werde. Hat es die Noth erfodert ein Policey-Ge- setze zu geben, so sind keine andern Mittel, den Reich- thum der Jnnwohner und des Staats zu erhalten und zu befördern möglich gewesen, als die Gesetze (§. 17). Wird nun nich alle mögliche Sorge an- gewendet, daß dieß Gesetze genau könne beobachtet werden, so verliehrt dieß Mittel seine Kraft, und das Gesetze wird hiedurch in der That ein unvollstandiges Gesetze, (§. 20). Folglich erfodert jene wichtige Leh- re, die wir §. 22. vestgesetzet haben, auch eine sehr genaue Beobachtung dieser Regel.
Anmerk. Es gilt demnach auch hier, und zwar aus sehr wichtigen Gründen, was die Klugheit überhaupt bey den Endschließungen vorschreibet. Sie spricht: Ehe du eine Endschließung fassest und diese bekannt machst, so überlege alles genau, und lasse alle Menschen, aber doch unvermerkt, deine Rathgeber seyn, wenn du aber den Schluß gefast und bekannt gemacht hast, so sey, so weit es mög- lich ist, in der Ausführung beständig.
§. 24.
Eine allge- meine Folge aus dem er- klärten.
Diese allgemeine Lehre, die ich bis hieher von der Policey überhaupt abgehandelt, und wie ich es glau- be, bewiesen habe, giebt uns zugleich dieß zu erken- nen, daß kein Theil in einem Staate zu finden sey, wo man so sehr auf die besondern Neigungen, und auf die angenommenen Begriffe der Jnnwohner sehen müsse, als der Theil ist, der auf die Policey gehet. Hier ist es schlechterdings nöthig, die Veranstaltun- gen also zu machen, daß sie die Menschen nach ihren besonderen Neigungen lenken können (§. 17. u. f.) und diese werden durch ihre besonderen Neigungen alsdenn gelenkt, wenn sie nach den Begriffen, die sie angenommen haben, bey einer Sache dasjenige fin-
den,
Der Policey-Wiſſenſchaft 1 Abſchnitt,
werde. Hat es die Noth erfodert ein Policey-Ge- ſetze zu geben, ſo ſind keine andern Mittel, den Reich- thum der Jnnwohner und des Staats zu erhalten und zu befoͤrdern moͤglich geweſen, als die Geſetze (§. 17). Wird nun nich alle moͤgliche Sorge an- gewendet, daß dieß Geſetze genau koͤnne beobachtet werden, ſo verliehrt dieß Mittel ſeine Kraft, und das Geſetze wird hiedurch in der That ein unvollſtandiges Geſetze, (§. 20). Folglich erfodert jene wichtige Leh- re, die wir §. 22. veſtgeſetzet haben, auch eine ſehr genaue Beobachtung dieſer Regel.
Anmerk. Es gilt demnach auch hier, und zwar aus ſehr wichtigen Gruͤnden, was die Klugheit uͤberhaupt bey den Endſchließungen vorſchreibet. Sie ſpricht: Ehe du eine Endſchließung faſſeſt und dieſe bekannt machſt, ſo uͤberlege alles genau, und laſſe alle Menſchen, aber doch unvermerkt, deine Rathgeber ſeyn, wenn du aber den Schluß gefaſt und bekannt gemacht haſt, ſo ſey, ſo weit es moͤg- lich iſt, in der Ausfuͤhrung beſtaͤndig.
§. 24.
Eine allge- meine Folge aus dem er- klaͤrten.
Dieſe allgemeine Lehre, die ich bis hieher von der Policey uͤberhaupt abgehandelt, und wie ich es glau- be, bewieſen habe, giebt uns zugleich dieß zu erken- nen, daß kein Theil in einem Staate zu finden ſey, wo man ſo ſehr auf die beſondern Neigungen, und auf die angenommenen Begriffe der Jnnwohner ſehen muͤſſe, als der Theil iſt, der auf die Policey gehet. Hier iſt es ſchlechterdings noͤthig, die Veranſtaltun- gen alſo zu machen, daß ſie die Menſchen nach ihren beſonderen Neigungen lenken koͤnnen (§. 17. u. f.) und dieſe werden durch ihre beſonderen Neigungen alsdenn gelenkt, wenn ſie nach den Begriffen, die ſie angenommen haben, bey einer Sache dasjenige fin-
den,
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Der Policey-Wiſſenſchaft 1 Abſchnitt,
werde. Hat es die Noth erfodert ein Policey-Ge-
ſetze zu geben, ſo ſind keine andern Mittel, den Reich-
thum der Jnnwohner und des Staats zu erhalten
und zu befoͤrdern moͤglich geweſen, als die Geſetze
(§. 17). Wird nun nich alle moͤgliche Sorge an-
gewendet, daß dieß Geſetze genau koͤnne beobachtet
werden, ſo verliehrt dieß Mittel ſeine Kraft, und das
Geſetze wird hiedurch in der That ein unvollſtandiges
Geſetze, (§. 20). Folglich erfodert jene wichtige Leh-
re, die wir §. 22. veſtgeſetzet haben, auch eine ſehr
genaue Beobachtung dieſer Regel.
Anmerk. Es gilt demnach auch hier, und
zwar aus ſehr wichtigen Gruͤnden, was die Klugheit
uͤberhaupt bey den Endſchließungen vorſchreibet.
Sie ſpricht: Ehe du eine Endſchließung faſſeſt und
dieſe bekannt machſt, ſo uͤberlege alles genau, und
laſſe alle Menſchen, aber doch unvermerkt, deine
Rathgeber ſeyn, wenn du aber den Schluß gefaſt
und bekannt gemacht haſt, ſo ſey, ſo weit es moͤg-
lich iſt, in der Ausfuͤhrung beſtaͤndig.
§. 24.
Dieſe allgemeine Lehre, die ich bis hieher von der
Policey uͤberhaupt abgehandelt, und wie ich es glau-
be, bewieſen habe, giebt uns zugleich dieß zu erken-
nen, daß kein Theil in einem Staate zu finden ſey, wo
man ſo ſehr auf die beſondern Neigungen, und auf
die angenommenen Begriffe der Jnnwohner ſehen
muͤſſe, als der Theil iſt, der auf die Policey gehet.
Hier iſt es ſchlechterdings noͤthig, die Veranſtaltun-
gen alſo zu machen, daß ſie die Menſchen nach ihren
beſonderen Neigungen lenken koͤnnen (§. 17. u. f.)
und dieſe werden durch ihre beſonderen Neigungen
alsdenn gelenkt, wenn ſie nach den Begriffen, die ſie
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/426>, abgerufen am 21.11.2024.
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