Ueberwindung darzu gehören, solches stillschwei- gend anzuhören: Eben so unruhig werden wir seyn, wenn von den unsrigen, oder von unsern Freunden etwas nachtheiliges gesprochen wird. Wie nun das Stillschweigen zu einer Aussage werden kan, so kan es auch zu einem Zeugnisse werden: Eines solchen stillschweigenden Zeu- gens sein besonderes Ansehen bestehet darinne, daß er eines Theils Ursache zu widersprechen, andern Theils keine dringende Ursache zum Schwei- gen habe.
§. 33. Vorzüge der öffentlichen Begebenheiten.
Oeffentliche Begebenheiten sind die Zu- schauer von allerley Gattung Menschen haben. Dergleichen sind Erbauungen der Städte, Auf- züge, Schlachten, Brandschäden u. s. w. Sachen die fortdauren, als welche mit denen Dingen, die geschehen, eine grosse Verwandtschafft haben (§. 23. C. 1.), haben wegen Länge der Zeit, die meisten Zuschauer. Bey öffentlichen Begeben- heiten ist daher am ersten zur Gewißheit zu gelan- gen, weil es da an Zeugen, deren einer das Anse- hen des andern ergäntzet, nicht fehlen kan (§. 31.). Man muß aber damit nicht solche Dinge vermen- gen, welche zwar wenn sie vorhanden wären, öf- fentliche Dinge seyn würden, aber vorietzo noch keinen andern Grund, als entweder die Erdich- tung oder höchstens eine Vermuthung haben. So ist z. E. nicht gewiß, daß in China Goldberg- wercke sind, ob es gleich in vielen Reisebeschrei-
bungen
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von der Gewißheit der Geſchichte ꝛc.
Ueberwindung darzu gehoͤren, ſolches ſtillſchwei- gend anzuhoͤren: Eben ſo unruhig werden wir ſeyn, wenn von den unſrigen, oder von unſern Freunden etwas nachtheiliges geſprochen wird. Wie nun das Stillſchweigen zu einer Ausſage werden kan, ſo kan es auch zu einem Zeugniſſe werden: Eines ſolchen ſtillſchweigenden Zeu- gens ſein beſonderes Anſehen beſtehet darinne, daß er eines Theils Urſache zu widerſprechen, andern Theils keine dringende Urſache zum Schwei- gen habe.
§. 33. Vorzuͤge der oͤffentlichen Begebenheiten.
Oeffentliche Begebenheiten ſind die Zu- ſchauer von allerley Gattung Menſchen haben. Dergleichen ſind Erbauungen der Staͤdte, Auf- zuͤge, Schlachten, Brandſchaͤden u. ſ. w. Sachen die fortdauren, als welche mit denen Dingen, die geſchehen, eine groſſe Verwandtſchafft haben (§. 23. C. 1.), haben wegen Laͤnge der Zeit, die meiſten Zuſchauer. Bey oͤffentlichen Begeben- heiten iſt daher am erſten zur Gewißheit zu gelan- gen, weil es da an Zeugen, deren einer das Anſe- hen des andern ergaͤntzet, nicht fehlen kan (§. 31.). Man muß aber damit nicht ſolche Dinge vermen- gen, welche zwar wenn ſie vorhanden waͤren, oͤf- fentliche Dinge ſeyn wuͤrden, aber vorietzo noch keinen andern Grund, als entweder die Erdich- tung oder hoͤchſtens eine Vermuthung haben. So iſt z. E. nicht gewiß, daß in China Goldberg- wercke ſind, ob es gleich in vielen Reiſebeſchrei-
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von der Gewißheit der Geſchichte ꝛc.
Ueberwindung darzu gehoͤren, ſolches ſtillſchwei-
gend anzuhoͤren: Eben ſo unruhig werden wir
ſeyn, wenn von den unſrigen, oder von unſern
Freunden etwas nachtheiliges geſprochen wird.
Wie nun das Stillſchweigen zu einer Ausſage
werden kan, ſo kan es auch zu einem Zeugniſſe
werden: Eines ſolchen ſtillſchweigenden Zeu-
gens ſein beſonderes Anſehen beſtehet darinne,
daß er eines Theils Urſache zu widerſprechen,
andern Theils keine dringende Urſache zum Schwei-
gen habe.
§. 33.
Vorzuͤge der oͤffentlichen Begebenheiten.
Oeffentliche Begebenheiten ſind die Zu-
ſchauer von allerley Gattung Menſchen haben.
Dergleichen ſind Erbauungen der Staͤdte, Auf-
zuͤge, Schlachten, Brandſchaͤden u. ſ. w. Sachen
die fortdauren, als welche mit denen Dingen,
die geſchehen, eine groſſe Verwandtſchafft haben
(§. 23. C. 1.), haben wegen Laͤnge der Zeit, die
meiſten Zuſchauer. Bey oͤffentlichen Begeben-
heiten iſt daher am erſten zur Gewißheit zu gelan-
gen, weil es da an Zeugen, deren einer das Anſe-
hen des andern ergaͤntzet, nicht fehlen kan (§. 31.).
Man muß aber damit nicht ſolche Dinge vermen-
gen, welche zwar wenn ſie vorhanden waͤren, oͤf-
fentliche Dinge ſeyn wuͤrden, aber vorietzo noch
keinen andern Grund, als entweder die Erdich-
tung oder hoͤchſtens eine Vermuthung haben.
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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/347>, abgerufen am 03.03.2025.
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