beurtheilet ein jeder den Werth seiner Belohnung, s. §. 146. der Sitten-Lehre. Soll sich ein Jnnwohner des Staats mit gewissen Dingen beschäftigen, welche die Absicht der Policey erfodert, so untersuche man zuerst, von welcher Art der Menschen diese Dinge vorzüglich können unternommen werden. Alsdenn bemühe man sich, mit diesen Unternehmungen diejeni- gen Folgen zu verknüpfen, die dieser Art der Men- schen, nach ihren besondern Neigungen angenehm. Wird man dieses beobachten, so wird man es auch bald merken, wie die Ausführung dessen möglich sey, was wir vorhin bewiesen haben.
§. 20.
Die dritte Folge, die wir aus dem §. 15. und 16.Die dritte. ziehen, ist diese: Es ist das sicherste, wenn man in der Policey nur zu diesem Ende Strafen se- zet, daß man diejenigen Dinge verhindern kön- ne, welche die Jnnwohner und den Staat arm machen. Die Sache verdienet es, daß ich diesen Satz noch mit einem besondern Beweise unterstütze. Strafen können nicht gesezt werden, wenn keine Gesetze sind gegeben worden. (§. 119. I. N.) Die Klugheit verlanget es, daß in der Policey keine Gesetze gegeben werden, als in dem Fall der höch- sten Noth (§. 17.) Dieser ist in der Policey, wenn durch keine andere Wege die Dinge können vestgesetzet werden, welche die Vermehrung des Reichthums der Jnnwohner und des Staats erfodert, und wenn durch keine andern Mittel diese Dinge können aus dem We- ge geräumet werden, welche die Armuth der Jnn- wohner und des Staats würken, (§. 6.). Es ist be- denklich, ob zwar nach Beschaffenheit der Umstände nicht allemahl verwerflich, wenn mit der ersten Art der Policey-Gesetze Strafen verknüpfet werden, (§.
18. 19.)
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von den allgemeinen Regeln derſelben.
beurtheilet ein jeder den Werth ſeiner Belohnung, ſ. §. 146. der Sitten-Lehre. Soll ſich ein Jnnwohner des Staats mit gewiſſen Dingen beſchaͤftigen, welche die Abſicht der Policey erfodert, ſo unterſuche man zuerſt, von welcher Art der Menſchen dieſe Dinge vorzuͤglich koͤnnen unternommen werden. Alsdenn bemuͤhe man ſich, mit dieſen Unternehmungen diejeni- gen Folgen zu verknuͤpfen, die dieſer Art der Men- ſchen, nach ihren beſondern Neigungen angenehm. Wird man dieſes beobachten, ſo wird man es auch bald merken, wie die Ausfuͤhrung deſſen moͤglich ſey, was wir vorhin bewieſen haben.
§. 20.
Die dritte Folge, die wir aus dem §. 15. und 16.Die dritte. ziehen, iſt dieſe: Es iſt das ſicherſte, wenn man in der Policey nur zu dieſem Ende Strafen ſe- zet, daß man diejenigen Dinge verhindern koͤn- ne, welche die Jnnwohner und den Staat arm machen. Die Sache verdienet es, daß ich dieſen Satz noch mit einem beſondern Beweiſe unterſtuͤtze. Strafen koͤnnen nicht geſezt werden, wenn keine Geſetze ſind gegeben worden. (§. 119. I. N.) Die Klugheit verlanget es, daß in der Policey keine Geſetze gegeben werden, als in dem Fall der hoͤch- ſten Noth (§. 17.) Dieſer iſt in der Policey, wenn durch keine andere Wege die Dinge koͤnnen veſtgeſetzet werden, welche die Vermehrung des Reichthums der Jnnwohner und des Staats erfodert, und wenn durch keine andern Mittel dieſe Dinge koͤnnen aus dem We- ge geraͤumet werden, welche die Armuth der Jnn- wohner und des Staats wuͤrken, (§. 6.). Es iſt be- denklich, ob zwar nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde nicht allemahl verwerflich, wenn mit der erſten Art der Policey-Geſetze Strafen verknuͤpfet werden, (§.
18. 19.)
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von den allgemeinen Regeln derſelben.
beurtheilet ein jeder den Werth ſeiner Belohnung, ſ.
§. 146. der Sitten-Lehre. Soll ſich ein Jnnwohner
des Staats mit gewiſſen Dingen beſchaͤftigen, welche
die Abſicht der Policey erfodert, ſo unterſuche man
zuerſt, von welcher Art der Menſchen dieſe Dinge
vorzuͤglich koͤnnen unternommen werden. Alsdenn
bemuͤhe man ſich, mit dieſen Unternehmungen diejeni-
gen Folgen zu verknuͤpfen, die dieſer Art der Men-
ſchen, nach ihren beſondern Neigungen angenehm.
Wird man dieſes beobachten, ſo wird man es auch
bald merken, wie die Ausfuͤhrung deſſen moͤglich ſey,
was wir vorhin bewieſen haben.
§. 20.
Die dritte Folge, die wir aus dem §. 15. und 16.
ziehen, iſt dieſe: Es iſt das ſicherſte, wenn man
in der Policey nur zu dieſem Ende Strafen ſe-
zet, daß man diejenigen Dinge verhindern koͤn-
ne, welche die Jnnwohner und den Staat arm
machen. Die Sache verdienet es, daß ich dieſen
Satz noch mit einem beſondern Beweiſe unterſtuͤtze.
Strafen koͤnnen nicht geſezt werden, wenn keine
Geſetze ſind gegeben worden. (§. 119. I. N.)
Die Klugheit verlanget es, daß in der Policey keine
Geſetze gegeben werden, als in dem Fall der hoͤch-
ſten Noth (§. 17.) Dieſer iſt in der Policey, wenn
durch keine andere Wege die Dinge koͤnnen veſtgeſetzet
werden, welche die Vermehrung des Reichthums der
Jnnwohner und des Staats erfodert, und wenn durch
keine andern Mittel dieſe Dinge koͤnnen aus dem We-
ge geraͤumet werden, welche die Armuth der Jnn-
wohner und des Staats wuͤrken, (§. 6.). Es iſt be-
denklich, ob zwar nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde
nicht allemahl verwerflich, wenn mit der erſten Art
der Policey-Geſetze Strafen verknuͤpfet werden, (§.
18. 19.)
Die dritte.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/423>, abgerufen am 13.11.2024.
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