Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Der königliche Reichthum. Staatsgrundgesetze, welche das, was ehedem für einzelneFälle geschah, ein für allemahl leisten wollen) in ein alle Verhältnisse umfassendes Hausgesetz zusammengefaßt zu werden, welches dann unter Einwilligung der Betheiligten und, soweit es diese angeht, der Ständeversammlung in Wirksamkeit tritt. Diese allgemeinen Hausgesetze räumen insgesammt dem Staats-Oberhaupte einen Zuwachs von Macht über die Mitglieder seines Hauses ein, und entspre- chen so den Forderungen des einheitlicheren Staates. In den Deutschen Bundes-Staaten geht derselbe schon daraus nothwendig hervor, daß seit dem Untergange des Deut- schen Kaiserthums alle nichtregierende Prinzen statt unmit- telbar unter Kaiser und Reich zu stehen, der Staats- Hoheit und Landesgerichtsbarkeit unterworfen sind. Der königliche Reichthum. 125. Die ursprüngliche Quelle des fürstlichen Privat- 126. Der hausväterliche Charakter trat zurück, seit- Der koͤnigliche Reichthum. Staatsgrundgeſetze, welche das, was ehedem fuͤr einzelneFaͤlle geſchah, ein fuͤr allemahl leiſten wollen) in ein alle Verhaͤltniſſe umfaſſendes Hausgeſetz zuſammengefaßt zu werden, welches dann unter Einwilligung der Betheiligten und, ſoweit es dieſe angeht, der Staͤndeverſammlung in Wirkſamkeit tritt. Dieſe allgemeinen Hausgeſetze raͤumen insgeſammt dem Staats-Oberhaupte einen Zuwachs von Macht uͤber die Mitglieder ſeines Hauſes ein, und entſpre- chen ſo den Forderungen des einheitlicheren Staates. In den Deutſchen Bundes-Staaten geht derſelbe ſchon daraus nothwendig hervor, daß ſeit dem Untergange des Deut- ſchen Kaiſerthums alle nichtregierende Prinzen ſtatt unmit- telbar unter Kaiſer und Reich zu ſtehen, der Staats- Hoheit und Landesgerichtsbarkeit unterworfen ſind. Der koͤnigliche Reichthum. 125. Die urſpruͤngliche Quelle des fuͤrſtlichen Privat- 126. Der hausvaͤterliche Charakter trat zuruͤck, ſeit- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0105" n="93"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Der koͤnigliche Reichthum</hi>.</fw><lb/> Staatsgrundgeſetze, welche das, was ehedem fuͤr einzelne<lb/> Faͤlle geſchah, ein fuͤr allemahl leiſten wollen) in ein alle<lb/> Verhaͤltniſſe umfaſſendes <hi rendition="#g">Hausgeſetz</hi> zuſammengefaßt zu<lb/> werden, welches dann unter Einwilligung der Betheiligten<lb/> und, ſoweit es dieſe angeht, der Staͤndeverſammlung in<lb/> Wirkſamkeit tritt. Dieſe allgemeinen Hausgeſetze raͤumen<lb/> insgeſammt dem Staats-Oberhaupte einen Zuwachs von<lb/> Macht uͤber die Mitglieder ſeines Hauſes ein, und entſpre-<lb/> chen ſo den Forderungen des einheitlicheren Staates. In<lb/> den Deutſchen Bundes-Staaten geht derſelbe ſchon daraus<lb/> nothwendig hervor, daß ſeit dem Untergange des Deut-<lb/> ſchen Kaiſerthums alle nichtregierende Prinzen ſtatt unmit-<lb/> telbar unter Kaiſer und Reich zu ſtehen, der Staats-<lb/> Hoheit und Landesgerichtsbarkeit unterworfen ſind.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Der koͤnigliche Reichthum</hi>.</head><lb/> <p>125. Die urſpruͤngliche Quelle des fuͤrſtlichen Privat-<lb/> Haushalts und nicht minder des fuͤrſtlichen Staats-Haus-<lb/> halts waren die Domaͤnen, welche man mit gleichem Rechte<lb/> landesherrliche Guͤter und Staatsguͤter nennt. Der Fuͤrſt<lb/> nahm, was er fuͤr Haus- und Hofhalt gebrauchte, aus<lb/> Domaͤnen und Regalien, wies ein Gewiſſes den Mitglie-<lb/> dern des Hauſes an; den Reſt verzehrte der Staatshaus-<lb/> halt. Steuern wurden, wo es gebrach, als Zuſchuß erbeten.</p><lb/> <p>126. Der hausvaͤterliche Charakter trat zuruͤck, ſeit-<lb/> dem die Steuern Hauptſache wurden, er entwich vollends<lb/> in Folge der eingefuͤhrten Erſtgeburt. <hi rendition="#aq">Ubi primogenitura,<lb/> ibi apanagium</hi>. Die von glaͤnzenden Hoffnungen in eine<lb/> weite Ferne der Erfuͤllung zuruͤckgewieſenen juͤngeren Soͤhne<lb/> verlangten fuͤr die Opfer, welche ſie der aͤlteſten Linie<lb/> brachten, fuͤr das was ſie aufgaben, beſtimmte und ver-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [93/0105]
Der koͤnigliche Reichthum.
Staatsgrundgeſetze, welche das, was ehedem fuͤr einzelne
Faͤlle geſchah, ein fuͤr allemahl leiſten wollen) in ein alle
Verhaͤltniſſe umfaſſendes Hausgeſetz zuſammengefaßt zu
werden, welches dann unter Einwilligung der Betheiligten
und, ſoweit es dieſe angeht, der Staͤndeverſammlung in
Wirkſamkeit tritt. Dieſe allgemeinen Hausgeſetze raͤumen
insgeſammt dem Staats-Oberhaupte einen Zuwachs von
Macht uͤber die Mitglieder ſeines Hauſes ein, und entſpre-
chen ſo den Forderungen des einheitlicheren Staates. In
den Deutſchen Bundes-Staaten geht derſelbe ſchon daraus
nothwendig hervor, daß ſeit dem Untergange des Deut-
ſchen Kaiſerthums alle nichtregierende Prinzen ſtatt unmit-
telbar unter Kaiſer und Reich zu ſtehen, der Staats-
Hoheit und Landesgerichtsbarkeit unterworfen ſind.
Der koͤnigliche Reichthum.
125. Die urſpruͤngliche Quelle des fuͤrſtlichen Privat-
Haushalts und nicht minder des fuͤrſtlichen Staats-Haus-
halts waren die Domaͤnen, welche man mit gleichem Rechte
landesherrliche Guͤter und Staatsguͤter nennt. Der Fuͤrſt
nahm, was er fuͤr Haus- und Hofhalt gebrauchte, aus
Domaͤnen und Regalien, wies ein Gewiſſes den Mitglie-
dern des Hauſes an; den Reſt verzehrte der Staatshaus-
halt. Steuern wurden, wo es gebrach, als Zuſchuß erbeten.
126. Der hausvaͤterliche Charakter trat zuruͤck, ſeit-
dem die Steuern Hauptſache wurden, er entwich vollends
in Folge der eingefuͤhrten Erſtgeburt. Ubi primogenitura,
ibi apanagium. Die von glaͤnzenden Hoffnungen in eine
weite Ferne der Erfuͤllung zuruͤckgewieſenen juͤngeren Soͤhne
verlangten fuͤr die Opfer, welche ſie der aͤlteſten Linie
brachten, fuͤr das was ſie aufgaben, beſtimmte und ver-
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