Die vierte: Kein Gasthof muß in einem Lande an einem verdeckten Ort angeleget werden. Daher scheinet auch die Anlage eines Gasthofes im Walde der Policey zu widersprechen.
§. 199.
Hier kommen abermal Beschäftigungen vor, dieWie die Ko- sten bey der Anwendung dieser Regeln zu ersparen. dem Staate Kosten verursachen. Es wird gefraget, wie diese, so weit es möglich ist, zu vermindern? Vielleicht kann dieses dadurch geschehen: Wenn der Staat zu dieser Absicht nur wenige in ordentlicher Besoldung hält: so wohl die Jnnwohner in den Städ- ten als in den Dörfern in gewisse Classen vertheilet, so daß eine Classe nach der andern jene verstärken muß, wenn eine Durchstreifung der Wälder nöthig ist. Dieß wird selten herum kommen, und also dem Jnwohner keine merkliche Last werden.
§. 200.
Sollen die Räuber, die sich im Staate aufhalten,Wie die Wuth der Räuber zu schwächen. durch eine hinreichende Furcht zurück gehalten werden, so muß man diesem Verbrechen eine sehr empfindliche Strafe setzen, und solche Veranstaltungen im Staat machen, wodurch die Entdekkung ihrer Unternehmung leicht möglich ist. Jst ihnen die Strafe empfindlich, und haben sie Grund zu glauben, daß sie werden verrathen werden, so werden sie sich nicht leicht ent- schlüßen, ihre Wuth im Lande ausbrechen zu lassen.
§. 201.
Was sind dieß vor Strafen, die solchen LeutenDurch Strafe. am empfindlichsten? Jch habe es bereits oben ange- merket, daß die Lebens-Strafen hier nicht allemahl hinreichend sind, den Zweck zu würken, den sie würken sollen. Vielleicht ist die Art der Bestrafung, die
wir
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von der Sicherheit des Staats.
Die vierte: Kein Gaſthof muß in einem Lande an einem verdeckten Ort angeleget werden. Daher ſcheinet auch die Anlage eines Gaſthofes im Walde der Policey zu widerſprechen.
§. 199.
Hier kommen abermal Beſchaͤftigungen vor, dieWie die Ko- ſten bey der Anwendung dieſer Regeln zu erſparen. dem Staate Koſten verurſachen. Es wird gefraget, wie dieſe, ſo weit es moͤglich iſt, zu vermindern? Vielleicht kann dieſes dadurch geſchehen: Wenn der Staat zu dieſer Abſicht nur wenige in ordentlicher Beſoldung haͤlt: ſo wohl die Jnnwohner in den Staͤd- ten als in den Doͤrfern in gewiſſe Claſſen vertheilet, ſo daß eine Claſſe nach der andern jene verſtaͤrken muß, wenn eine Durchſtreifung der Waͤlder noͤthig iſt. Dieß wird ſelten herum kommen, und alſo dem Jnwohner keine merkliche Laſt werden.
§. 200.
Sollen die Raͤuber, die ſich im Staate aufhalten,Wie die Wuth der Raͤuber zu ſchwaͤchen. durch eine hinreichende Furcht zuruͤck gehalten werden, ſo muß man dieſem Verbrechen eine ſehr empfindliche Strafe ſetzen, und ſolche Veranſtaltungen im Staat machen, wodurch die Entdekkung ihrer Unternehmung leicht moͤglich iſt. Jſt ihnen die Strafe empfindlich, und haben ſie Grund zu glauben, daß ſie werden verrathen werden, ſo werden ſie ſich nicht leicht ent- ſchluͤßen, ihre Wuth im Lande ausbrechen zu laſſen.
§. 201.
Was ſind dieß vor Strafen, die ſolchen LeutenDurch Strafe. am empfindlichſten? Jch habe es bereits oben ange- merket, daß die Lebens-Strafen hier nicht allemahl hinreichend ſind, den Zweck zu wuͤrken, den ſie wuͤrken ſollen. Vielleicht iſt die Art der Beſtrafung, die
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von der Sicherheit des Staats.
Die vierte: Kein Gaſthof muß in einem Lande
an einem verdeckten Ort angeleget werden.
Daher ſcheinet auch die Anlage eines Gaſthofes
im Walde der Policey zu widerſprechen.
§. 199.
Hier kommen abermal Beſchaͤftigungen vor, die
dem Staate Koſten verurſachen. Es wird gefraget,
wie dieſe, ſo weit es moͤglich iſt, zu vermindern?
Vielleicht kann dieſes dadurch geſchehen: Wenn der
Staat zu dieſer Abſicht nur wenige in ordentlicher
Beſoldung haͤlt: ſo wohl die Jnnwohner in den Staͤd-
ten als in den Doͤrfern in gewiſſe Claſſen vertheilet,
ſo daß eine Claſſe nach der andern jene verſtaͤrken
muß, wenn eine Durchſtreifung der Waͤlder noͤthig
iſt. Dieß wird ſelten herum kommen, und alſo dem
Jnwohner keine merkliche Laſt werden.
Wie die Ko-
ſten bey der
Anwendung
dieſer Regeln
zu erſparen.
§. 200.
Sollen die Raͤuber, die ſich im Staate aufhalten,
durch eine hinreichende Furcht zuruͤck gehalten werden,
ſo muß man dieſem Verbrechen eine ſehr empfindliche
Strafe ſetzen, und ſolche Veranſtaltungen im Staat
machen, wodurch die Entdekkung ihrer Unternehmung
leicht moͤglich iſt. Jſt ihnen die Strafe empfindlich,
und haben ſie Grund zu glauben, daß ſie werden
verrathen werden, ſo werden ſie ſich nicht leicht ent-
ſchluͤßen, ihre Wuth im Lande ausbrechen zu laſſen.
Wie die
Wuth der
Raͤuber zu
ſchwaͤchen.
§. 201.
Was ſind dieß vor Strafen, die ſolchen Leuten
am empfindlichſten? Jch habe es bereits oben ange-
merket, daß die Lebens-Strafen hier nicht allemahl
hinreichend ſind, den Zweck zu wuͤrken, den ſie wuͤrken
ſollen. Vielleicht iſt die Art der Beſtrafung, die
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Durch
Strafe.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/519>, abgerufen am 21.11.2024.
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