Die Klugheit, welche das Gesetzgeben regieret, ge-Die Policey- Gesetze müs- sen vollstän- dige seyn. biethet es zwar überhaupt, alle mögliche Behutsam- keit anzuwenden, daß die Gesetze, welche man giebt, vollständige Gesetze werden. Dennoch aber wird die- se Regel in der Policey durch besondere Gründe stark unterstützet. Werden in der Policey so, wie es die Klugheit erfodert, Gesetze gegeben, so hat die Be- förderung des Reichthums der Jnnwohner und des Staats diese nothwendig erfodert, (§. 17). Sind sie nun unvollständige Gesetze, so geben sie nur denen, die keine Lust haben, der Policey gemäß zu leben, Gelegenheit in geheim bald diese, bald jene Dinge vor- zunehmen, wodurch der Reichthum der Jnnwohner und des Staats zwar im Anfange unvermerkt, aber doch in der Folge der Zeit merklich geschwächt wird. (§. 21. 16.) Diese Folge ist zu wichtig, als daß man nicht im Ernste auf Mittel denken sollte, solche zu verhindern (§. 2.). Folglich muß man alle Behut- samkeit dahin wenden, daß Policey-Gesetze vollständi- ge Gesetze werden.
Anmerk. Ein Verboth von einer gewissen Art der Verschwendung, wenn es nicht mit der grösten Behutsamkeit abgefasset wird, kann sehr leicht Ge- legenheit zu einer heimlichen Verschwendung geben, die weit größer ist, wie jene. Siehe §. 456. f. der Sitten-Lehre.
§. 23.
Wir wollen zu diesem Satze noch einen andern fü-Mittel hiezu. gen, der zwar auch allgemein, aber doch in der Policey besondere Gründe findet. Er ist dieser: Hat es die Noth erfodert, ein Policey-Gesetze zu geben, so ist es auch schlechterdings nöthig, alle mögliche Sorge anzuwenden, daß es genau beobachtet
werde.
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von den allgemeinen Regeln derſelben.
§. 22.
Die Klugheit, welche das Geſetzgeben regieret, ge-Die Policey- Geſetze muͤſ- ſen vollſtaͤn- dige ſeyn. biethet es zwar uͤberhaupt, alle moͤgliche Behutſam- keit anzuwenden, daß die Geſetze, welche man giebt, vollſtaͤndige Geſetze werden. Dennoch aber wird die- ſe Regel in der Policey durch beſondere Gruͤnde ſtark unterſtuͤtzet. Werden in der Policey ſo, wie es die Klugheit erfodert, Geſetze gegeben, ſo hat die Be- foͤrderung des Reichthums der Jnnwohner und des Staats dieſe nothwendig erfodert, (§. 17). Sind ſie nun unvollſtaͤndige Geſetze, ſo geben ſie nur denen, die keine Luſt haben, der Policey gemaͤß zu leben, Gelegenheit in geheim bald dieſe, bald jene Dinge vor- zunehmen, wodurch der Reichthum der Jnnwohner und des Staats zwar im Anfange unvermerkt, aber doch in der Folge der Zeit merklich geſchwaͤcht wird. (§. 21. 16.) Dieſe Folge iſt zu wichtig, als daß man nicht im Ernſte auf Mittel denken ſollte, ſolche zu verhindern (§. 2.). Folglich muß man alle Behut- ſamkeit dahin wenden, daß Policey-Geſetze vollſtaͤndi- ge Geſetze werden.
Anmerk. Ein Verboth von einer gewiſſen Art der Verſchwendung, wenn es nicht mit der groͤſten Behutſamkeit abgefaſſet wird, kann ſehr leicht Ge- legenheit zu einer heimlichen Verſchwendung geben, die weit groͤßer iſt, wie jene. Siehe §. 456. f. der Sitten-Lehre.
§. 23.
Wir wollen zu dieſem Satze noch einen andern fuͤ-Mittel hiezu. gen, der zwar auch allgemein, aber doch in der Policey beſondere Gruͤnde findet. Er iſt dieſer: Hat es die Noth erfodert, ein Policey-Geſetze zu geben, ſo iſt es auch ſchlechterdings noͤthig, alle moͤgliche Sorge anzuwenden, daß es genau beobachtet
werde.
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von den allgemeinen Regeln derſelben.
§. 22.
Die Klugheit, welche das Geſetzgeben regieret, ge-
biethet es zwar uͤberhaupt, alle moͤgliche Behutſam-
keit anzuwenden, daß die Geſetze, welche man giebt,
vollſtaͤndige Geſetze werden. Dennoch aber wird die-
ſe Regel in der Policey durch beſondere Gruͤnde ſtark
unterſtuͤtzet. Werden in der Policey ſo, wie es die
Klugheit erfodert, Geſetze gegeben, ſo hat die Be-
foͤrderung des Reichthums der Jnnwohner und des
Staats dieſe nothwendig erfodert, (§. 17). Sind ſie
nun unvollſtaͤndige Geſetze, ſo geben ſie nur denen,
die keine Luſt haben, der Policey gemaͤß zu leben,
Gelegenheit in geheim bald dieſe, bald jene Dinge vor-
zunehmen, wodurch der Reichthum der Jnnwohner
und des Staats zwar im Anfange unvermerkt, aber
doch in der Folge der Zeit merklich geſchwaͤcht wird.
(§. 21. 16.) Dieſe Folge iſt zu wichtig, als daß man
nicht im Ernſte auf Mittel denken ſollte, ſolche zu
verhindern (§. 2.). Folglich muß man alle Behut-
ſamkeit dahin wenden, daß Policey-Geſetze vollſtaͤndi-
ge Geſetze werden.
Die Policey-
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ſen vollſtaͤn-
dige ſeyn.
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der Verſchwendung, wenn es nicht mit der groͤſten
Behutſamkeit abgefaſſet wird, kann ſehr leicht Ge-
legenheit zu einer heimlichen Verſchwendung geben,
die weit groͤßer iſt, wie jene. Siehe §. 456. f. der
Sitten-Lehre.
§. 23.
Wir wollen zu dieſem Satze noch einen andern fuͤ-
gen, der zwar auch allgemein, aber doch in der Policey
beſondere Gruͤnde findet. Er iſt dieſer: Hat es die
Noth erfodert, ein Policey-Geſetze zu geben, ſo
iſt es auch ſchlechterdings noͤthig, alle moͤgliche
Sorge anzuwenden, daß es genau beobachtet
werde.
Mittel hiezu.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/425>, abgerufen am 21.12.2024.
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