Priester läßt das Gesinde herzurufen, er wendet hier seine Policey-Pflicht regelmäßig an. Dieß geschiehet zu verschiedenen mahlen. Man betrachte den Erfolg, und man wird bald finden, daß dieß Mittel würksamer sey, als eine Menge von Policey- Gesetzen und Policey-Strafen. Und so ferner.
§. 108.
Jst dieser mein Vorschlag, wie ich es glaube, ge-Ein beson- derer Vor- theil von dieser. gründet, so ist er auch zugleich hinreichend, zu bewei sen, daß die Policey diese Maxime auch mit Nutzen alsdenn gebrauchen könne, wenn sie einreißende Mo- den, die ihr nachtheilig sind, endkräften will.
§. 109.
Die vierte Haupt-Regel: Werden in einemDie vierte Haupt- Regel. Staate verschiedene Religionen geduldet, so hat die Policey dahin zu sehen, daß diese also aus- geübet werden, daß die Glieder der einen nicht in eine Verbitterung wider die Glieder der an- dern Religion gerathen. Diese Verbitterung un- terdrükket die allgemeine Regel, bey deren Beobach- tung die Policey einen Eifer erfodert (§. 42.), sie zernichtet auch die Religions-Freyheit, welche die Policey zu erhalten suchet (§. 45.). Daher ist eine solche Verbitterung der Absicht der Policey schlechter- dings zuwider.
§. 110.
Wie ist diese Verbitterung zu verhindern? ManWie diese anzuwenden. durchsuche alle Mittel, die in dieser Beziehung nur einen Schein der Möglichkeit haben, und man wird kein besseres ersinnen können, als die Klugheit der Priester. Gesetze und Strafen können hier sehr leicht
Mittel
F f 3
von der Einrichtung des Kirchen-Weſens.
Prieſter laͤßt das Geſinde herzurufen, er wendet hier ſeine Policey-Pflicht regelmaͤßig an. Dieß geſchiehet zu verſchiedenen mahlen. Man betrachte den Erfolg, und man wird bald finden, daß dieß Mittel wuͤrkſamer ſey, als eine Menge von Policey- Geſetzen und Policey-Strafen. Und ſo ferner.
§. 108.
Jſt dieſer mein Vorſchlag, wie ich es glaube, ge-Ein beſon- derer Vor- theil von dieſer. gruͤndet, ſo iſt er auch zugleich hinreichend, zu bewei ſen, daß die Policey dieſe Maxime auch mit Nutzen alsdenn gebrauchen koͤnne, wenn ſie einreißende Mo- den, die ihr nachtheilig ſind, endkraͤften will.
§. 109.
Die vierte Haupt-Regel: Werden in einemDie vierte Haupt- Regel. Staate verſchiedene Religionen geduldet, ſo hat die Policey dahin zu ſehen, daß dieſe alſo aus- geuͤbet werden, daß die Glieder der einen nicht in eine Verbitterung wider die Glieder der an- dern Religion gerathen. Dieſe Verbitterung un- terdruͤkket die allgemeine Regel, bey deren Beobach- tung die Policey einen Eifer erfodert (§. 42.), ſie zernichtet auch die Religions-Freyheit, welche die Policey zu erhalten ſuchet (§. 45.). Daher iſt eine ſolche Verbitterung der Abſicht der Policey ſchlechter- dings zuwider.
§. 110.
Wie iſt dieſe Verbitterung zu verhindern? ManWie dieſe anzuwenden. durchſuche alle Mittel, die in dieſer Beziehung nur einen Schein der Moͤglichkeit haben, und man wird kein beſſeres erſinnen koͤnnen, als die Klugheit der Prieſter. Geſetze und Strafen koͤnnen hier ſehr leicht
Mittel
F f 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><hirendition="#et"><pbfacs="#f0473"n="453"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">von der Einrichtung des Kirchen-Weſens.</hi></fw><lb/>
Prieſter laͤßt das Geſinde herzurufen, er wendet<lb/>
hier ſeine Policey-Pflicht regelmaͤßig an. Dieß<lb/>
geſchiehet zu verſchiedenen mahlen. Man betrachte<lb/>
den Erfolg, und man wird bald finden, daß dieß<lb/>
Mittel wuͤrkſamer ſey, als eine Menge von Policey-<lb/>
Geſetzen und Policey-Strafen. Und ſo ferner.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 108.</head><lb/><p>Jſt dieſer mein Vorſchlag, wie ich es glaube, ge-<noteplace="right">Ein beſon-<lb/>
derer Vor-<lb/>
theil von<lb/>
dieſer.</note><lb/>
gruͤndet, ſo iſt er auch zugleich hinreichend, zu bewei<lb/>ſen, daß die Policey dieſe Maxime auch mit Nutzen<lb/>
alsdenn gebrauchen koͤnne, wenn ſie einreißende Mo-<lb/>
den, die ihr nachtheilig ſind, endkraͤften will.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 109.</head><lb/><p>Die vierte Haupt-Regel: <hirendition="#fr">Werden in einem</hi><noteplace="right">Die vierte<lb/>
Haupt-<lb/>
Regel.</note><lb/><hirendition="#fr">Staate verſchiedene Religionen geduldet, ſo hat<lb/>
die Policey dahin zu ſehen, daß dieſe alſo aus-<lb/>
geuͤbet werden, daß die Glieder der einen nicht<lb/>
in eine Verbitterung wider die Glieder der an-<lb/>
dern Religion gerathen.</hi> Dieſe Verbitterung un-<lb/>
terdruͤkket die allgemeine Regel, bey deren Beobach-<lb/>
tung die Policey einen Eifer erfodert (§. 42.),<lb/>ſie zernichtet auch die Religions-Freyheit, welche die<lb/>
Policey zu erhalten ſuchet (§. 45.). Daher iſt eine<lb/>ſolche Verbitterung der Abſicht der Policey ſchlechter-<lb/>
dings zuwider.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 110.</head><lb/><p>Wie iſt dieſe Verbitterung zu verhindern? Man<noteplace="right">Wie dieſe<lb/>
anzuwenden.</note><lb/>
durchſuche alle Mittel, die in dieſer Beziehung nur<lb/>
einen Schein der Moͤglichkeit haben, und man wird<lb/>
kein beſſeres erſinnen koͤnnen, als die Klugheit der<lb/>
Prieſter. Geſetze und Strafen koͤnnen hier ſehr leicht<lb/><fwplace="bottom"type="sig">F f 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">Mittel</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[453/0473]
von der Einrichtung des Kirchen-Weſens.
Prieſter laͤßt das Geſinde herzurufen, er wendet
hier ſeine Policey-Pflicht regelmaͤßig an. Dieß
geſchiehet zu verſchiedenen mahlen. Man betrachte
den Erfolg, und man wird bald finden, daß dieß
Mittel wuͤrkſamer ſey, als eine Menge von Policey-
Geſetzen und Policey-Strafen. Und ſo ferner.
§. 108.
Jſt dieſer mein Vorſchlag, wie ich es glaube, ge-
gruͤndet, ſo iſt er auch zugleich hinreichend, zu bewei
ſen, daß die Policey dieſe Maxime auch mit Nutzen
alsdenn gebrauchen koͤnne, wenn ſie einreißende Mo-
den, die ihr nachtheilig ſind, endkraͤften will.
Ein beſon-
derer Vor-
theil von
dieſer.
§. 109.
Die vierte Haupt-Regel: Werden in einem
Staate verſchiedene Religionen geduldet, ſo hat
die Policey dahin zu ſehen, daß dieſe alſo aus-
geuͤbet werden, daß die Glieder der einen nicht
in eine Verbitterung wider die Glieder der an-
dern Religion gerathen. Dieſe Verbitterung un-
terdruͤkket die allgemeine Regel, bey deren Beobach-
tung die Policey einen Eifer erfodert (§. 42.),
ſie zernichtet auch die Religions-Freyheit, welche die
Policey zu erhalten ſuchet (§. 45.). Daher iſt eine
ſolche Verbitterung der Abſicht der Policey ſchlechter-
dings zuwider.
Die vierte
Haupt-
Regel.
§. 110.
Wie iſt dieſe Verbitterung zu verhindern? Man
durchſuche alle Mittel, die in dieſer Beziehung nur
einen Schein der Moͤglichkeit haben, und man wird
kein beſſeres erſinnen koͤnnen, als die Klugheit der
Prieſter. Geſetze und Strafen koͤnnen hier ſehr leicht
Mittel
Wie dieſe
anzuwenden.
F f 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/473>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.