geben kan, und den der Höchste öffters den grösten Helden, nach seinem Wohlgefallen entziehet, war dazumahl, als Pompejus mit den Seeräubern strit- te, bey ihm in der grösten Uebermaß, und war ihm hingegen entfallen, sobald, als er wegen Cäsars Anrückung, Rom zu verlassen genöthigt wurde.
§. 51. Zusammenfügung derer Begebenheiten.
Nehmen wir also zwey Begebenheiten zusam- men, die nicht allein auf einander gefolgt, sondern sogar aus einander geflossen sind, so wird sich den- noch niemahls die eine völlig zu der andern, wie der Fordersatz zum Schlußsatze verhalten; weilen nehmlich die nachfolgende allemahl nur zum Theil ihren Grund in der vorhergehenden hat. So ist zwar nichts natürlicher, als daß ein Mörder zu ge- fänglicher Hafft gebracht wird: Dieses kan nicht allein geschehen, sondern es soll auch geschehen. Unterdessen, wenn wir weiter nichts wissen, als daß iemand einen Mord begangen, so können wir durch keinen menschlichen Witz ausmachen, oder schlüssen, daß er müsse arretirt seyn, denn er kan entflohen seyn, und dieses kan sich sowohl durch Nachsicht, oder Nachläßigkeit des Richters, und der Personen, die dazu nöthig sind, als auch ohne ihre Schuld geschehen. Wird er also würcklich gefangen gesetzet, so ist nebst der That, die Sorg- falt des Richters die Ursach darvon, zu welcher noch die Geflissenheit der Diener hinzukommen muß. Das Flüssen einer Begebenheit aus der andern, und das Flüssen der allgemeinen
Wahr-
S
v. d. Zuſammenhange d. Begebenh. ꝛc.
geben kan, und den der Hoͤchſte oͤffters den groͤſten Helden, nach ſeinem Wohlgefallen entziehet, war dazumahl, als Pompejus mit den Seeraͤubern ſtrit- te, bey ihm in der groͤſten Uebermaß, und war ihm hingegen entfallen, ſobald, als er wegen Caͤſars Anruͤckung, Rom zu verlaſſen genoͤthigt wurde.
§. 51. Zuſammenfuͤgung derer Begebenheiten.
Nehmen wir alſo zwey Begebenheiten zuſam- men, die nicht allein auf einander gefolgt, ſondern ſogar aus einander gefloſſen ſind, ſo wird ſich den- noch niemahls die eine voͤllig zu der andern, wie der Forderſatz zum Schlußſatze verhalten; weilen nehmlich die nachfolgende allemahl nur zum Theil ihren Grund in der vorhergehenden hat. So iſt zwar nichts natuͤrlicher, als daß ein Moͤrder zu ge- faͤnglicher Hafft gebracht wird: Dieſes kan nicht allein geſchehen, ſondern es ſoll auch geſchehen. Unterdeſſen, wenn wir weiter nichts wiſſen, als daß iemand einen Mord begangen, ſo koͤnnen wir durch keinen menſchlichen Witz ausmachen, oder ſchluͤſſen, daß er muͤſſe arretirt ſeyn, denn er kan entflohen ſeyn, und dieſes kan ſich ſowohl durch Nachſicht, oder Nachlaͤßigkeit des Richters, und der Perſonen, die dazu noͤthig ſind, als auch ohne ihre Schuld geſchehen. Wird er alſo wuͤrcklich gefangen geſetzet, ſo iſt nebſt der That, die Sorg- falt des Richters die Urſach darvon, zu welcher noch die Gefliſſenheit der Diener hinzukommen muß. Das Fluͤſſen einer Begebenheit aus der andern, und das Fluͤſſen der allgemeinen
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v. d. Zuſammenhange d. Begebenh. ꝛc.
geben kan, und den der Hoͤchſte oͤffters den groͤſten
Helden, nach ſeinem Wohlgefallen entziehet, war
dazumahl, als Pompejus mit den Seeraͤubern ſtrit-
te, bey ihm in der groͤſten Uebermaß, und war ihm
hingegen entfallen, ſobald, als er wegen Caͤſars
Anruͤckung, Rom zu verlaſſen genoͤthigt wurde.
§. 51.
Zuſammenfuͤgung derer Begebenheiten.
Nehmen wir alſo zwey Begebenheiten zuſam-
men, die nicht allein auf einander gefolgt, ſondern
ſogar aus einander gefloſſen ſind, ſo wird ſich den-
noch niemahls die eine voͤllig zu der andern, wie
der Forderſatz zum Schlußſatze verhalten; weilen
nehmlich die nachfolgende allemahl nur zum Theil
ihren Grund in der vorhergehenden hat. So iſt
zwar nichts natuͤrlicher, als daß ein Moͤrder zu ge-
faͤnglicher Hafft gebracht wird: Dieſes kan nicht
allein geſchehen, ſondern es ſoll auch geſchehen.
Unterdeſſen, wenn wir weiter nichts wiſſen, als daß
iemand einen Mord begangen, ſo koͤnnen wir
durch keinen menſchlichen Witz ausmachen, oder
ſchluͤſſen, daß er muͤſſe arretirt ſeyn, denn er kan
entflohen ſeyn, und dieſes kan ſich ſowohl durch
Nachſicht, oder Nachlaͤßigkeit des Richters, und
der Perſonen, die dazu noͤthig ſind, als auch ohne
ihre Schuld geſchehen. Wird er alſo wuͤrcklich
gefangen geſetzet, ſo iſt nebſt der That, die Sorg-
falt des Richters die Urſach darvon, zu welcher
noch die Gefliſſenheit der Diener hinzukommen
muß. Das Fluͤſſen einer Begebenheit aus
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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/309>, abgerufen am 13.11.2024.
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