Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Zweiter Abschnitt. Von der Staatsverwaltung. Erste Abtheilung. Einleitung in den Organismus der Staatsverwaltung. Zehntes Capitel. Von den Gemeinden. 238. Das Verfassungsgesetz bildet die Regel ab, welche, Zweiter Abſchnitt. Von der Staatsverwaltung. Erſte Abtheilung. Einleitung in den Organismus der Staatsverwaltung. Zehntes Capitel. Von den Gemeinden. 238. Das Verfaſſungsgeſetz bildet die Regel ab, welche, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0226" n="[214]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#g">Zweiter Abſchnitt.<lb/><hi rendition="#b">Von der Staatsverwaltung.</hi></hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Erſte Abtheilung</hi>.<lb/> Einleitung in den Organismus der Staatsverwaltung.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Zehntes Capitel.<lb/> Von den Gemeinden</hi>.</head><lb/> <p>238. Das Verfaſſungsgeſetz bildet die Regel ab, welche,<lb/> im Staatsganzen waltend, die Gemeinſamkeit des Volks-<lb/> Daſeyns immer inniger begruͤnden ſoll. Dieſe große Ge-<lb/> meinſamkeit iſt indeß weder im Raume erkennbar, noch zu<lb/> aller Zeit im Bewußtſeyn der Bevoͤlkerung gegenwaͤrtig<lb/> Denn dieſe verbringt ein zertrenntes Leben in einer Fuͤlle<lb/> kleinerer Geſammtheiten, die leicht ſichtbar neben einander<lb/> im Raume hervortreten, laͤngſt befeſtigte Kreiſe des Da-<lb/> ſeyns, lebendige gern ſelbſtaͤndige Ordnungen zuſammen-<lb/> gewachſener Familien und Berufe, die doch nicht ganz<lb/> ſelbſtaͤndig ſeyn duͤrfen, und in welchen es nun gilt, die<lb/> hoͤchſte Regel, die zum Ganzen leitet, verwaltend feſtzu-<lb/> ſtellen; nicht etwa, daß man aufzuloͤſen trachte was Gott,<lb/> Natur und die Geſellſchaft mannigfaltig geſchaffen haben;<lb/> eben ſo leicht moͤchte man die menſchlichen Individuen an<lb/> den Verſuch wagen, einen einzigen Volksmenſchen aus<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[214]/0226]
Zweiter Abſchnitt.
Von der Staatsverwaltung.
Erſte Abtheilung.
Einleitung in den Organismus der Staatsverwaltung.
Zehntes Capitel.
Von den Gemeinden.
238. Das Verfaſſungsgeſetz bildet die Regel ab, welche,
im Staatsganzen waltend, die Gemeinſamkeit des Volks-
Daſeyns immer inniger begruͤnden ſoll. Dieſe große Ge-
meinſamkeit iſt indeß weder im Raume erkennbar, noch zu
aller Zeit im Bewußtſeyn der Bevoͤlkerung gegenwaͤrtig
Denn dieſe verbringt ein zertrenntes Leben in einer Fuͤlle
kleinerer Geſammtheiten, die leicht ſichtbar neben einander
im Raume hervortreten, laͤngſt befeſtigte Kreiſe des Da-
ſeyns, lebendige gern ſelbſtaͤndige Ordnungen zuſammen-
gewachſener Familien und Berufe, die doch nicht ganz
ſelbſtaͤndig ſeyn duͤrfen, und in welchen es nun gilt, die
hoͤchſte Regel, die zum Ganzen leitet, verwaltend feſtzu-
ſtellen; nicht etwa, daß man aufzuloͤſen trachte was Gott,
Natur und die Geſellſchaft mannigfaltig geſchaffen haben;
eben ſo leicht moͤchte man die menſchlichen Individuen an
den Verſuch wagen, einen einzigen Volksmenſchen aus
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