Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Von den Staatsbeamten. Eilftes Capitel. Von den Staatsbeamten. 251. Dem Staate, welcher Alle schützt und trägt, 252. Den Steuern sieht man es nicht an, daß sie Von den Staatsbeamten. Eilftes Capitel. Von den Staatsbeamten. 251. Dem Staate, welcher Alle ſchuͤtzt und traͤgt, 252. Den Steuern ſieht man es nicht an, daß ſie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0257" n="245"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Von den Staatsbeamten</hi>.</fw> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Eilftes Capitel.<lb/> Von den Staatsbeamten</hi>.</head><lb/> <p>251. Dem Staate, welcher Alle ſchuͤtzt und traͤgt,<lb/> darf niemand ſeinen Dienſt entziehen, aber niemand hat<lb/> auch ein Recht darauf, daß gerade er und kein anderer<lb/> diene. Das Recht ſich ſeine Beamten zu waͤhlen, welches<lb/> die Gemeinde in Anſpruch nimmt, uͤbt unerlaͤßlich der<lb/> Staat und darf es keinen Augenblick aufgeben, darf nicht<lb/> zugeben, daß er es durch die einmahl getroffene Wahl<lb/> verloren habe. Staatsaͤmter aber ſind von jeher oͤfter ge-<lb/> ſucht als aufgedrungen worden. Man kuͤndigt, daß man<lb/> dereinſt ſuchen wolle, durch Studien an, noch beſtimmter<lb/> dadurch, daß man um die Staatspruͤfung bittet, unzwei-<lb/> felhaft durch ſeine Bewerbung; daher kommt der Gebrauch<lb/> des Zwangsrechtes nur ausnahmsweiſe etwa in kleinen<lb/> Freiſtaaten vor, wo großer Reichthum ſich der Laſt von<lb/> Staatsbedienungen entziehen moͤchte, welche den Ehrgeiz<lb/> nicht reizen, dem Erwerbe und ſeinen Genuͤſſen im Wege<lb/> ſtehen. Auch kommt es dem Gemeinweſen zu ſehr auf<lb/> gutwillige Diener an, als daß man nicht lieber gewoͤnne<lb/> fuͤr den Staatsdienſt als dazu zwaͤnge. Weit oͤfter tritt<lb/> der Fall ein, daß man den Staat zwingen will, den Die-<lb/> ner, den er nicht brauchen kann, doch zu behalten. Man<lb/> ruͤhmt ſich eines Privatrechtes, dem Staate uͤble Dienſte<lb/> zu erweiſen.</p><lb/> <p>252. Den Steuern ſieht man es nicht an, daß ſie<lb/> mit ſaurer Miene bezahlt ſind, darum nimmt man ſie den<lb/> Willigen und den Unwilligen ab; allein Dienſte, ſelbſt ge-<lb/> meine Dienſte, taugen nicht, widerwillig verrichtet, darum<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [245/0257]
Von den Staatsbeamten.
Eilftes Capitel.
Von den Staatsbeamten.
251. Dem Staate, welcher Alle ſchuͤtzt und traͤgt,
darf niemand ſeinen Dienſt entziehen, aber niemand hat
auch ein Recht darauf, daß gerade er und kein anderer
diene. Das Recht ſich ſeine Beamten zu waͤhlen, welches
die Gemeinde in Anſpruch nimmt, uͤbt unerlaͤßlich der
Staat und darf es keinen Augenblick aufgeben, darf nicht
zugeben, daß er es durch die einmahl getroffene Wahl
verloren habe. Staatsaͤmter aber ſind von jeher oͤfter ge-
ſucht als aufgedrungen worden. Man kuͤndigt, daß man
dereinſt ſuchen wolle, durch Studien an, noch beſtimmter
dadurch, daß man um die Staatspruͤfung bittet, unzwei-
felhaft durch ſeine Bewerbung; daher kommt der Gebrauch
des Zwangsrechtes nur ausnahmsweiſe etwa in kleinen
Freiſtaaten vor, wo großer Reichthum ſich der Laſt von
Staatsbedienungen entziehen moͤchte, welche den Ehrgeiz
nicht reizen, dem Erwerbe und ſeinen Genuͤſſen im Wege
ſtehen. Auch kommt es dem Gemeinweſen zu ſehr auf
gutwillige Diener an, als daß man nicht lieber gewoͤnne
fuͤr den Staatsdienſt als dazu zwaͤnge. Weit oͤfter tritt
der Fall ein, daß man den Staat zwingen will, den Die-
ner, den er nicht brauchen kann, doch zu behalten. Man
ruͤhmt ſich eines Privatrechtes, dem Staate uͤble Dienſte
zu erweiſen.
252. Den Steuern ſieht man es nicht an, daß ſie
mit ſaurer Miene bezahlt ſind, darum nimmt man ſie den
Willigen und den Unwilligen ab; allein Dienſte, ſelbſt ge-
meine Dienſte, taugen nicht, widerwillig verrichtet, darum
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