dert es, die Wohlfarth aller Jnnwohner zu besorgen (§. 2.), und wird diese Quelle verstopft, so wird hiedurch zugleich die Wohlfarth vieler gerettet, die im widrigen Falle durch Strafen muß geschwächet werden.
§. 210.
Wie dieß möglich ist.
Die Quelle der Betrügerey ist eine unordentliche Wirthschaft. Beobachtet die Policey das, was wir §. 115. angemerket haben, so wird es ihr nicht schwer fallen, diejenigen zu entdekken, von welchen man eine Betrügerey vermuthen kann. Die Policey bemühet sich diese in Ordnung zu bringen. Jhnen die Art vorzuschreiben, wie sie wirthschaften sollen. Will dieß nicht helffen, so sehe ich es nicht ein, warum es unbil- lig sey, wenn die Policey den Schluß faßt, diesen ei- nen Vormund zu setzen.
§. 211.
Jnsbeson- dere durch Erhaltung des Credit- Wesens.
Doch diese Veranstaltungen sind nicht allemahl mög- lich, auch nicht allemahl hinreichend. Aus dieser Ur- sache wendet sich die Policey zur Gerechtigkeit, sie bit- tet die Gerichte also einzurichten, daß auch hiedurch der Credit im Lande könne erhalten werden. Sie zie- het aus dem Vegriffe vom Credit einige Folgen, und aus diesen macht sie der Gerechtigkeit einige Vorschlä- ge, wie die Gerichte, wenn diese Absicht soll erreichet werden, einzurichten. Wir wollen diese Folgen und diese Vorschläge untersuchen.
§. 212.
Was helst es, in einem Lande ist Credit?
Zuerst wird gefraget, was heist es, in einem Lande ist Credit? Wir müssen, dieß zu erklären, zwey Fälle unterscheiden. Wer etwas schuldig ist, der kann die Schuld entweder bezahlen, oder er hat kein Vermö- gen, wovon diese Bezahlung möglich ist. Und in
diesem
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
dert es, die Wohlfarth aller Jnnwohner zu beſorgen (§. 2.), und wird dieſe Quelle verſtopft, ſo wird hiedurch zugleich die Wohlfarth vieler gerettet, die im widrigen Falle durch Strafen muß geſchwaͤchet werden.
§. 210.
Wie dieß moͤglich iſt.
Die Quelle der Betruͤgerey iſt eine unordentliche Wirthſchaft. Beobachtet die Policey das, was wir §. 115. angemerket haben, ſo wird es ihr nicht ſchwer fallen, diejenigen zu entdekken, von welchen man eine Betruͤgerey vermuthen kann. Die Policey bemuͤhet ſich dieſe in Ordnung zu bringen. Jhnen die Art vorzuſchreiben, wie ſie wirthſchaften ſollen. Will dieß nicht helffen, ſo ſehe ich es nicht ein, warum es unbil- lig ſey, wenn die Policey den Schluß faßt, dieſen ei- nen Vormund zu ſetzen.
§. 211.
Jnsbeſon- dere durch Erhaltung des Credit- Weſens.
Doch dieſe Veranſtaltungen ſind nicht allemahl moͤg- lich, auch nicht allemahl hinreichend. Aus dieſer Ur- ſache wendet ſich die Policey zur Gerechtigkeit, ſie bit- tet die Gerichte alſo einzurichten, daß auch hiedurch der Credit im Lande koͤnne erhalten werden. Sie zie- het aus dem Vegriffe vom Credit einige Folgen, und aus dieſen macht ſie der Gerechtigkeit einige Vorſchlaͤ- ge, wie die Gerichte, wenn dieſe Abſicht ſoll erreichet werden, einzurichten. Wir wollen dieſe Folgen und dieſe Vorſchlaͤge unterſuchen.
§. 212.
Was helſt es, in einem Lande iſt Credit?
Zuerſt wird gefraget, was heiſt es, in einem Lande iſt Credit? Wir muͤſſen, dieß zu erklaͤren, zwey Faͤlle unterſcheiden. Wer etwas ſchuldig iſt, der kann die Schuld entweder bezahlen, oder er hat kein Vermoͤ- gen, wovon dieſe Bezahlung moͤglich iſt. Und in
dieſem
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
dert es, die Wohlfarth aller Jnnwohner zu beſorgen
(§. 2.), und wird dieſe Quelle verſtopft, ſo wird
hiedurch zugleich die Wohlfarth vieler gerettet, die
im widrigen Falle durch Strafen muß geſchwaͤchet
werden.
§. 210.
Die Quelle der Betruͤgerey iſt eine unordentliche
Wirthſchaft. Beobachtet die Policey das, was wir
§. 115. angemerket haben, ſo wird es ihr nicht ſchwer
fallen, diejenigen zu entdekken, von welchen man eine
Betruͤgerey vermuthen kann. Die Policey bemuͤhet
ſich dieſe in Ordnung zu bringen. Jhnen die Art
vorzuſchreiben, wie ſie wirthſchaften ſollen. Will dieß
nicht helffen, ſo ſehe ich es nicht ein, warum es unbil-
lig ſey, wenn die Policey den Schluß faßt, dieſen ei-
nen Vormund zu ſetzen.
§. 211.
Doch dieſe Veranſtaltungen ſind nicht allemahl moͤg-
lich, auch nicht allemahl hinreichend. Aus dieſer Ur-
ſache wendet ſich die Policey zur Gerechtigkeit, ſie bit-
tet die Gerichte alſo einzurichten, daß auch hiedurch
der Credit im Lande koͤnne erhalten werden. Sie zie-
het aus dem Vegriffe vom Credit einige Folgen, und
aus dieſen macht ſie der Gerechtigkeit einige Vorſchlaͤ-
ge, wie die Gerichte, wenn dieſe Abſicht ſoll erreichet
werden, einzurichten. Wir wollen dieſe Folgen und
dieſe Vorſchlaͤge unterſuchen.
§. 212.
Zuerſt wird gefraget, was heiſt es, in einem Lande
iſt Credit? Wir muͤſſen, dieß zu erklaͤren, zwey Faͤlle
unterſcheiden. Wer etwas ſchuldig iſt, der kann die
Schuld entweder bezahlen, oder er hat kein Vermoͤ-
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dieſem
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/524>, abgerufen am 21.11.2024.
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