Der Wille eines Menschen ist zwar sehr verän- derlich, daß er, so lange die Sache noch nicht ge- schehen, immer noch zurück treten kan. Wenn aber eine Sache von vieler Menschen ihren Willen dependiret, doch so, daß alles nur nach einem ge- meinschafftlichen Schlusse geschiehet; so kan, was einmahl beschlossen ist, nicht so leichte geän- dert werden. Wovon die Ursache leicht einzusehen; weil nehmlich diejenigen, welchen an der Erfüllung des Decreti etwas gelegen ist, (dergleichen es im- mer in einer Gesellschafft geben muß) sich darwi- der setzen werden, daß die Sache nicht noch ein- mahl, als unausgemacht, in Deliberation gezo- gen werde. Wird aber nicht deliberiret, so kan auch nichts aufs neue beschlossen werden. Die Erfüllung solcher Entschlüssungen ist also gut vor- aus zu sehen, so, daß man auf die Schlüsse gantzer Corporum sehen muß, wenn man wissen und in Erempeln zeigen will, was eigentlich ein fester Entschluß und ein Decretum sey.
§. 8. Siebende Einsicht ins zukünfftige.
Unser eigener Wille, dieses oder jenes zu thun, macht eben auch einen Grund aus, warum wir das Zukünfftige voraus sehen können: Nicht zwar, daß
das
Zwoͤlfftes Capitel,
§. 7. Sechſte Einſicht ins zukuͤnfftige.
Der Wille eines Menſchen iſt zwar ſehr veraͤn- derlich, daß er, ſo lange die Sache noch nicht ge- ſchehen, immer noch zuruͤck treten kan. Wenn aber eine Sache von vieler Menſchen ihren Willen dependiret, doch ſo, daß alles nur nach einem ge- meinſchafftlichen Schluſſe geſchiehet; ſo kan, was einmahl beſchloſſen iſt, nicht ſo leichte geaͤn- dert werden. Wovon die Urſache leicht einzuſehen; weil nehmlich diejenigen, welchen an der Erfuͤllung des Decreti etwas gelegen iſt, (dergleichen es im- mer in einer Geſellſchafft geben muß) ſich darwi- der ſetzen werden, daß die Sache nicht noch ein- mahl, als unausgemacht, in Deliberation gezo- gen werde. Wird aber nicht deliberiret, ſo kan auch nichts aufs neue beſchloſſen werden. Die Erfuͤllung ſolcher Entſchluͤſſungen iſt alſo gut vor- aus zu ſehen, ſo, daß man auf die Schluͤſſe gantzer Corporum ſehen muß, wenn man wiſſen und in Erempeln zeigen will, was eigentlich ein feſter Entſchluß und ein Decretum ſey.
§. 8. Siebende Einſicht ins zukuͤnfftige.
Unſer eigener Wille, dieſes oder jenes zu thun, macht eben auch einen Grund aus, warum wir das Zukuͤnfftige voraus ſehen koͤnnen: Nicht zwar, daß
das
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Zwoͤlfftes Capitel,
§. 7.
Sechſte Einſicht ins zukuͤnfftige.
Der Wille eines Menſchen iſt zwar ſehr veraͤn-
derlich, daß er, ſo lange die Sache noch nicht ge-
ſchehen, immer noch zuruͤck treten kan. Wenn
aber eine Sache von vieler Menſchen ihren Willen
dependiret, doch ſo, daß alles nur nach einem ge-
meinſchafftlichen Schluſſe geſchiehet; ſo kan,
was einmahl beſchloſſen iſt, nicht ſo leichte geaͤn-
dert werden. Wovon die Urſache leicht einzuſehen;
weil nehmlich diejenigen, welchen an der Erfuͤllung
des Decreti etwas gelegen iſt, (dergleichen es im-
mer in einer Geſellſchafft geben muß) ſich darwi-
der ſetzen werden, daß die Sache nicht noch ein-
mahl, als unausgemacht, in Deliberation gezo-
gen werde. Wird aber nicht deliberiret, ſo kan
auch nichts aufs neue beſchloſſen werden. Die
Erfuͤllung ſolcher Entſchluͤſſungen iſt alſo gut vor-
aus zu ſehen, ſo, daß man auf die Schluͤſſe gantzer
Corporum ſehen muß, wenn man wiſſen und in
Erempeln zeigen will, was eigentlich ein feſter
Entſchluß und ein Decretum ſey.
§. 8.
Siebende Einſicht ins zukuͤnfftige.
Unſer eigener Wille, dieſes oder jenes zu thun,
macht eben auch einen Grund aus, warum wir das
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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/422>, abgerufen am 30.12.2024.
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