Kein Kluger wird es rathen, daß alle beson-Ob Policey- Gesetze alle- mahl rath- sam. dere Umstände, welche die Policey erfodert, durch Gesetze bestimmet werden. Jch habe es bereits in meiner Sitten-Lehre bewiesen, es sey wider die Klugheit, wenn wir dasjenige verrathen, wo un- sere Stärke und unsere Schwäche sitzet. Diese Blöse giebt andern Gelegenheit, uns in Beförderung un- serer Absichten Hindernisse zu setzen. Die besonderen Umstände, welche die Policey-Gesetze erfodern, zeigen die Schwäche und die Stärke des Staats (§. 2). Es ist demnach wider die Klugheit, wenn man alle diese Umstände bekannt machen will. Werden diese Umstände durch Gesetze bestimmet, so werden sie be- kannt gemacht. Folglich wird es kein Kluger rathen, alle besondere Umstände, welche die Policey erfodert, durch Gesetze zu bestimmen.
§. 10.
Aus diesem folget, daß wir die Veranstaltungen,Geheimnisse der Policey setzen diese Grenzen. die um der Policey willen, in einem Staate müssen gemacht werden, in zwey Classen vertheilen müssen. Einige können nicht öffentlich bekannt gemacht wer- den, wenn wir nicht diejenigen Dinge verrathen wol- len, wovon die besondere Schwäche oder Stärke ei- nes Staats abhänget. Andere im Gegentheile kön- nen bekannt gemacht werden, ohne diese Stükke zum Nachtheil des Staats zu verrathen. Wir wollen je- ne Dinge die Geheimnisse der Policey nennen.
§. 11.
Sollte es nicht möglich seyn, in einem StaateBehutsam- keit bey die- sen Gesetzen. die Veranstaltungen, welche die Geheimnisse der Policey erfodern, ohne Gesetze zu machen, so ist es schlechterdings nöthig, daß sich diese Ge-
setze
von den allgemeinen Regeln derſelben.
§. 9.
Kein Kluger wird es rathen, daß alle beſon-Ob Policey- Geſetze alle- mahl rath- ſam. dere Umſtaͤnde, welche die Policey erfodert, durch Geſetze beſtimmet werden. Jch habe es bereits in meiner Sitten-Lehre bewieſen, es ſey wider die Klugheit, wenn wir dasjenige verrathen, wo un- ſere Staͤrke und unſere Schwaͤche ſitzet. Dieſe Bloͤſe giebt andern Gelegenheit, uns in Befoͤrderung un- ſerer Abſichten Hinderniſſe zu ſetzen. Die beſonderen Umſtaͤnde, welche die Policey-Geſetze erfodern, zeigen die Schwaͤche und die Staͤrke des Staats (§. 2). Es iſt demnach wider die Klugheit, wenn man alle dieſe Umſtaͤnde bekannt machen will. Werden dieſe Umſtaͤnde durch Geſetze beſtimmet, ſo werden ſie be- kannt gemacht. Folglich wird es kein Kluger rathen, alle beſondere Umſtaͤnde, welche die Policey erfodert, durch Geſetze zu beſtimmen.
§. 10.
Aus dieſem folget, daß wir die Veranſtaltungen,Geheimniſſe der Policey ſetzen dieſe Grenzen. die um der Policey willen, in einem Staate muͤſſen gemacht werden, in zwey Claſſen vertheilen muͤſſen. Einige koͤnnen nicht oͤffentlich bekannt gemacht wer- den, wenn wir nicht diejenigen Dinge verrathen wol- len, wovon die beſondere Schwaͤche oder Staͤrke ei- nes Staats abhaͤnget. Andere im Gegentheile koͤn- nen bekannt gemacht werden, ohne dieſe Stuͤkke zum Nachtheil des Staats zu verrathen. Wir wollen je- ne Dinge die Geheimniſſe der Policey nennen.
§. 11.
Sollte es nicht moͤglich ſeyn, in einem StaateBehutſam- keit bey die- ſen Geſetzen. die Veranſtaltungen, welche die Geheimniſſe der Policey erfodern, ohne Geſetze zu machen, ſo iſt es ſchlechterdings noͤthig, daß ſich dieſe Ge-
ſetze
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von den allgemeinen Regeln derſelben.
§. 9.
Kein Kluger wird es rathen, daß alle beſon-
dere Umſtaͤnde, welche die Policey erfodert,
durch Geſetze beſtimmet werden. Jch habe es
bereits in meiner Sitten-Lehre bewieſen, es ſey wider
die Klugheit, wenn wir dasjenige verrathen, wo un-
ſere Staͤrke und unſere Schwaͤche ſitzet. Dieſe Bloͤſe
giebt andern Gelegenheit, uns in Befoͤrderung un-
ſerer Abſichten Hinderniſſe zu ſetzen. Die beſonderen
Umſtaͤnde, welche die Policey-Geſetze erfodern, zeigen
die Schwaͤche und die Staͤrke des Staats (§. 2).
Es iſt demnach wider die Klugheit, wenn man alle
dieſe Umſtaͤnde bekannt machen will. Werden dieſe
Umſtaͤnde durch Geſetze beſtimmet, ſo werden ſie be-
kannt gemacht. Folglich wird es kein Kluger rathen,
alle beſondere Umſtaͤnde, welche die Policey erfodert,
durch Geſetze zu beſtimmen.
Ob Policey-
Geſetze alle-
mahl rath-
ſam.
§. 10.
Aus dieſem folget, daß wir die Veranſtaltungen,
die um der Policey willen, in einem Staate muͤſſen
gemacht werden, in zwey Claſſen vertheilen muͤſſen.
Einige koͤnnen nicht oͤffentlich bekannt gemacht wer-
den, wenn wir nicht diejenigen Dinge verrathen wol-
len, wovon die beſondere Schwaͤche oder Staͤrke ei-
nes Staats abhaͤnget. Andere im Gegentheile koͤn-
nen bekannt gemacht werden, ohne dieſe Stuͤkke zum
Nachtheil des Staats zu verrathen. Wir wollen je-
ne Dinge die Geheimniſſe der Policey nennen.
Geheimniſſe
der Policey
ſetzen dieſe
Grenzen.
§. 11.
Sollte es nicht moͤglich ſeyn, in einem Staate
die Veranſtaltungen, welche die Geheimniſſe der
Policey erfodern, ohne Geſetze zu machen, ſo
iſt es ſchlechterdings noͤthig, daß ſich dieſe Ge-
ſetze
Behutſam-
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ſen Geſetzen.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/417>, abgerufen am 13.11.2024.
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