Haben Sie Geschicklichkeit zum Nutzen des StaatsFürs andere, wenn sie Vermögen und Ge- schicklichkeit haben. zu arbeiten, so werden sie auch mit der Ehre bestraft, doch mit einer Art, die dem Staate nützlicher ist. Man hat im Staate viele Aemter, die dem arbeitsa men Bürger eine Last, die wenig einbringen, und die doch müssen besetzet werden, weil es die Wohlfarth des Staats erfodert. Z. B. Vormundschaften, Auf- sichten über öffentliche Gebäude, über die Straßen, über verschiedene gemeinschaftliche Güther. z. B. Kirchen-Güther, Zucht-Häuser, Armen-Cassen und dergleichen. Die Policey verschaffet diesen Män- nern diese Aemter. Sie sorget, daß diese nach der Beschaffenheit des Beamten mit Titeln verknüpft werden, die ihnen Ehre bringen. Sie nennet diese nicht Vormünder, sondern Vormundschafts - Räthe. Nicht Zuchthaus - Aufseher, sondern Policey-Räthe, und so ferner. Sie beobachtet hier genau das, was wir §. 24. erinnert haben, und sie erhält ihren End- zweck. Diese Männer lernen unvermerkt unter der Aufsicht der Policey arbeiten. Und sie werden Män- ner, die dem Staate aus verschiedenen Gründen an- genehm und nützlich sind.
§. 133.
Haben diese Müßiggänger kein Vermögen, so müssenFürs dritte, wenn sie kein Vermögen haben. sie auf eine andere Art geheilet werden. Wie denn? hier ist nichts übrig, als eine empfindliche Strafe. Wie findet die Policey hier eine Art der Strafe, die ihrem Endzwekke gemäß ist? Aus dem Lande jagen, dieß ist keine Policey-Strafe (§. 39.). Das Leben neh- men. Auch in dieses williget die Policey nicht (§. 36.). Geld-Strafen sind hier unmöglich, wenn man nicht die strafen will, die sich mit ihrer Hände Arbeit ernähren. Gefängniß-Strafe ist eine frucht-
bare
G g 2
von der Aufmunterung zur Arbeit.
§. 132.
Haben Sie Geſchicklichkeit zum Nutzen des StaatsFuͤrs andere, wenn ſie Vermoͤgen und Ge- ſchicklichkeit haben. zu arbeiten, ſo werden ſie auch mit der Ehre beſtraft, doch mit einer Art, die dem Staate nuͤtzlicher iſt. Man hat im Staate viele Aemter, die dem arbeitſa men Buͤrger eine Laſt, die wenig einbringen, und die doch muͤſſen beſetzet werden, weil es die Wohlfarth des Staats erfodert. Z. B. Vormundſchaften, Auf- ſichten uͤber oͤffentliche Gebaͤude, uͤber die Straßen, uͤber verſchiedene gemeinſchaftliche Guͤther. z. B. Kirchen-Guͤther, Zucht-Haͤuſer, Armen-Caſſen und dergleichen. Die Policey verſchaffet dieſen Maͤn- nern dieſe Aemter. Sie ſorget, daß dieſe nach der Beſchaffenheit des Beamten mit Titeln verknuͤpft werden, die ihnen Ehre bringen. Sie nennet dieſe nicht Vormuͤnder, ſondern Vormundſchafts - Raͤthe. Nicht Zuchthaus - Aufſeher, ſondern Policey-Raͤthe, und ſo ferner. Sie beobachtet hier genau das, was wir §. 24. erinnert haben, und ſie erhaͤlt ihren End- zweck. Dieſe Maͤnner lernen unvermerkt unter der Aufſicht der Policey arbeiten. Und ſie werden Maͤn- ner, die dem Staate aus verſchiedenen Gruͤnden an- genehm und nuͤtzlich ſind.
§. 133.
Haben dieſe Muͤßiggaͤnger kein Vermoͤgen, ſo muͤſſenFuͤrs dritte, wenn ſie kein Vermoͤgen haben. ſie auf eine andere Art geheilet werden. Wie denn? hier iſt nichts uͤbrig, als eine empfindliche Strafe. Wie findet die Policey hier eine Art der Strafe, die ihrem Endzwekke gemaͤß iſt? Aus dem Lande jagen, dieß iſt keine Policey-Strafe (§. 39.). Das Leben neh- men. Auch in dieſes williget die Policey nicht (§. 36.). Geld-Strafen ſind hier unmoͤglich, wenn man nicht die ſtrafen will, die ſich mit ihrer Haͤnde Arbeit ernaͤhren. Gefaͤngniß-Strafe iſt eine frucht-
bare
G g 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0487"n="467"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">von der Aufmunterung zur Arbeit.</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 132.</head><lb/><p>Haben Sie Geſchicklichkeit zum Nutzen des Staats<noteplace="right">Fuͤrs andere,<lb/>
wenn ſie<lb/>
Vermoͤgen<lb/>
und Ge-<lb/>ſchicklichkeit<lb/>
haben.</note><lb/>
zu arbeiten, ſo werden ſie auch mit der Ehre beſtraft,<lb/>
doch mit einer Art, die dem Staate nuͤtzlicher iſt.<lb/>
Man hat im Staate viele Aemter, die dem arbeitſa<lb/>
men Buͤrger eine Laſt, die wenig einbringen, und die<lb/>
doch muͤſſen beſetzet werden, weil es die Wohlfarth<lb/>
des Staats erfodert. Z. B. Vormundſchaften, Auf-<lb/>ſichten uͤber oͤffentliche Gebaͤude, uͤber die Straßen,<lb/>
uͤber verſchiedene gemeinſchaftliche Guͤther. z. B.<lb/>
Kirchen-Guͤther, Zucht-Haͤuſer, Armen-Caſſen<lb/>
und dergleichen. Die Policey verſchaffet dieſen Maͤn-<lb/>
nern dieſe Aemter. Sie ſorget, daß dieſe nach der<lb/>
Beſchaffenheit des Beamten mit Titeln verknuͤpft<lb/>
werden, die ihnen Ehre bringen. Sie nennet dieſe<lb/>
nicht Vormuͤnder, ſondern Vormundſchafts - Raͤthe.<lb/>
Nicht Zuchthaus - Aufſeher, ſondern Policey-Raͤthe,<lb/>
und ſo ferner. Sie beobachtet hier genau das, was<lb/>
wir §. 24. erinnert haben, und ſie erhaͤlt ihren End-<lb/>
zweck. Dieſe Maͤnner lernen unvermerkt unter der<lb/>
Aufſicht der Policey arbeiten. Und ſie werden Maͤn-<lb/>
ner, die dem Staate aus verſchiedenen Gruͤnden an-<lb/>
genehm und nuͤtzlich ſind.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 133.</head><lb/><p>Haben dieſe Muͤßiggaͤnger kein Vermoͤgen, ſo muͤſſen<noteplace="right">Fuͤrs dritte,<lb/>
wenn ſie kein<lb/>
Vermoͤgen<lb/>
haben.</note><lb/>ſie auf eine andere Art geheilet werden. Wie denn?<lb/>
hier iſt nichts uͤbrig, als eine empfindliche Strafe. Wie<lb/>
findet die Policey hier eine Art der Strafe, die ihrem<lb/>
Endzwekke gemaͤß iſt? Aus dem Lande jagen, dieß<lb/>
iſt keine Policey-Strafe (§. 39.). Das Leben neh-<lb/>
men. Auch in dieſes williget die Policey nicht<lb/>
(§. 36.). Geld-Strafen ſind hier unmoͤglich, wenn<lb/>
man nicht die ſtrafen will, die ſich mit ihrer Haͤnde<lb/>
Arbeit ernaͤhren. Gefaͤngniß-Strafe iſt eine frucht-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">G g 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">bare</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[467/0487]
von der Aufmunterung zur Arbeit.
§. 132.
Haben Sie Geſchicklichkeit zum Nutzen des Staats
zu arbeiten, ſo werden ſie auch mit der Ehre beſtraft,
doch mit einer Art, die dem Staate nuͤtzlicher iſt.
Man hat im Staate viele Aemter, die dem arbeitſa
men Buͤrger eine Laſt, die wenig einbringen, und die
doch muͤſſen beſetzet werden, weil es die Wohlfarth
des Staats erfodert. Z. B. Vormundſchaften, Auf-
ſichten uͤber oͤffentliche Gebaͤude, uͤber die Straßen,
uͤber verſchiedene gemeinſchaftliche Guͤther. z. B.
Kirchen-Guͤther, Zucht-Haͤuſer, Armen-Caſſen
und dergleichen. Die Policey verſchaffet dieſen Maͤn-
nern dieſe Aemter. Sie ſorget, daß dieſe nach der
Beſchaffenheit des Beamten mit Titeln verknuͤpft
werden, die ihnen Ehre bringen. Sie nennet dieſe
nicht Vormuͤnder, ſondern Vormundſchafts - Raͤthe.
Nicht Zuchthaus - Aufſeher, ſondern Policey-Raͤthe,
und ſo ferner. Sie beobachtet hier genau das, was
wir §. 24. erinnert haben, und ſie erhaͤlt ihren End-
zweck. Dieſe Maͤnner lernen unvermerkt unter der
Aufſicht der Policey arbeiten. Und ſie werden Maͤn-
ner, die dem Staate aus verſchiedenen Gruͤnden an-
genehm und nuͤtzlich ſind.
Fuͤrs andere,
wenn ſie
Vermoͤgen
und Ge-
ſchicklichkeit
haben.
§. 133.
Haben dieſe Muͤßiggaͤnger kein Vermoͤgen, ſo muͤſſen
ſie auf eine andere Art geheilet werden. Wie denn?
hier iſt nichts uͤbrig, als eine empfindliche Strafe. Wie
findet die Policey hier eine Art der Strafe, die ihrem
Endzwekke gemaͤß iſt? Aus dem Lande jagen, dieß
iſt keine Policey-Strafe (§. 39.). Das Leben neh-
men. Auch in dieſes williget die Policey nicht
(§. 36.). Geld-Strafen ſind hier unmoͤglich, wenn
man nicht die ſtrafen will, die ſich mit ihrer Haͤnde
Arbeit ernaͤhren. Gefaͤngniß-Strafe iſt eine frucht-
bare
Fuͤrs dritte,
wenn ſie kein
Vermoͤgen
haben.
G g 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/487>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.