nicht wichtig genug, meine Gedanken zu verändern. Man kann ja die Wasser leiten, wie man will, und die Röhren also bedekken, daß sie stark genug werden, diesen Druck zu widerstehen, und da, wo das nicht möglich ist, einige hölzerne Röhren mit den Tonern verbinden. Der Staat und die Ge- meinden müssen bey der Ausgabe nicht nur auf das Gegenwärtige, sondern auch auf das Zukünftige sehen.
§. 154.
3) Auf die Nahrungs- Mittel.
Die Nahrungs-Mittel, die in einem Staate ver- kauft werden, sind auch nicht allemahl der Gesundheit zuträglich. Bald ist das Brod nicht gar, bald nicht recht gesäuert. Bald ist das Fleisch von ungesundem Viehe. Bald sind die Getränke verfälscht. z. B. in dem Biere wird Salz, Aloe und dergleichen gekocht, um diesem einen reitzenden Geschmack zu geben, und den Hopfen zu ersparen, ohne darauf zu sehen, ob es der Gesundheit zuträglich sey oder nicht. Bald werden die Weine verfälscht, um ihren Werth zu erhöhen, da doch die Mittel dieser Verfälschung die Säfte der Menschen unvermerkt verderben. Bald wird das Obst, was leicht eine Fäulniß verursachet, wenn es rohe gegessen wird, ohne Einschränkung verkauft. Und so ferner.
§. 155.
Hiebey sind verschiedene Regeln zu merken. Die erste.
Aus diesem Grunde flüßen folgende Regeln:
Die erste: Die Policey muß die Bekker dahin verpflichten, daß sie bey Verlust ihrer Freyheit kein Brod verkaufen, was nicht recht gesäuert und gar ist.
§. 156.
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
nicht wichtig genug, meine Gedanken zu veraͤndern. Man kann ja die Waſſer leiten, wie man will, und die Roͤhren alſo bedekken, daß ſie ſtark genug werden, dieſen Druck zu widerſtehen, und da, wo das nicht moͤglich iſt, einige hoͤlzerne Roͤhren mit den Tonern verbinden. Der Staat und die Ge- meinden muͤſſen bey der Ausgabe nicht nur auf das Gegenwaͤrtige, ſondern auch auf das Zukuͤnftige ſehen.
§. 154.
3) Auf die Nahrungs- Mittel.
Die Nahrungs-Mittel, die in einem Staate ver- kauft werden, ſind auch nicht allemahl der Geſundheit zutraͤglich. Bald iſt das Brod nicht gar, bald nicht recht geſaͤuert. Bald iſt das Fleiſch von ungeſundem Viehe. Bald ſind die Getraͤnke verfaͤlſcht. z. B. in dem Biere wird Salz, Aloe und dergleichen gekocht, um dieſem einen reitzenden Geſchmack zu geben, und den Hopfen zu erſparen, ohne darauf zu ſehen, ob es der Geſundheit zutraͤglich ſey oder nicht. Bald werden die Weine verfaͤlſcht, um ihren Werth zu erhoͤhen, da doch die Mittel dieſer Verfaͤlſchung die Saͤfte der Menſchen unvermerkt verderben. Bald wird das Obſt, was leicht eine Faͤulniß verurſachet, wenn es rohe gegeſſen wird, ohne Einſchraͤnkung verkauft. Und ſo ferner.
§. 155.
Hiebey ſind verſchiedene Regeln zu merken. Die erſte.
Aus dieſem Grunde fluͤßen folgende Regeln:
Die erſte: Die Policey muß die Bekker dahin verpflichten, daß ſie bey Verluſt ihrer Freyheit kein Brod verkaufen, was nicht recht geſaͤuert und gar iſt.
§. 156.
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
nicht wichtig genug, meine Gedanken zu veraͤndern.
Man kann ja die Waſſer leiten, wie man will,
und die Roͤhren alſo bedekken, daß ſie ſtark genug
werden, dieſen Druck zu widerſtehen, und da, wo
das nicht moͤglich iſt, einige hoͤlzerne Roͤhren mit
den Tonern verbinden. Der Staat und die Ge-
meinden muͤſſen bey der Ausgabe nicht nur auf das
Gegenwaͤrtige, ſondern auch auf das Zukuͤnftige
ſehen.
§. 154.
Die Nahrungs-Mittel, die in einem Staate ver-
kauft werden, ſind auch nicht allemahl der Geſundheit
zutraͤglich. Bald iſt das Brod nicht gar, bald nicht
recht geſaͤuert. Bald iſt das Fleiſch von ungeſundem
Viehe. Bald ſind die Getraͤnke verfaͤlſcht. z. B. in
dem Biere wird Salz, Aloe und dergleichen gekocht,
um dieſem einen reitzenden Geſchmack zu geben, und den
Hopfen zu erſparen, ohne darauf zu ſehen, ob es der
Geſundheit zutraͤglich ſey oder nicht. Bald werden
die Weine verfaͤlſcht, um ihren Werth zu erhoͤhen,
da doch die Mittel dieſer Verfaͤlſchung die Saͤfte der
Menſchen unvermerkt verderben. Bald wird das
Obſt, was leicht eine Faͤulniß verurſachet, wenn es
rohe gegeſſen wird, ohne Einſchraͤnkung verkauft.
Und ſo ferner.
§. 155.
Aus dieſem Grunde fluͤßen folgende Regeln:
Die erſte: Die Policey muß die Bekker dahin
verpflichten, daß ſie bey Verluſt ihrer Freyheit
kein Brod verkaufen, was nicht recht geſaͤuert
und gar iſt.
§. 156.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/498>, abgerufen am 21.12.2024.
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