jeden das Seine. Die Policey richtet sich nach den Meinungen der Menschen, so weit es die Moral nicht verbietet.
§. 130.
Fernere Ab- handlung von diesem.
Aus diesem flüßet noch eine besondere Policey-Re- gel. Sie muß ihren arbeitsamen Jnnwohnern des Staats zu gewissen Zeiten ein sinnliches Vergnügen machen. Hieraus flüßet die Anlage eines Schieß-Haußes, die Veranstaltung zu öffentli- chen Spielen und Lustbarkeiten. Und so ferner.
§. 131.
2) Durch harte Mittel und zwar Einmahl, wenn sie Vermögen und keine Geschicklich- keit haben.
So weit von den politischen Mitteln, die zur Arbeit aufmuntern. Wie stehet es nun mit den Müßiggän- gern, die sich durch diese Mittel nicht reitzen lassen? Bey diesen muß man harte Mittel anwenden. (§. 116.) Aber auch hier ist Behutsamkeit nöthig, weil diese Müßiggänger nicht von einerley Art sind. Wir wol- len diese in zwey Classen vertheilen. Sie haben ent- weder so viel Vermögen, daß sie von ihrem Jnteresse leben können, oder sie haben an diesem einen Mangel. Mit jenen gehet die Policey anders um, als mit diesen. Sie mögten den Schluß fassen, das Land zu verlassen. Dieß muß sie verhindern. Aber wie? Sie verstehet die Kunst, einen mit der Ehre zu strafen. Ein Müßiggänger von dieser Art hat entweder die Geschicklichkeit, zum Nutzen des Staats zu arbeiten, oder es fehlet ihm auch diese. Jst dieses, so wendet die Policey Mühe an, diesen Menschen Titul zu ver- schaffen, mit welchen ein ihrem Gelde gemässer Stand verknüpft ist. Nun müssen sie ihrem Stande gemäß leben, das erfodert die Ehre, die sie wegen ihrer Ver- dienste erhalten haben. Hiedurch werden sie genö- thiget, Bediente zu ernähren, ihre Jnteressen in dem Staate zu vertheilen, und daher werden sie in Abse- hen der Policey nüzliche Glieder des Staats.
§. 132.
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
jeden das Seine. Die Policey richtet ſich nach den Meinungen der Menſchen, ſo weit es die Moral nicht verbietet.
§. 130.
Fernere Ab- handlung von dieſem.
Aus dieſem fluͤßet noch eine beſondere Policey-Re- gel. Sie muß ihren arbeitſamen Jnnwohnern des Staats zu gewiſſen Zeiten ein ſinnliches Vergnuͤgen machen. Hieraus fluͤßet die Anlage eines Schieß-Haußes, die Veranſtaltung zu oͤffentli- chen Spielen und Luſtbarkeiten. Und ſo ferner.
§. 131.
2) Durch harte Mittel und zwar Einmahl, wenn ſie Vermoͤgen und keine Geſchicklich- keit haben.
So weit von den politiſchen Mitteln, die zur Arbeit aufmuntern. Wie ſtehet es nun mit den Muͤßiggaͤn- gern, die ſich durch dieſe Mittel nicht reitzen laſſen? Bey dieſen muß man harte Mittel anwenden. (§. 116.) Aber auch hier iſt Behutſamkeit noͤthig, weil dieſe Muͤßiggaͤnger nicht von einerley Art ſind. Wir wol- len dieſe in zwey Claſſen vertheilen. Sie haben ent- weder ſo viel Vermoͤgen, daß ſie von ihrem Jntereſſe leben koͤnnen, oder ſie haben an dieſem einen Mangel. Mit jenen gehet die Policey anders um, als mit dieſen. Sie moͤgten den Schluß faſſen, das Land zu verlaſſen. Dieß muß ſie verhindern. Aber wie? Sie verſtehet die Kunſt, einen mit der Ehre zu ſtrafen. Ein Muͤßiggaͤnger von dieſer Art hat entweder die Geſchicklichkeit, zum Nutzen des Staats zu arbeiten, oder es fehlet ihm auch dieſe. Jſt dieſes, ſo wendet die Policey Muͤhe an, dieſen Menſchen Titul zu ver- ſchaffen, mit welchen ein ihrem Gelde gemaͤſſer Stand verknuͤpft iſt. Nun muͤſſen ſie ihrem Stande gemaͤß leben, das erfodert die Ehre, die ſie wegen ihrer Ver- dienſte erhalten haben. Hiedurch werden ſie genoͤ- thiget, Bediente zu ernaͤhren, ihre Jntereſſen in dem Staate zu vertheilen, und daher werden ſie in Abſe- hen der Policey nuͤzliche Glieder des Staats.
§. 132.
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
jeden das Seine. Die Policey richtet ſich nach den
Meinungen der Menſchen, ſo weit es die Moral nicht
verbietet.
§. 130.
Aus dieſem fluͤßet noch eine beſondere Policey-Re-
gel. Sie muß ihren arbeitſamen Jnnwohnern
des Staats zu gewiſſen Zeiten ein ſinnliches
Vergnuͤgen machen. Hieraus fluͤßet die Anlage
eines Schieß-Haußes, die Veranſtaltung zu oͤffentli-
chen Spielen und Luſtbarkeiten. Und ſo ferner.
§. 131.
So weit von den politiſchen Mitteln, die zur Arbeit
aufmuntern. Wie ſtehet es nun mit den Muͤßiggaͤn-
gern, die ſich durch dieſe Mittel nicht reitzen laſſen?
Bey dieſen muß man harte Mittel anwenden. (§. 116.)
Aber auch hier iſt Behutſamkeit noͤthig, weil dieſe
Muͤßiggaͤnger nicht von einerley Art ſind. Wir wol-
len dieſe in zwey Claſſen vertheilen. Sie haben ent-
weder ſo viel Vermoͤgen, daß ſie von ihrem Jntereſſe
leben koͤnnen, oder ſie haben an dieſem einen Mangel.
Mit jenen gehet die Policey anders um, als mit dieſen.
Sie moͤgten den Schluß faſſen, das Land zu verlaſſen.
Dieß muß ſie verhindern. Aber wie? Sie
verſtehet die Kunſt, einen mit der Ehre zu ſtrafen.
Ein Muͤßiggaͤnger von dieſer Art hat entweder die
Geſchicklichkeit, zum Nutzen des Staats zu arbeiten,
oder es fehlet ihm auch dieſe. Jſt dieſes, ſo wendet
die Policey Muͤhe an, dieſen Menſchen Titul zu ver-
ſchaffen, mit welchen ein ihrem Gelde gemaͤſſer Stand
verknuͤpft iſt. Nun muͤſſen ſie ihrem Stande gemaͤß
leben, das erfodert die Ehre, die ſie wegen ihrer Ver-
dienſte erhalten haben. Hiedurch werden ſie genoͤ-
thiget, Bediente zu ernaͤhren, ihre Jntereſſen in dem
Staate zu vertheilen, und daher werden ſie in Abſe-
hen der Policey nuͤzliche Glieder des Staats.
§. 132.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/486>, abgerufen am 21.11.2024.
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