§. 4. Zweyter Versuch bey widersprechenden Aussagen.
Wenn aber bey widersprechenden Aussagen und Nachrichten in Ansehung ihres Verstandes keine Vereinigung zu finden ist, sondern der eine klar be- jahet, was der andere verneinet, so muß einer da- von nothwendig falsch seyn. Und alsdenn ist 2. nö- thig, daß man erforschet, ob beyde würcklich Zu- schauer gewesen, und also Urheber der Erzeh- lung sind, oder nur einer: ingleichen ob nicht beyde nur Nachsager sind. (§. 3. 4. C. 7.) Denn ist der eine ein Zuschauer, der andere aber ein Nach- sager; so muß bey jedem eine besondere Untersu- chung angestellt werden. Denn bey dem letztern muß man nothwendig weiter zurück gehen, und den Canal untersuchen, wo er selbst zu der Nachricht gekommen ist; (§. 5. C. 7.) bis wir auf den Au- tor oder Zuschauer kommen, von dem er es in Er- fahrung gebracht hat. Man kan nicht so schlecht weg dem Zuschauer recht geben, und den Nach- sager verwerffen: weil jener vorsetzlich die Wahr- heit verheelen kan, da dieser vielleicht von einem wahrhafftigen Zuschauer die Nachricht bekom- men hat. Mit zwey Nachsagern, die einander widersprechen, ist nichts anzufangen, als daß man von beyden Erkundigung einziehet, von welchem autor ein jeder unter ihnen die Nachricht erhalten habe.
§. 5.
X 2
v. d. hiſtoriſchen Wahrſcheinlichkeit.
§. 4. Zweyter Verſuch bey widerſprechenden Ausſagen.
Wenn aber bey widerſprechenden Ausſagen und Nachrichten in Anſehung ihres Verſtandes keine Vereinigung zu finden iſt, ſondern der eine klar be- jahet, was der andere verneinet, ſo muß einer da- von nothwendig falſch ſeyn. Und alsdenn iſt 2. noͤ- thig, daß man erforſchet, ob beyde wuͤrcklich Zu- ſchauer geweſen, und alſo Urheber der Erzeh- lung ſind, oder nur einer: ingleichen ob nicht beyde nur Nachſager ſind. (§. 3. 4. C. 7.) Denn iſt der eine ein Zuſchauer, der andere aber ein Nach- ſager; ſo muß bey jedem eine beſondere Unterſu- chung angeſtellt werden. Denn bey dem letztern muß man nothwendig weiter zuruͤck gehen, und den Canal unterſuchen, wo er ſelbſt zu der Nachricht gekommen iſt; (§. 5. C. 7.) bis wir auf den Au- tor oder Zuſchauer kommen, von dem er es in Er- fahrung gebracht hat. Man kan nicht ſo ſchlecht weg dem Zuſchauer recht geben, und den Nach- ſager verwerffen: weil jener vorſetzlich die Wahr- heit verheelen kan, da dieſer vielleicht von einem wahrhafftigen Zuſchauer die Nachricht bekom- men hat. Mit zwey Nachſagern, die einander widerſprechen, iſt nichts anzufangen, als daß man von beyden Erkundigung einziehet, von welchem autor ein jeder unter ihnen die Nachricht erhalten habe.
§. 5.
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v. d. hiſtoriſchen Wahrſcheinlichkeit.
§. 4.
Zweyter Verſuch bey widerſprechenden
Ausſagen.
Wenn aber bey widerſprechenden Ausſagen und
Nachrichten in Anſehung ihres Verſtandes keine
Vereinigung zu finden iſt, ſondern der eine klar be-
jahet, was der andere verneinet, ſo muß einer da-
von nothwendig falſch ſeyn. Und alsdenn iſt 2. noͤ-
thig, daß man erforſchet, ob beyde wuͤrcklich Zu-
ſchauer geweſen, und alſo Urheber der Erzeh-
lung ſind, oder nur einer: ingleichen ob nicht beyde
nur Nachſager ſind. (§. 3. 4. C. 7.) Denn iſt
der eine ein Zuſchauer, der andere aber ein Nach-
ſager; ſo muß bey jedem eine beſondere Unterſu-
chung angeſtellt werden. Denn bey dem letztern
muß man nothwendig weiter zuruͤck gehen, und den
Canal unterſuchen, wo er ſelbſt zu der Nachricht
gekommen iſt; (§. 5. C. 7.) bis wir auf den Au-
tor oder Zuſchauer kommen, von dem er es in Er-
fahrung gebracht hat. Man kan nicht ſo ſchlecht
weg dem Zuſchauer recht geben, und den Nach-
ſager verwerffen: weil jener vorſetzlich die Wahr-
heit verheelen kan, da dieſer vielleicht von einem
wahrhafftigen Zuſchauer die Nachricht bekom-
men hat. Mit zwey Nachſagern, die einander
widerſprechen, iſt nichts anzufangen, als daß man
von beyden Erkundigung einziehet, von welchem
autor ein jeder unter ihnen die Nachricht erhalten
habe.
§. 5.
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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/359>, abgerufen am 30.12.2024.
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