Fürs dritte: Die, welche ohne Kinder und ohne Frau versterben, können durch Gesetze bewogen werden, einen gewissen Theil ihres Vermögens diesem Fisco zu überlassen.
Läst man diese Gelder niemals müßig liegen, so wird man auch durch diesen Weg seinen Endzweck erlangen.
§. 88.
Die Lehrer sind versorget. Nun hat die PoliceyVerhinde- rung derje- nigen Stük- ke, die das Unterweisen verdrüßlich machen. auch dahin zu sehen, daß diese bey dem Unterweisen nicht verdrüßlich werden. Soll dieß geschehen, so müssen sie die Beschäftigungen als bequeme Mittel ansehen, ihre Absichten zu erreichen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß wir hier die Absichten nicht nach der Moral, sondern nach den Regeln der Klug- heit bestimmen müssen (§. 24.). Jst das, so folget, daß nichts als der Mangel des zeitlichen Vermögens, oder der äußerlichen Ehre, oder des sinnlichen Ver- gnügens die Lehrer verdrüßlich machen könne. Wie das erste zu heben, davon ist zuvor geredet worden. Das andere wird gehoben, wenn mit dem Amte ein der Sache gemäßer Rang verknüpft, und dieser nach Beschaffenheit der Umstände durch Titel erhöhet wird. Das dritte verdienet eine besondere Aufmerksamkeit. Wenn wir dasjenige überlegen, was in der besondern Beschaffenheit dieser Sache enthalten ist, so werden wir genöthiget, zu glauben, daß bey den meisten Fällen von dieser Art, nichts mehr vermögend ist, das sinnli- che Mißvergnügen zu vertreiben, als die Hofnung, durch diese Beschäftigungen ansehnlichere Bedienun- gen zu erlangen. Diese wird sich auch bey dem an- dern Falle würksam beweisen.
§. 89.
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von der Einrichtung der Schulen.
Fuͤrs dritte: Die, welche ohne Kinder und ohne Frau verſterben, koͤnnen durch Geſetze bewogen werden, einen gewiſſen Theil ihres Vermoͤgens dieſem Fiſco zu uͤberlaſſen.
Laͤſt man dieſe Gelder niemals muͤßig liegen, ſo wird man auch durch dieſen Weg ſeinen Endzweck erlangen.
§. 88.
Die Lehrer ſind verſorget. Nun hat die PoliceyVerhinde- rung derje- nigen Stuͤk- ke, die das Unterweiſen verdruͤßlich machen. auch dahin zu ſehen, daß dieſe bey dem Unterweiſen nicht verdruͤßlich werden. Soll dieß geſchehen, ſo muͤſſen ſie die Beſchaͤftigungen als bequeme Mittel anſehen, ihre Abſichten zu erreichen. Man wird es uns leicht verwilligen, daß wir hier die Abſichten nicht nach der Moral, ſondern nach den Regeln der Klug- heit beſtimmen muͤſſen (§. 24.). Jſt das, ſo folget, daß nichts als der Mangel des zeitlichen Vermoͤgens, oder der aͤußerlichen Ehre, oder des ſinnlichen Ver- gnuͤgens die Lehrer verdruͤßlich machen koͤnne. Wie das erſte zu heben, davon iſt zuvor geredet worden. Das andere wird gehoben, wenn mit dem Amte ein der Sache gemaͤßer Rang verknuͤpft, und dieſer nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde durch Titel erhoͤhet wird. Das dritte verdienet eine beſondere Aufmerkſamkeit. Wenn wir dasjenige uͤberlegen, was in der beſondern Beſchaffenheit dieſer Sache enthalten iſt, ſo werden wir genoͤthiget, zu glauben, daß bey den meiſten Faͤllen von dieſer Art, nichts mehr vermoͤgend iſt, das ſinnli- che Mißvergnuͤgen zu vertreiben, als die Hofnung, durch dieſe Beſchaͤftigungen anſehnlichere Bedienun- gen zu erlangen. Dieſe wird ſich auch bey dem an- dern Falle wuͤrkſam beweiſen.
§. 89.
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von der Einrichtung der Schulen.
Fuͤrs dritte: Die, welche ohne Kinder und ohne
Frau verſterben, koͤnnen durch Geſetze bewogen
werden, einen gewiſſen Theil ihres Vermoͤgens
dieſem Fiſco zu uͤberlaſſen.
Laͤſt man dieſe Gelder niemals muͤßig liegen, ſo
wird man auch durch dieſen Weg ſeinen Endzweck
erlangen.
§. 88.
Die Lehrer ſind verſorget. Nun hat die Policey
auch dahin zu ſehen, daß dieſe bey dem Unterweiſen
nicht verdruͤßlich werden. Soll dieß geſchehen, ſo
muͤſſen ſie die Beſchaͤftigungen als bequeme Mittel
anſehen, ihre Abſichten zu erreichen. Man wird es
uns leicht verwilligen, daß wir hier die Abſichten nicht
nach der Moral, ſondern nach den Regeln der Klug-
heit beſtimmen muͤſſen (§. 24.). Jſt das, ſo folget,
daß nichts als der Mangel des zeitlichen Vermoͤgens,
oder der aͤußerlichen Ehre, oder des ſinnlichen Ver-
gnuͤgens die Lehrer verdruͤßlich machen koͤnne. Wie
das erſte zu heben, davon iſt zuvor geredet worden.
Das andere wird gehoben, wenn mit dem Amte ein
der Sache gemaͤßer Rang verknuͤpft, und dieſer nach
Beſchaffenheit der Umſtaͤnde durch Titel erhoͤhet wird.
Das dritte verdienet eine beſondere Aufmerkſamkeit.
Wenn wir dasjenige uͤberlegen, was in der beſondern
Beſchaffenheit dieſer Sache enthalten iſt, ſo werden
wir genoͤthiget, zu glauben, daß bey den meiſten Faͤllen
von dieſer Art, nichts mehr vermoͤgend iſt, das ſinnli-
che Mißvergnuͤgen zu vertreiben, als die Hofnung,
durch dieſe Beſchaͤftigungen anſehnlichere Bedienun-
gen zu erlangen. Dieſe wird ſich auch bey dem an-
dern Falle wuͤrkſam beweiſen.
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nigen Stuͤk-
ke, die das
Unterweiſen
verdruͤßlich
machen.
§. 89.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/461>, abgerufen am 21.11.2024.
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