den, was ihren besondern Neigungen gemäß ist. (§. 447. Sitten-Lehre.)
§. 25.
Die Begriffe, welche die Menschen annehmen, sindund einige besondere aus dieser. vielen Veränderungen unterworfen. Sie sind nicht allemahl gegründet, und daher werden sie bald durch diesen, bald durch einen andern Umstand in ihren Merkmahlen geändert. Ferner: Die Begriffe, wel- che die Menschen annehmen, stellen die Dinge selten in ihrer wahren Beschaffenheit vor. Sie bilden vielmehr sehr offt nur den Schein ab, der diese Din- ge den Menschen angenehm oder unangenehm macht. Wenn wir mit diesem das verbinden, was wir §. 24. gelehret haben, so folget:
Einmahl, Policey-Anstalten können von keiner lan- gen Dauer seyn. Es ist nöthig, daß man diese mit den veränderten Umständen des Staats, und mit den veränderten Begriffen der Men- schen vergleichet, und sie alsdenn so, wie es diese Umstände und diese Begriffe erfodern, ver- ändert, daß sie dasjenige würken können, wozu sie sind gemacht worden.
Fürs andere: Wer Policey-Anstalten macht, der muß die Gründe hiezu nicht aus der Wahrheit, sondern aus dem Scheine nehmen, der die Men- schen dieß oder jenes zu unternehmen antreibet, inwieferne dieß ohne Sünde geschehen kann, (§. 7). Die Möglichkeit von diesem lehret der §. 13.
Anmerk. Alte Policey-Ordnungen können uns zwar Marimen geben, Policey-Anstalten zu erfin- den, sie sind aber in den neuern Zeiten nicht alle- mahl vollständige Policey-Gesetze. Und was in ei-
nem
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von den allgemeinen Regeln derſelben.
den, was ihren beſondern Neigungen gemaͤß iſt. (§. 447. Sitten-Lehre.)
§. 25.
Die Begriffe, welche die Menſchen annehmen, ſindund einige beſondere aus dieſer. vielen Veraͤnderungen unterworfen. Sie ſind nicht allemahl gegruͤndet, und daher werden ſie bald durch dieſen, bald durch einen andern Umſtand in ihren Merkmahlen geaͤndert. Ferner: Die Begriffe, wel- che die Menſchen annehmen, ſtellen die Dinge ſelten in ihrer wahren Beſchaffenheit vor. Sie bilden vielmehr ſehr offt nur den Schein ab, der dieſe Din- ge den Menſchen angenehm oder unangenehm macht. Wenn wir mit dieſem das verbinden, was wir §. 24. gelehret haben, ſo folget:
Einmahl, Policey-Anſtalten koͤnnen von keiner lan- gen Dauer ſeyn. Es iſt noͤthig, daß man dieſe mit den veraͤnderten Umſtaͤnden des Staats, und mit den veraͤnderten Begriffen der Men- ſchen vergleichet, und ſie alsdenn ſo, wie es dieſe Umſtaͤnde und dieſe Begriffe erfodern, ver- aͤndert, daß ſie dasjenige wuͤrken koͤnnen, wozu ſie ſind gemacht worden.
Fuͤrs andere: Wer Policey-Anſtalten macht, der muß die Gruͤnde hiezu nicht aus der Wahrheit, ſondern aus dem Scheine nehmen, der die Men- ſchen dieß oder jenes zu unternehmen antreibet, inwieferne dieß ohne Suͤnde geſchehen kann, (§. 7). Die Moͤglichkeit von dieſem lehret der §. 13.
Anmerk. Alte Policey-Ordnungen koͤnnen uns zwar Marimen geben, Policey-Anſtalten zu erfin- den, ſie ſind aber in den neuern Zeiten nicht alle- mahl vollſtaͤndige Policey-Geſetze. Und was in ei-
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von den allgemeinen Regeln derſelben.
den, was ihren beſondern Neigungen gemaͤß iſt.
(§. 447. Sitten-Lehre.)
§. 25.
Die Begriffe, welche die Menſchen annehmen, ſind
vielen Veraͤnderungen unterworfen. Sie ſind nicht
allemahl gegruͤndet, und daher werden ſie bald durch
dieſen, bald durch einen andern Umſtand in ihren
Merkmahlen geaͤndert. Ferner: Die Begriffe, wel-
che die Menſchen annehmen, ſtellen die Dinge ſelten
in ihrer wahren Beſchaffenheit vor. Sie bilden
vielmehr ſehr offt nur den Schein ab, der dieſe Din-
ge den Menſchen angenehm oder unangenehm macht.
Wenn wir mit dieſem das verbinden, was wir §. 24.
gelehret haben, ſo folget:
und einige
beſondere
aus dieſer.
Einmahl, Policey-Anſtalten koͤnnen von keiner lan-
gen Dauer ſeyn. Es iſt noͤthig, daß man dieſe
mit den veraͤnderten Umſtaͤnden des Staats,
und mit den veraͤnderten Begriffen der Men-
ſchen vergleichet, und ſie alsdenn ſo, wie es
dieſe Umſtaͤnde und dieſe Begriffe erfodern, ver-
aͤndert, daß ſie dasjenige wuͤrken koͤnnen, wozu
ſie ſind gemacht worden.
Fuͤrs andere: Wer Policey-Anſtalten macht, der
muß die Gruͤnde hiezu nicht aus der Wahrheit,
ſondern aus dem Scheine nehmen, der die Men-
ſchen dieß oder jenes zu unternehmen antreibet,
inwieferne dieß ohne Suͤnde geſchehen kann,
(§. 7). Die Moͤglichkeit von dieſem lehret der
§. 13.
Anmerk. Alte Policey-Ordnungen koͤnnen uns
zwar Marimen geben, Policey-Anſtalten zu erfin-
den, ſie ſind aber in den neuern Zeiten nicht alle-
mahl vollſtaͤndige Policey-Geſetze. Und was in ei-
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/427>, abgerufen am 13.11.2024.
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