oft seine Bewegungs-Gründe aus dem Cammer- Collegio nehmen müsse. Daher sie zwar verschie- dene Collegia, die aber doch genau mit einander verknüpft sind. Wird man dieß überlegen, so wird man auch in unserm Vortrage diejenige Verwir- rung nicht finden, die man daselbst vermuthet hat.
Zweyter Abschnitt, von den besondern Stükken der Policey-Wissenschaft.
Erstes Capitel. von der Bevölkerung des Staats.
§. 28.
Die Bevölkerung eines Staats ist zwar insge-Ein Land kann nicht zu viel Volk haben, dieß wird durch die Erfah- rung mein das lezte, sie sollte aber billig das erste seyn, worauf man bey einer vollständigen Policey zu sehen hat. Sie ist beynahe die Seele von dem Reich- thum der Jnnwohner und des Staats. Viele setzen diese Sorge bey Seite, aus Furcht, ein Land möchte zu viele Menschen bekommen. Jch will es beweisen, daß diese Furcht ohne Grund und der Policey sehr nachtheilig sey. Jch will es beweisen durch die Er- fahrung. Jch will es beweisen durch Schlüsse. Man nehme eine blühende Reichs-Stadt. Man verglei- che ihre Grenzen mit den Grenzen eines andern Staa- tes und die Anzahl der Jnnwohner in jener mit der Anzahl der Jnnwohner in dieser. Man frage nach dem Reichthum der Jnnwohner und des Staats, und man wird es bald merken, es sey unmöglich, daß ein Land zu viel Volk haben könne.
§. 29.
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von den allgemeinen Regeln derſelben.
oft ſeine Bewegungs-Gruͤnde aus dem Cammer- Collegio nehmen muͤſſe. Daher ſie zwar verſchie- dene Collegia, die aber doch genau mit einander verknuͤpft ſind. Wird man dieß uͤberlegen, ſo wird man auch in unſerm Vortrage diejenige Verwir- rung nicht finden, die man daſelbſt vermuthet hat.
Zweyter Abſchnitt, von den beſondern Stuͤkken der Policey-Wiſſenſchaft.
Erſtes Capitel. von der Bevoͤlkerung des Staats.
§. 28.
Die Bevoͤlkerung eines Staats iſt zwar insge-Ein Land kann nicht zu viel Volk haben, dieß wird durch die Erfah- rung mein das lezte, ſie ſollte aber billig das erſte ſeyn, worauf man bey einer vollſtaͤndigen Policey zu ſehen hat. Sie iſt beynahe die Seele von dem Reich- thum der Jnnwohner und des Staats. Viele ſetzen dieſe Sorge bey Seite, aus Furcht, ein Land moͤchte zu viele Menſchen bekommen. Jch will es beweiſen, daß dieſe Furcht ohne Grund und der Policey ſehr nachtheilig ſey. Jch will es beweiſen durch die Er- fahrung. Jch will es beweiſen durch Schluͤſſe. Man nehme eine bluͤhende Reichs-Stadt. Man verglei- che ihre Grenzen mit den Grenzen eines andern Staa- tes und die Anzahl der Jnnwohner in jener mit der Anzahl der Jnnwohner in dieſer. Man frage nach dem Reichthum der Jnnwohner und des Staats, und man wird es bald merken, es ſey unmoͤglich, daß ein Land zu viel Volk haben koͤnne.
§. 29.
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von den allgemeinen Regeln derſelben.
oft ſeine Bewegungs-Gruͤnde aus dem Cammer-
Collegio nehmen muͤſſe. Daher ſie zwar verſchie-
dene Collegia, die aber doch genau mit einander
verknuͤpft ſind. Wird man dieß uͤberlegen, ſo wird
man auch in unſerm Vortrage diejenige Verwir-
rung nicht finden, die man daſelbſt vermuthet hat.
Zweyter Abſchnitt,
von den beſondern Stuͤkken der
Policey-Wiſſenſchaft.
Erſtes Capitel.
von der Bevoͤlkerung des Staats.
§. 28.
Die Bevoͤlkerung eines Staats iſt zwar insge-
mein das lezte, ſie ſollte aber billig das erſte
ſeyn, worauf man bey einer vollſtaͤndigen Policey zu
ſehen hat. Sie iſt beynahe die Seele von dem Reich-
thum der Jnnwohner und des Staats. Viele ſetzen
dieſe Sorge bey Seite, aus Furcht, ein Land moͤchte
zu viele Menſchen bekommen. Jch will es beweiſen,
daß dieſe Furcht ohne Grund und der Policey ſehr
nachtheilig ſey. Jch will es beweiſen durch die Er-
fahrung. Jch will es beweiſen durch Schluͤſſe. Man
nehme eine bluͤhende Reichs-Stadt. Man verglei-
che ihre Grenzen mit den Grenzen eines andern Staa-
tes und die Anzahl der Jnnwohner in jener mit der
Anzahl der Jnnwohner in dieſer. Man frage nach
dem Reichthum der Jnnwohner und des Staats, und
man wird es bald merken, es ſey unmoͤglich, daß ein
Land zu viel Volk haben koͤnne.
Ein Land
kann nicht
zu viel Volk
haben, dieß
wird durch
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/429>, abgerufen am 30.12.2024.
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