Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Viertes Capitel. Viertes Capitel. Von der Staats-Regierung. 88. In der Familien-Verfassung wohnt im Hausva- 89. Es liegt nicht in dem Begriffe der Regierung, 90. Am wenigsten aber darf der Platz der Regierung Viertes Capitel. Viertes Capitel. Von der Staats-Regierung. 88. In der Familien-Verfaſſung wohnt im Hausva- 89. Es liegt nicht in dem Begriffe der Regierung, 90. Am wenigſten aber darf der Platz der Regierung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0089" n="77"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Viertes Capitel</hi>.</fw> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Viertes Capitel</hi>.<lb/> Von der Staats-Regierung.</head><lb/> <p>88. In der Familien-Verfaſſung wohnt im Hausva-<lb/> ter der Beruf dieſe Verfaſſung nach Innen und Außen<lb/> geltend zu machen, das iſt die regierende Gewalt. Auch<lb/> im Staate muß ſie irgendwo wohnen, damit die Staats-<lb/> verfaſſung Leben habe. Kein Staat ohne Regierung.</p><lb/> <p>89. Es liegt nicht in dem Begriffe der Regierung,<lb/> daß ſie in den Haͤnden einer einzigen phyſiſchen Perſon<lb/> liege. Da Regierung aber den Staat ununterbrochen be-<lb/> ſeelen muß, ſo iſt es wichtig, und zwar um ſo wichtiger,<lb/> je ausgedehnter der Staat iſt, daß ſie nur da wohne, wo<lb/> ſie fuͤr die Dauer wirken kann, alſo nicht bei einer in<lb/> langen Zwiſchenraͤumen thaͤtigen Volksverſammlung, und<lb/> uͤberhaupt nicht bei ſehr Vielen; weil viele Willensmeinun-<lb/> gen langſam und immer nur durch Mittel vereinigt wer-<lb/> den, welche das Gepraͤge der Zufaͤlligkeit an ſich tragen,<lb/> zumal in der fuͤr das Mahl beſiegten Minoritaͤt ſtets auch<lb/> eine fuͤr das Mahl nichtregierende Fraction der Regierung<lb/> erblickt wird. Waͤre man der rechten Richtung der Regie-<lb/> rung nur gewiß, ihr Nie-Ausbleiben und ihre Allgemein-<lb/> Verſtaͤndlichkeit wuͤrde beſſer durch ein ſterbliches Indivi-<lb/> duum als durch eine unſterbliche Koͤrperſchaft erreicht.</p><lb/> <p>90. Am wenigſten aber darf der Platz der Regierung<lb/> wechſeln, es muß vielmehr in Bezug auf alle Regierungs-<lb/> Gegenſtaͤnde die letzte Entſcheidung an einem und demſel-<lb/> ben Orte ſeyn. Denn das waͤre keine Staatsverfaſſung<lb/> zu nennen, die dem Koͤnige etwa das Recht Krieg zu er-<lb/> klaͤren zuwieſe, dem Volk aber ganz fuͤr ſich ſelber das<lb/> Recht Frieden zu ſchließen, oder welche die Steuergeſetze<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [77/0089]
Viertes Capitel.
Viertes Capitel.
Von der Staats-Regierung.
88. In der Familien-Verfaſſung wohnt im Hausva-
ter der Beruf dieſe Verfaſſung nach Innen und Außen
geltend zu machen, das iſt die regierende Gewalt. Auch
im Staate muß ſie irgendwo wohnen, damit die Staats-
verfaſſung Leben habe. Kein Staat ohne Regierung.
89. Es liegt nicht in dem Begriffe der Regierung,
daß ſie in den Haͤnden einer einzigen phyſiſchen Perſon
liege. Da Regierung aber den Staat ununterbrochen be-
ſeelen muß, ſo iſt es wichtig, und zwar um ſo wichtiger,
je ausgedehnter der Staat iſt, daß ſie nur da wohne, wo
ſie fuͤr die Dauer wirken kann, alſo nicht bei einer in
langen Zwiſchenraͤumen thaͤtigen Volksverſammlung, und
uͤberhaupt nicht bei ſehr Vielen; weil viele Willensmeinun-
gen langſam und immer nur durch Mittel vereinigt wer-
den, welche das Gepraͤge der Zufaͤlligkeit an ſich tragen,
zumal in der fuͤr das Mahl beſiegten Minoritaͤt ſtets auch
eine fuͤr das Mahl nichtregierende Fraction der Regierung
erblickt wird. Waͤre man der rechten Richtung der Regie-
rung nur gewiß, ihr Nie-Ausbleiben und ihre Allgemein-
Verſtaͤndlichkeit wuͤrde beſſer durch ein ſterbliches Indivi-
duum als durch eine unſterbliche Koͤrperſchaft erreicht.
90. Am wenigſten aber darf der Platz der Regierung
wechſeln, es muß vielmehr in Bezug auf alle Regierungs-
Gegenſtaͤnde die letzte Entſcheidung an einem und demſel-
ben Orte ſeyn. Denn das waͤre keine Staatsverfaſſung
zu nennen, die dem Koͤnige etwa das Recht Krieg zu er-
klaͤren zuwieſe, dem Volk aber ganz fuͤr ſich ſelber das
Recht Frieden zu ſchließen, oder welche die Steuergeſetze
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |