so kostet es mehrere Mühe, eine geschickte Strafe zu erfinden. Gefängniß-Strafe macht Müßiggänger. Er muß arbeiten. Das lehret ihm wirthschaften, und die Policey kann diese Arbeiten zum Nutzen des Staats regieren.
§. 217.
Wenn man ferner alles genau untersuchet, wasDurch Zer- nichtung der Weitläuftig- keit der Pro- cesse. vorgehet, so wird man es merken, daß die Gründe, welche die Processe weitläuftig machen, diese sind. Der erste, daß man so viele Neben-Dinge beybrin- get, die nicht zur Haupt-Sache gehören. Der an- dere, daß man ungestraft alles im Gerichte läugnen kann. Der dritte, daß man die Freyheit hat, mehr zu fodern, als was man beweisen kann. Der vierte, daß man die Freyheit hat, bald diesen, bald einen an- dern Termin weiter hinaus zu setzen. Der fünfte, die Menge und die Undeutlichkeit der Gesetze, daher bald dieses, bald jenes scheinbare Gründe zur Ausflucht giebt.
§. 218.
Jn dieser Betrachtung gründet die Policey fol-Wie diese möglich. gende Vorschläge:
Einmahl: Wenn der Kläger im Processe Dinge vorbringet, die nicht zur Sache gehören, so soll er sogleich sein Recht verliehren, und thut es der Beklagte, so soll er sogleich zur Bezahlung der Schulden verdammet seyn.
Fürs andere: Wenn der Kläger bey dem Pro- cesse etwas läugnet, was ihm mit der Zeit bewiesen wird, so soll sein Recht ins Gericht verfallen seyn, und thut es der Beklagte, so soll er mit der Strafe, die §. 216. ist bestimmet worden, zweyfach beleget werden.
Fürs
von der Sicherheit des Staats.
ſo koſtet es mehrere Muͤhe, eine geſchickte Strafe zu erfinden. Gefaͤngniß-Strafe macht Muͤßiggaͤnger. Er muß arbeiten. Das lehret ihm wirthſchaften, und die Policey kann dieſe Arbeiten zum Nutzen des Staats regieren.
§. 217.
Wenn man ferner alles genau unterſuchet, wasDurch Zer- nichtung der Weitlaͤuftig- keit der Pro- ceſſe. vorgehet, ſo wird man es merken, daß die Gruͤnde, welche die Proceſſe weitlaͤuftig machen, dieſe ſind. Der erſte, daß man ſo viele Neben-Dinge beybrin- get, die nicht zur Haupt-Sache gehoͤren. Der an- dere, daß man ungeſtraft alles im Gerichte laͤugnen kann. Der dritte, daß man die Freyheit hat, mehr zu fodern, als was man beweiſen kann. Der vierte, daß man die Freyheit hat, bald dieſen, bald einen an- dern Termin weiter hinaus zu ſetzen. Der fuͤnfte, die Menge und die Undeutlichkeit der Geſetze, daher bald dieſes, bald jenes ſcheinbare Gruͤnde zur Ausflucht giebt.
Einmahl: Wenn der Klaͤger im Proceſſe Dinge vorbringet, die nicht zur Sache gehoͤren, ſo ſoll er ſogleich ſein Recht verliehren, und thut es der Beklagte, ſo ſoll er ſogleich zur Bezahlung der Schulden verdammet ſeyn.
Fuͤrs andere: Wenn der Klaͤger bey dem Pro- ceſſe etwas laͤugnet, was ihm mit der Zeit bewieſen wird, ſo ſoll ſein Recht ins Gericht verfallen ſeyn, und thut es der Beklagte, ſo ſoll er mit der Strafe, die §. 216. iſt beſtimmet worden, zweyfach beleget werden.
Fuͤrs
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von der Sicherheit des Staats.
ſo koſtet es mehrere Muͤhe, eine geſchickte Strafe zu
erfinden. Gefaͤngniß-Strafe macht Muͤßiggaͤnger.
Er muß arbeiten. Das lehret ihm wirthſchaften, und
die Policey kann dieſe Arbeiten zum Nutzen des
Staats regieren.
§. 217.
Wenn man ferner alles genau unterſuchet, was
vorgehet, ſo wird man es merken, daß die Gruͤnde,
welche die Proceſſe weitlaͤuftig machen, dieſe ſind.
Der erſte, daß man ſo viele Neben-Dinge beybrin-
get, die nicht zur Haupt-Sache gehoͤren. Der an-
dere, daß man ungeſtraft alles im Gerichte laͤugnen
kann. Der dritte, daß man die Freyheit hat, mehr
zu fodern, als was man beweiſen kann. Der vierte,
daß man die Freyheit hat, bald dieſen, bald einen an-
dern Termin weiter hinaus zu ſetzen. Der fuͤnfte,
die Menge und die Undeutlichkeit der Geſetze, daher
bald dieſes, bald jenes ſcheinbare Gruͤnde zur Ausflucht
giebt.
Durch Zer-
nichtung der
Weitlaͤuftig-
keit der Pro-
ceſſe.
§. 218.
Jn dieſer Betrachtung gruͤndet die Policey fol-
gende Vorſchlaͤge:
Wie dieſe
moͤglich.
Einmahl: Wenn der Klaͤger im Proceſſe Dinge
vorbringet, die nicht zur Sache gehoͤren, ſo ſoll
er ſogleich ſein Recht verliehren, und thut es der
Beklagte, ſo ſoll er ſogleich zur Bezahlung der
Schulden verdammet ſeyn.
Fuͤrs andere: Wenn der Klaͤger bey dem Pro-
ceſſe etwas laͤugnet, was ihm mit der Zeit
bewieſen wird, ſo ſoll ſein Recht ins Gericht
verfallen ſeyn, und thut es der Beklagte, ſo ſoll
er mit der Strafe, die §. 216. iſt beſtimmet
worden, zweyfach beleget werden.
Fuͤrs
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/527>, abgerufen am 30.12.2024.
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