Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752.Neuntes Capitel, wird. Denn da bey dem Autor, per hypothesinnicht das Ansehen gantz vermisset wird, sondern nur ein Umstand oder Zuverläßigkeit fehlet (§. 24. 25.), dieser verdächtige Umstand aber bey dem Zeugen hinweg fället; so siehet man, daß der Verdacht den man gehabt, nicht gegründet sey; und in die Aussage keinen Einfluß gehabt habe. Und darzu dienet nun besonders ein Hauf- fen Zeugen: Daß nicht allein die Menge der Aussager an sich zur Gewißheit etwas beyträgt (§. 29.) sondern vornehmlich, daß darunter Zeu- gen von allerhand Gattung sind, so daß was bey dem einen uns noch verdächtig vorkommen konte, durch das Ansehen des andern, der sich in gantz andern Umständen befindet, bestätiget wird. §. 32. Vermehrung der Zeugen durchs Still- schweigen. Das Stillschweigen einer Person kan ohn- Ueber-
Neuntes Capitel, wird. Denn da bey dem Autor, per hypotheſinnicht das Anſehen gantz vermiſſet wird, ſondern nur ein Umſtand oder Zuverlaͤßigkeit fehlet (§. 24. 25.), dieſer verdaͤchtige Umſtand aber bey dem Zeugen hinweg faͤllet; ſo ſiehet man, daß der Verdacht den man gehabt, nicht gegruͤndet ſey; und in die Ausſage keinen Einfluß gehabt habe. Und darzu dienet nun beſonders ein Hauf- fen Zeugen: Daß nicht allein die Menge der Ausſager an ſich zur Gewißheit etwas beytraͤgt (§. 29.) ſondern vornehmlich, daß darunter Zeu- gen von allerhand Gattung ſind, ſo daß was bey dem einen uns noch verdaͤchtig vorkommen konte, durch das Anſehen des andern, der ſich in gantz andern Umſtaͤnden befindet, beſtaͤtiget wird. §. 32. Vermehrung der Zeugen durchs Still- ſchweigen. Das Stillſchweigen einer Perſon kan ohn- Ueber-
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Neuntes Capitel,
wird. Denn da bey dem Autor, per hypotheſin
nicht das Anſehen gantz vermiſſet wird, ſondern
nur ein Umſtand oder Zuverlaͤßigkeit fehlet
(§. 24. 25.), dieſer verdaͤchtige Umſtand aber
bey dem Zeugen hinweg faͤllet; ſo ſiehet man, daß
der Verdacht den man gehabt, nicht gegruͤndet
ſey; und in die Ausſage keinen Einfluß gehabt
habe. Und darzu dienet nun beſonders ein Hauf-
fen Zeugen: Daß nicht allein die Menge der
Ausſager an ſich zur Gewißheit etwas beytraͤgt
(§. 29.) ſondern vornehmlich, daß darunter Zeu-
gen von allerhand Gattung ſind, ſo daß was bey
dem einen uns noch verdaͤchtig vorkommen konte,
durch das Anſehen des andern, der ſich in gantz
andern Umſtaͤnden befindet, beſtaͤtiget wird.
§. 32.
Vermehrung der Zeugen durchs Still-
ſchweigen.
Das Stillſchweigen einer Perſon kan ohn-
fehlbar die Krafft einer Ausſage haben; denn
1. iſt es uns natuͤrlich einer Sache, die wir an-
hoͤren, und die wir beſſer wiſſen zu widerſprechen:
So daß ſolches, wo nicht kraͤfftige Urſachen ſich
zu verſtellen vorhanden ſind, gewiß erfolgen wird.
2. Wir wiſſen auch, daß unſer Stillſchweigen, vor
eine Einſtimmung, und Bejahung der Sache an-
genommeu wird, daher wir denn dasjenige nicht
gerne unbeantwortet anhoͤren, was wir nicht allen-
falls ſelber ausſagen wollten. Wenn iemand von
uns in unſrer Gegenwart etwas nachtheiliges re-
dete, weil er uns nicht kennet, ſo wird eine groſſe
Ueber-
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