nem Lande ein vollständiges Policey-Gesetze, dieß ist darum noch nicht ein vollständiges Policey-Ge- setze in einem andern Lande, (§. 21. 24. 25).
§. 26.
Policey-Col- legium ist nöthig.
Wenn man dieß, was wir von der Policey über- haupt gesaget haben, genau überleget, so wird man es uns leicht verwilligen, es sey unmöglich, daß die gan- ze Policey in einem Staate von einem Menschen kön- ne regieret werden. Daher ein Policey-Collegium nicht nur nöthig, sondern beynahe das Wichtigste, worauf in einem Lande zu sehen ist, (§. 2). Der Be- griff von einem Policey-Collegio ist leicht zu bilden. Es ist eine Gesellschaft, die durch gemeinschaftliche Ueberlegung diejenigen Dinge in einem Staate be- stimmen und regieren soll, die zur Erhaltung und Vermehrung des Reichthums der Jnnwohner und des Staats erfodert werden.
§. 27.
Worauf bey diesem zu se- hen?
Die Beschaffenheit der Glieder eines Policey-Colle- gii bestimmet das, was wir bis hieher von der Policey gesaget haben, und wie ein solches Collegium einzu- richten, wenn es vollständig seyn soll, dieß wollen wir alsdenn erklären, wenn wir die besonderen Policey- Stükke werden abgehandelt haben.
Anm. Vielleicht befürchtet man, daß ich das Policey-Collegium mit dem Cammer-Collegio ver- wirre. Sollte man dieses befürchten, so überlege man das, was wir hievon in dem Vorberichte erinnert haben, so wird man es bald merken, daß das Cam- mer-Collegium unvollständig, wenn nicht das Poli- cey-Collegium vollständig ist. Und daß das Cam- mer-Collegium seine Gründe zu urtheilen, aus dem Policey-Collegio, und das Policey-Collegium sehr
oft
Der Policey-Wiſſenſchaft 1 Abſchnitt,
nem Lande ein vollſtaͤndiges Policey-Geſetze, dieß iſt darum noch nicht ein vollſtaͤndiges Policey-Ge- ſetze in einem andern Lande, (§. 21. 24. 25).
§. 26.
Policey-Col- legium iſt noͤthig.
Wenn man dieß, was wir von der Policey uͤber- haupt geſaget haben, genau uͤberleget, ſo wird man es uns leicht verwilligen, es ſey unmoͤglich, daß die gan- ze Policey in einem Staate von einem Menſchen koͤn- ne regieret werden. Daher ein Policey-Collegium nicht nur noͤthig, ſondern beynahe das Wichtigſte, worauf in einem Lande zu ſehen iſt, (§. 2). Der Be- griff von einem Policey-Collegio iſt leicht zu bilden. Es iſt eine Geſellſchaft, die durch gemeinſchaftliche Ueberlegung diejenigen Dinge in einem Staate be- ſtimmen und regieren ſoll, die zur Erhaltung und Vermehrung des Reichthums der Jnnwohner und des Staats erfodert werden.
§. 27.
Worauf bey dieſem zu ſe- hen?
Die Beſchaffenheit der Glieder eines Policey-Colle- gii beſtimmet das, was wir bis hieher von der Policey geſaget haben, und wie ein ſolches Collegium einzu- richten, wenn es vollſtaͤndig ſeyn ſoll, dieß wollen wir alsdenn erklaͤren, wenn wir die beſonderen Policey- Stuͤkke werden abgehandelt haben.
Anm. Vielleicht befuͤrchtet man, daß ich das Policey-Collegium mit dem Cammer-Collegio ver- wirre. Sollte man dieſes befuͤrchten, ſo uͤberlege man das, was wir hievon in dem Vorberichte erinnert haben, ſo wird man es bald merken, daß das Cam- mer-Collegium unvollſtaͤndig, wenn nicht das Poli- cey-Collegium vollſtaͤndig iſt. Und daß das Cam- mer-Collegium ſeine Gruͤnde zu urtheilen, aus dem Policey-Collegio, und das Policey-Collegium ſehr
oft
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Der Policey-Wiſſenſchaft 1 Abſchnitt,
nem Lande ein vollſtaͤndiges Policey-Geſetze, dieß
iſt darum noch nicht ein vollſtaͤndiges Policey-Ge-
ſetze in einem andern Lande, (§. 21. 24. 25).
§. 26.
Wenn man dieß, was wir von der Policey uͤber-
haupt geſaget haben, genau uͤberleget, ſo wird man es
uns leicht verwilligen, es ſey unmoͤglich, daß die gan-
ze Policey in einem Staate von einem Menſchen koͤn-
ne regieret werden. Daher ein Policey-Collegium
nicht nur noͤthig, ſondern beynahe das Wichtigſte,
worauf in einem Lande zu ſehen iſt, (§. 2). Der Be-
griff von einem Policey-Collegio iſt leicht zu bilden.
Es iſt eine Geſellſchaft, die durch gemeinſchaftliche
Ueberlegung diejenigen Dinge in einem Staate be-
ſtimmen und regieren ſoll, die zur Erhaltung und
Vermehrung des Reichthums der Jnnwohner und des
Staats erfodert werden.
§. 27.
Die Beſchaffenheit der Glieder eines Policey-Colle-
gii beſtimmet das, was wir bis hieher von der Policey
geſaget haben, und wie ein ſolches Collegium einzu-
richten, wenn es vollſtaͤndig ſeyn ſoll, dieß wollen wir
alsdenn erklaͤren, wenn wir die beſonderen Policey-
Stuͤkke werden abgehandelt haben.
Anm. Vielleicht befuͤrchtet man, daß ich das
Policey-Collegium mit dem Cammer-Collegio ver-
wirre. Sollte man dieſes befuͤrchten, ſo uͤberlege
man das, was wir hievon in dem Vorberichte erinnert
haben, ſo wird man es bald merken, daß das Cam-
mer-Collegium unvollſtaͤndig, wenn nicht das Poli-
cey-Collegium vollſtaͤndig iſt. Und daß das Cam-
mer-Collegium ſeine Gruͤnde zu urtheilen, aus dem
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/428>, abgerufen am 21.11.2024.
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