Meinung nützlich ist. Dieß ist genug, die angenom- mene Regel zu beweisen.
§. 318.
Dieses wird weiter be- stimmet.
Soll uns etwas, wenigstens nach unserer Meinung, nützlich seyn, so haben wir es entweder zu unserer Erhaltung, oder zur Ausführung desjenigen nöthig, wohin unsere Begierden gehen. Das Nothwendige zu unserer Erhaltung ist theils aus dem, weil wir Menschen sind, theils aus unserm Zustande zu beur- theilen. Und unsere Begierden gehen entweder auf den Erwerb des zeitlichen Vermögens, oder auf die Ehre, oder auf das sinnliche Vergnügen. Aus die- sem folget es, daß ein Stadt-Wirth, der die Wer- ke der Kunst mit Vortheile würken will, zuvor die Werke der Kunst nach diesen Absichten in Classen ver- theilen müsse.
§. 319.
Man muß sich um den Verkauf be- kümmern.
Diese Vertheilung giebt dem Wirthe einen beson- dern Vortheil, wenn er die Möglichkeit des Verkaufs zu beurtheilen bemühet ist. Diese muß er zuvor be- urtheilen, ehe er sich entschließet, ein bestimmtes Ge- werke, oder eine Fabrique anzulegen. Denn er will diese anlegen, um einen Vortheil zu gewinnen. Dieß kann nicht geschehen, wenn es nicht möglich ist, das Verarbeitete mit Vortheil zu verkaufen. Folg- lich ist es schlechterdings nöthig, daß der Stadt-Wirth zuerst die Möglichkeit von dem Verkaufe seiner Werke genau untersuche.
§. 320.
Wie dieser möglich sey.
Wer diese mit einem zuverläßigen Grunde bestim- men will, der muß auf folgende Stükke, sehen:
Einmahl, ob und wie weit solche Werke den Menschen nützlich sind.
Fürs
Der Stadt-Wirthſchaft 1 Abſchnitt,
Meinung nuͤtzlich iſt. Dieß iſt genug, die angenom- mene Regel zu beweiſen.
§. 318.
Dieſes wird weiter be- ſtimmet.
Soll uns etwas, wenigſtens nach unſerer Meinung, nuͤtzlich ſeyn, ſo haben wir es entweder zu unſerer Erhaltung, oder zur Ausfuͤhrung desjenigen noͤthig, wohin unſere Begierden gehen. Das Nothwendige zu unſerer Erhaltung iſt theils aus dem, weil wir Menſchen ſind, theils aus unſerm Zuſtande zu beur- theilen. Und unſere Begierden gehen entweder auf den Erwerb des zeitlichen Vermoͤgens, oder auf die Ehre, oder auf das ſinnliche Vergnuͤgen. Aus die- ſem folget es, daß ein Stadt-Wirth, der die Wer- ke der Kunſt mit Vortheile wuͤrken will, zuvor die Werke der Kunſt nach dieſen Abſichten in Claſſen ver- theilen muͤſſe.
§. 319.
Man muß ſich um den Verkauf be- kuͤmmern.
Dieſe Vertheilung giebt dem Wirthe einen beſon- dern Vortheil, wenn er die Moͤglichkeit des Verkaufs zu beurtheilen bemuͤhet iſt. Dieſe muß er zuvor be- urtheilen, ehe er ſich entſchließet, ein beſtimmtes Ge- werke, oder eine Fabrique anzulegen. Denn er will dieſe anlegen, um einen Vortheil zu gewinnen. Dieß kann nicht geſchehen, wenn es nicht moͤglich iſt, das Verarbeitete mit Vortheil zu verkaufen. Folg- lich iſt es ſchlechterdings noͤthig, daß der Stadt-Wirth zuerſt die Moͤglichkeit von dem Verkaufe ſeiner Werke genau unterſuche.
§. 320.
Wie dieſer moͤglich ſey.
Wer dieſe mit einem zuverlaͤßigen Grunde beſtim- men will, der muß auf folgende Stuͤkke, ſehen:
Einmahl, ob und wie weit ſolche Werke den Menſchen nuͤtzlich ſind.
Fuͤrs
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Der Stadt-Wirthſchaft 1 Abſchnitt,
Meinung nuͤtzlich iſt. Dieß iſt genug, die angenom-
mene Regel zu beweiſen.
§. 318.
Soll uns etwas, wenigſtens nach unſerer Meinung,
nuͤtzlich ſeyn, ſo haben wir es entweder zu unſerer
Erhaltung, oder zur Ausfuͤhrung desjenigen noͤthig,
wohin unſere Begierden gehen. Das Nothwendige
zu unſerer Erhaltung iſt theils aus dem, weil wir
Menſchen ſind, theils aus unſerm Zuſtande zu beur-
theilen. Und unſere Begierden gehen entweder auf
den Erwerb des zeitlichen Vermoͤgens, oder auf die
Ehre, oder auf das ſinnliche Vergnuͤgen. Aus die-
ſem folget es, daß ein Stadt-Wirth, der die Wer-
ke der Kunſt mit Vortheile wuͤrken will, zuvor die
Werke der Kunſt nach dieſen Abſichten in Claſſen ver-
theilen muͤſſe.
§. 319.
Dieſe Vertheilung giebt dem Wirthe einen beſon-
dern Vortheil, wenn er die Moͤglichkeit des Verkaufs
zu beurtheilen bemuͤhet iſt. Dieſe muß er zuvor be-
urtheilen, ehe er ſich entſchließet, ein beſtimmtes Ge-
werke, oder eine Fabrique anzulegen. Denn er will
dieſe anlegen, um einen Vortheil zu gewinnen.
Dieß kann nicht geſchehen, wenn es nicht moͤglich iſt,
das Verarbeitete mit Vortheil zu verkaufen. Folg-
lich iſt es ſchlechterdings noͤthig, daß der Stadt-Wirth
zuerſt die Moͤglichkeit von dem Verkaufe ſeiner Werke
genau unterſuche.
§. 320.
Wer dieſe mit einem zuverlaͤßigen Grunde beſtim-
men will, der muß auf folgende Stuͤkke, ſehen:
Einmahl, ob und wie weit ſolche Werke den
Menſchen nuͤtzlich ſind.
Fuͤrs
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/250>, abgerufen am 21.12.2024.
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