder nach den Grund Regeln ih-
rer Zunft wandern, oder ſie ſind Muͤßiggaͤnger. Die-
ſe kann die Policey nicht dulden. (§. 112.). Es iſt
ihre Pflicht, ſolche unter Umſtaͤnde zu ſetzen, da ſie ge-
noͤthiget werden, zum Nutzen des Staats zu arbeiten
(§. 131. und folg.). Sollen jene ohne Laſt des Staats
und der Unterthanen verpfleget werden, ſo iſt es noͤ-
thig, daß ein jedes Handwerk, eine jede Gewerks-Ge-
ſellſchaft und ſo ferner eine Lade, das iſt, ein Capital
zur Verpflegung der wandernden Geſellen ſtifte. Der
§. 87. lehret uns die Moͤglichkeit dieſer Stiftung. Es
iſt nur noͤthig, daß wir dasjenige veraͤndern, was die Be-
ſchaffenheit der Sache zu veraͤndern gebiethet.
Dritter
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/542>, abgerufen am 13.11.2024.
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