Hat sich hingegen bereits der größere Theil der Placenta ge- lößt, welches weit häufiger vorkommen wird, so ist es auf jeden Fall gerathen sie vorher völlig zu trennen und hinweg- zunehmen.
§. 1401.
Bei der in horizontaler Lage mit erhöhter Kreuzgegend vorzunehmenden Repofition selbst muß (nachdem die etwa durch entstandene Geschwulst oder Entzündung nöthigen Vorbereitun- gen, als Umschläge oder Blutentziehungen vorausgeschickt sind) mit der ganzen eingeöhlten Hand der Gebärmuttergrund er- faßt und der Führungslinie gemäß einwärts zurückgebracht werden. Zweckmäßig ist es sodann die Hand in dem noch ausgedehnten Uterus zurückzulassen, bis Contraktionen eintre- ten, welche auch nöthigenfalls, durch gelindes Reizen der in- nern Gebärmutterfläche mittelst der Hand, so wie durch Ein- reibungen auf die Bauchfläche hervorzurufen sind. Erst bei eintretender Zusammenziehung entfernt man die Hand aus den Geburtstheilen, verfährt ferner, wenn die Nachgeburt mit zu- rückgebracht worden war, mit besonderer Vorsicht bei Ent- wickelung derselben, und läßt dann das Verfahren welches auch nach Beseitigung vollkommener Vorfälle des Uterus nö- thig war (s. §. 1396.), eintreten.
2. Von den krankhaften Zuständen der Mutter- scheide während der Entbindung.
1) Verwachsung oder Verengerung derselben.
§. 1402.
Was die Verwachsung betrifft, so kann sie theils durch ein zu großes Hymen verursacht werden, oder Folge von Ent- zündung, Eiterung und Degeneration seyn *). Die Behand-
*) Daß trotz solcher Verbildungen Schwangerschaft eintreten könne, beweißt der in der Note zu §. 288. 1. Thl. angeführte Fall, so
Hat ſich hingegen bereits der groͤßere Theil der Placenta ge- loͤßt, welches weit haͤufiger vorkommen wird, ſo iſt es auf jeden Fall gerathen ſie vorher voͤllig zu trennen und hinweg- zunehmen.
§. 1401.
Bei der in horizontaler Lage mit erhoͤhter Kreuzgegend vorzunehmenden Repofition ſelbſt muß (nachdem die etwa durch entſtandene Geſchwulſt oder Entzuͤndung noͤthigen Vorbereitun- gen, als Umſchlaͤge oder Blutentziehungen vorausgeſchickt ſind) mit der ganzen eingeoͤhlten Hand der Gebaͤrmuttergrund er- faßt und der Fuͤhrungslinie gemaͤß einwaͤrts zuruͤckgebracht werden. Zweckmaͤßig iſt es ſodann die Hand in dem noch ausgedehnten Uterus zuruͤckzulaſſen, bis Contraktionen eintre- ten, welche auch noͤthigenfalls, durch gelindes Reizen der in- nern Gebaͤrmutterflaͤche mittelſt der Hand, ſo wie durch Ein- reibungen auf die Bauchflaͤche hervorzurufen ſind. Erſt bei eintretender Zuſammenziehung entfernt man die Hand aus den Geburtstheilen, verfaͤhrt ferner, wenn die Nachgeburt mit zu- ruͤckgebracht worden war, mit beſonderer Vorſicht bei Ent- wickelung derſelben, und laͤßt dann das Verfahren welches auch nach Beſeitigung vollkommener Vorfaͤlle des Uterus noͤ- thig war (ſ. §. 1396.), eintreten.
2. Von den krankhaften Zuſtaͤnden der Mutter- ſcheide waͤhrend der Entbindung.
1) Verwachſung oder Verengerung derſelben.
§. 1402.
Was die Verwachſung betrifft, ſo kann ſie theils durch ein zu großes Hymen verurſacht werden, oder Folge von Ent- zuͤndung, Eiterung und Degeneration ſeyn *). Die Behand-
*) Daß trotz ſolcher Verbildungen Schwangerſchaft eintreten koͤnne, beweißt der in der Note zu §. 288. 1. Thl. angefuͤhrte Fall, ſo
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Hat ſich hingegen bereits der groͤßere Theil der Placenta ge-
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jeden Fall gerathen ſie vorher voͤllig zu trennen und hinweg-
zunehmen.
§. 1401.
Bei der in horizontaler Lage mit erhoͤhter Kreuzgegend
vorzunehmenden Repofition ſelbſt muß (nachdem die etwa durch
entſtandene Geſchwulſt oder Entzuͤndung noͤthigen Vorbereitun-
gen, als Umſchlaͤge oder Blutentziehungen vorausgeſchickt ſind)
mit der ganzen eingeoͤhlten Hand der Gebaͤrmuttergrund er-
faßt und der Fuͤhrungslinie gemaͤß einwaͤrts zuruͤckgebracht
werden. Zweckmaͤßig iſt es ſodann die Hand in dem noch
ausgedehnten Uterus zuruͤckzulaſſen, bis Contraktionen eintre-
ten, welche auch noͤthigenfalls, durch gelindes Reizen der in-
nern Gebaͤrmutterflaͤche mittelſt der Hand, ſo wie durch Ein-
reibungen auf die Bauchflaͤche hervorzurufen ſind. Erſt bei
eintretender Zuſammenziehung entfernt man die Hand aus den
Geburtstheilen, verfaͤhrt ferner, wenn die Nachgeburt mit zu-
ruͤckgebracht worden war, mit beſonderer Vorſicht bei Ent-
wickelung derſelben, und laͤßt dann das Verfahren welches
auch nach Beſeitigung vollkommener Vorfaͤlle des Uterus noͤ-
thig war (ſ. §. 1396.), eintreten.
2. Von den krankhaften Zuſtaͤnden der Mutter-
ſcheide waͤhrend der Entbindung.
1) Verwachſung oder Verengerung derſelben.
§. 1402.
Was die Verwachſung betrifft, ſo kann ſie theils durch
ein zu großes Hymen verurſacht werden, oder Folge von Ent-
zuͤndung, Eiterung und Degeneration ſeyn *). Die Behand-
*) Daß trotz ſolcher Verbildungen Schwangerſchaft eintreten koͤnne,
beweißt der in der Note zu §. 288. 1. Thl. angefuͤhrte Fall, ſo
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/473>, abgerufen am 21.12.2024.
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