Clausewitz, Carl von: Vom Kriege. Bd. 3. Berlin, 1834.gehören in das Reich individueller Umstände. Z. B. für Bestimmung von Zeit und Raum. 288. Für die Bestimmung von Zeit und Raum ist 289. Für die Theilgefechte aber hat sowohl der Die Zeit. 290. Die Zeitbestimmung für die Theilgefechte welche Successiver Gebrauch der Streitkräfte. 291. An und für sich ist bei der gemeinschaftlichen gehoͤren in das Reich individueller Umſtaͤnde. Z. B. fuͤr Beſtimmung von Zeit und Raum. 288. Fuͤr die Beſtimmung von Zeit und Raum iſt 289. Fuͤr die Theilgefechte aber hat ſowohl der Die Zeit. 290. Die Zeitbeſtimmung fuͤr die Theilgefechte welche Succeſſiver Gebrauch der Streitkräfte. 291. An und fuͤr ſich iſt bei der gemeinſchaftlichen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0347" n="333"/> gehoͤren in das Reich individueller Umſtaͤnde. Z. B. fuͤr<lb/> den Gebrauch des bloßen Handgefechts, wenn man uͤber-<lb/> fallen will oder wenn ſonſt die Zeit zum Feuergefecht fehlt<lb/> oder wenn man auf einen ſehr uͤberlegenen Muth der<lb/> Seinigen rechnen darf, ſind offenbar Vorkommenheiten<lb/> einzelne Faͤlle.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Beſtimmung von Zeit und Raum</hi>.</head><lb/> <p>288. Fuͤr die Beſtimmung von Zeit und Raum iſt<lb/> zuerſt fuͤr beide gemeinſchaftlich zu bemerken, daß fuͤr das<lb/> Geſammtgefecht die Raumbeſtimmung allein der Verthei-<lb/> digung, die Zeitbeſtimmung dem Angriff angehoͤrt.</p><lb/> <p>289. Fuͤr die Theilgefechte aber hat ſowohl der<lb/> Plan eines Angriffs- wie der eines Vertheidigungsgefechts<lb/> Beſtimmungen fuͤr beide zu geben.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Die Zeit</hi>.</head><lb/> <p>290. Die Zeitbeſtimmung fuͤr die Theilgefechte welche<lb/> auf den erſten Blick den Gegenſtand hoͤchſtens in ein<lb/> Paar Punkten zu beruͤhren ſcheint, nimmt gleichwohl bei<lb/> naͤherer Betrachtung eine ganz andere Wendung und durch-<lb/> dringt ihn von einem Ende bis zum andern mit einem<lb/> hoͤchſt entſcheidenden geſetzgebenden Gedanken, naͤmlich der<lb/> Moͤglichkeit eines ſucceſſiven Gebrauchs der Streitkraͤfte.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Succeſſiver Gebrauch der Streitkräfte</hi>.</head><lb/> <p>291. An und fuͤr ſich iſt bei der gemeinſchaftlichen<lb/> Wirkung einzelner Kraͤfte die Gleichzeitigkeit eine Grund-<lb/> bedingung. Dies iſt nun auch im Kriege und nament-<lb/> lich im Gefecht der Fall. Denn da die Zahl der Streit-<lb/> kraͤfte in dem Produkt derſelben ein Faktor iſt, ſo wird<lb/> bei uͤbrigens gleichen Umſtaͤnden die gleichzeitige Anwen-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [333/0347]
gehoͤren in das Reich individueller Umſtaͤnde. Z. B. fuͤr
den Gebrauch des bloßen Handgefechts, wenn man uͤber-
fallen will oder wenn ſonſt die Zeit zum Feuergefecht fehlt
oder wenn man auf einen ſehr uͤberlegenen Muth der
Seinigen rechnen darf, ſind offenbar Vorkommenheiten
einzelne Faͤlle.
Beſtimmung von Zeit und Raum.
288. Fuͤr die Beſtimmung von Zeit und Raum iſt
zuerſt fuͤr beide gemeinſchaftlich zu bemerken, daß fuͤr das
Geſammtgefecht die Raumbeſtimmung allein der Verthei-
digung, die Zeitbeſtimmung dem Angriff angehoͤrt.
289. Fuͤr die Theilgefechte aber hat ſowohl der
Plan eines Angriffs- wie der eines Vertheidigungsgefechts
Beſtimmungen fuͤr beide zu geben.
Die Zeit.
290. Die Zeitbeſtimmung fuͤr die Theilgefechte welche
auf den erſten Blick den Gegenſtand hoͤchſtens in ein
Paar Punkten zu beruͤhren ſcheint, nimmt gleichwohl bei
naͤherer Betrachtung eine ganz andere Wendung und durch-
dringt ihn von einem Ende bis zum andern mit einem
hoͤchſt entſcheidenden geſetzgebenden Gedanken, naͤmlich der
Moͤglichkeit eines ſucceſſiven Gebrauchs der Streitkraͤfte.
Succeſſiver Gebrauch der Streitkräfte.
291. An und fuͤr ſich iſt bei der gemeinſchaftlichen
Wirkung einzelner Kraͤfte die Gleichzeitigkeit eine Grund-
bedingung. Dies iſt nun auch im Kriege und nament-
lich im Gefecht der Fall. Denn da die Zahl der Streit-
kraͤfte in dem Produkt derſelben ein Faktor iſt, ſo wird
bei uͤbrigens gleichen Umſtaͤnden die gleichzeitige Anwen-
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