nug, wenn ich es überhaupt anzeige, worinn der ab- gezogene Brandwein von dem reinen unterschieden ist, und worauf es ankommt, wenn er in seiner Art vollkommen seyn soll. Der abgezogene Brandwein, wenn dieses Wort in einem allgemeinen Verstande genommen wird, ist mit Säften aus einer andern Materie vermischet, als aus welcher er ist gebrannt wotden, (§. 396.) und man giebt diesem Brandwein seine Benennung von der Materie, mit dessen Säften er ist vermischt worden. Wir wollen diese Säfte, um uns kurz auszudrukken, die fremden Säfte des Brandweins nennen. Aus diesem folget diese Regel:
Die fremden Säfte des Brandweins müssen die geistige Gährung nicht erfahren.
Denn sollte dieß geschehen, so müste die Materie, aus welcher diese Säfte sind genommen worden, mit zu der gehören, aus welcher der Brandwein ist gebrannt worden. (§. 381. 382.) Folglich würden diese Säfte keine fremde Säfte, und also der Brandwein kein ab- gezogener Brandwein seyn.
§. 404.
Soll der abgezogene Brandwein vollkommenDie Merk- mahle [da]es vollkomm- nen abgezo- genen Brand- weins. seyn, so muß er nicht nur die Merkmahle ei nes vollkommenen reinen Brandweins haben, sondern die fremden Säfte müssen auch den Brandwein gesunder und wohlschmekkender machen. Das erste folget aus dem, weil es die Be- weise, wodurch wir diese Merkmahle befestiget haben, zeigen, daß sie wesentliche Stükke eines vollkomme- nen Brandweins sind. Das andere folgt aus der all- gemeinen Wirthschafts-Regel. Wenn ein Wirth den Brandwein mit fremden Säften vermischet, so hat er mehreren Aufwand. Diesen muß der Verkauf des Brandweins bezahlen. Und also wird hiedurch der
Werth
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von dem Brandwein.
nug, wenn ich es uͤberhaupt anzeige, worinn der ab- gezogene Brandwein von dem reinen unterſchieden iſt, und worauf es ankommt, wenn er in ſeiner Art vollkommen ſeyn ſoll. Der abgezogene Brandwein, wenn dieſes Wort in einem allgemeinen Verſtande genommen wird, iſt mit Saͤften aus einer andern Materie vermiſchet, als aus welcher er iſt gebrannt wotden, (§. 396.) und man giebt dieſem Brandwein ſeine Benennung von der Materie, mit deſſen Saͤften er iſt vermiſcht worden. Wir wollen dieſe Saͤfte, um uns kurz auszudrukken, die fremden Saͤfte des Brandweins nennen. Aus dieſem folget dieſe Regel:
Die fremden Saͤfte des Brandweins muͤſſen die geiſtige Gaͤhrung nicht erfahren.
Denn ſollte dieß geſchehen, ſo muͤſte die Materie, aus welcher dieſe Saͤfte ſind genommen worden, mit zu der gehoͤren, aus welcher der Brandwein iſt gebrannt worden. (§. 381. 382.) Folglich wuͤrden dieſe Saͤfte keine fremde Saͤfte, und alſo der Brandwein kein ab- gezogener Brandwein ſeyn.
§. 404.
Soll der abgezogene Brandwein vollkommenDie Merk- mahle [da]es vollkomm- nen abgezo- genen Brand- weins. ſeyn, ſo muß er nicht nur die Merkmahle ei nes vollkommenen reinen Brandweins haben, ſondern die fremden Saͤfte muͤſſen auch den Brandwein geſunder und wohlſchmekkender machen. Das erſte folget aus dem, weil es die Be- weiſe, wodurch wir dieſe Merkmahle befeſtiget haben, zeigen, daß ſie weſentliche Stuͤkke eines vollkomme- nen Brandweins ſind. Das andere folgt aus der all- gemeinen Wirthſchafts-Regel. Wenn ein Wirth den Brandwein mit fremden Saͤften vermiſchet, ſo hat er mehreren Aufwand. Dieſen muß der Verkauf des Brandweins bezahlen. Und alſo wird hiedurch der
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von dem Brandwein.
nug, wenn ich es uͤberhaupt anzeige, worinn der ab-
gezogene Brandwein von dem reinen unterſchieden
iſt, und worauf es ankommt, wenn er in ſeiner Art
vollkommen ſeyn ſoll. Der abgezogene Brandwein,
wenn dieſes Wort in einem allgemeinen Verſtande
genommen wird, iſt mit Saͤften aus einer andern
Materie vermiſchet, als aus welcher er iſt gebrannt
wotden, (§. 396.) und man giebt dieſem Brandwein
ſeine Benennung von der Materie, mit deſſen Saͤften
er iſt vermiſcht worden. Wir wollen dieſe Saͤfte, um
uns kurz auszudrukken, die fremden Saͤfte des
Brandweins nennen. Aus dieſem folget dieſe Regel:
Die fremden Saͤfte des Brandweins muͤſſen
die geiſtige Gaͤhrung nicht erfahren.
Denn ſollte dieß geſchehen, ſo muͤſte die Materie, aus
welcher dieſe Saͤfte ſind genommen worden, mit zu
der gehoͤren, aus welcher der Brandwein iſt gebrannt
worden. (§. 381. 382.) Folglich wuͤrden dieſe Saͤfte
keine fremde Saͤfte, und alſo der Brandwein kein ab-
gezogener Brandwein ſeyn.
§. 404.
Soll der abgezogene Brandwein vollkommen
ſeyn, ſo muß er nicht nur die Merkmahle ei
nes vollkommenen reinen Brandweins haben,
ſondern die fremden Saͤfte muͤſſen auch den
Brandwein geſunder und wohlſchmekkender
machen. Das erſte folget aus dem, weil es die Be-
weiſe, wodurch wir dieſe Merkmahle befeſtiget haben,
zeigen, daß ſie weſentliche Stuͤkke eines vollkomme-
nen Brandweins ſind. Das andere folgt aus der all-
gemeinen Wirthſchafts-Regel. Wenn ein Wirth den
Brandwein mit fremden Saͤften vermiſchet, ſo hat er
mehreren Aufwand. Dieſen muß der Verkauf des
Brandweins bezahlen. Und alſo wird hiedurch der
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Brand-
weins.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/295>, abgerufen am 21.12.2024.
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