Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.von der Erhaltung der Gesundheit. §. 156. Die andere Regel: Jm Lande muß kein ViehDie andere. geschlachtet werden, wenn nicht der Fleischer durch glaubwürdige Zeugnisse darthun kann, daß es aus einem gesunden Stalle, und das Geschlach- tete muß nicht eher verkauft werden, bis es von denen, die es verstehen, besichtiget worden. §. 157. Die dritte Regel: Die Policey muß alle BrauerDie dritte. bey einer empfindlichen Strafe dahin verpflichten, daß sie in dem Biere nichts kochen sollen, was von denen, die es verstehen, als schädlich ange- geben wird. Aus dieser Ursache wird ihnen ein Verzeichniß dieser Dinge gegeben. §. 158. Die vierte Regel: Die Policey erlaubet es kei-Die vierte. nem, bey Verlust des Weins, ein Faß Wein zum Verkauf anzuzapfen, dessen Güte nicht vor- her von denen, die es verstehen, genau ist unter- suchet worden. Bey dieser Untersuchung muß man sich nicht auf den Geschmack verlassen, sondern man muß seine Zuflucht zur Probe und Scheide-Kunst nehmen. §. 159. Die fünfte Regel: Schädliches Obst muß nichtDie sünfte. frey verkauft werden, sondern nur an denen, die es zum Nutzen der Menschen durch die Kunst verarbeiten können. Anmerk. Man wird in vorkommenden Fällen §. 160.
von der Erhaltung der Geſundheit. §. 156. Die andere Regel: Jm Lande muß kein ViehDie andere. geſchlachtet werden, wenn nicht der Fleiſcher durch glaubwuͤrdige Zeugniſſe darthun kann, daß es aus einem geſunden Stalle, und das Geſchlach- tete muß nicht eher verkauft werden, bis es von denen, die es verſtehen, beſichtiget worden. §. 157. Die dritte Regel: Die Policey muß alle BrauerDie dritte. bey einer empfindlichen Strafe dahin verpflichten, daß ſie in dem Biere nichts kochen ſollen, was von denen, die es verſtehen, als ſchaͤdlich ange- geben wird. Aus dieſer Urſache wird ihnen ein Verzeichniß dieſer Dinge gegeben. §. 158. Die vierte Regel: Die Policey erlaubet es kei-Die vierte. nem, bey Verluſt des Weins, ein Faß Wein zum Verkauf anzuzapfen, deſſen Guͤte nicht vor- her von denen, die es verſtehen, genau iſt unter- ſuchet worden. Bey dieſer Unterſuchung muß man ſich nicht auf den Geſchmack verlaſſen, ſondern man muß ſeine Zuflucht zur Probe und Scheide-Kunſt nehmen. §. 159. Die fuͤnfte Regel: Schaͤdliches Obſt muß nichtDie ſuͤnfte. frey verkauft werden, ſondern nur an denen, die es zum Nutzen der Menſchen durch die Kunſt verarbeiten koͤnnen. Anmerk. Man wird in vorkommenden Faͤllen §. 160.
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von der Erhaltung der Geſundheit.
§. 156.
Die andere Regel: Jm Lande muß kein Vieh
geſchlachtet werden, wenn nicht der Fleiſcher durch
glaubwuͤrdige Zeugniſſe darthun kann, daß es
aus einem geſunden Stalle, und das Geſchlach-
tete muß nicht eher verkauft werden, bis es von
denen, die es verſtehen, beſichtiget worden.
§. 157.
Die dritte Regel: Die Policey muß alle Brauer
bey einer empfindlichen Strafe dahin verpflichten,
daß ſie in dem Biere nichts kochen ſollen, was
von denen, die es verſtehen, als ſchaͤdlich ange-
geben wird. Aus dieſer Urſache wird ihnen
ein Verzeichniß dieſer Dinge gegeben.
§. 158.
Die vierte Regel: Die Policey erlaubet es kei-
nem, bey Verluſt des Weins, ein Faß Wein
zum Verkauf anzuzapfen, deſſen Guͤte nicht vor-
her von denen, die es verſtehen, genau iſt unter-
ſuchet worden. Bey dieſer Unterſuchung muß
man ſich nicht auf den Geſchmack verlaſſen,
ſondern man muß ſeine Zuflucht zur Probe und
Scheide-Kunſt nehmen.
§. 159.
Die fuͤnfte Regel: Schaͤdliches Obſt muß nicht
frey verkauft werden, ſondern nur an denen,
die es zum Nutzen der Menſchen durch die
Kunſt verarbeiten koͤnnen.
Anmerk. Man wird in vorkommenden Faͤllen
leicht mehrere entdekken koͤnnen, die das allgemeine,
was §. 154. iſt angegeben worden, genauer beſtimmen.
§. 160.
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