fordernde Operation, welche durch die so leicht daran sich knüpfenden Blutungen, Entzündungen, Puerperalfieber, Putres- cenz, ja Verletzung des Uterus, der Entbundenen oft augen- blicklich oder in kurzem gefährlich werden kann. Es wird aber ferner die Schwierigkeit hierbei nicht unbeträchtlich ver- mehrt durch die Unmöglichkeit, hinlänglich bestimmte, auch für alle einzelne Fälle ausreichende Gesetze über die Indication zu dieser Operation aufzustellen. Es gilt dieß vorzüglich von den verschiedenen Arten der Nachgeburtszögerungen, bei deren Be- handlung oft nur ein sicherer, alle Umstände gehörig erwägen- der praktischer Takt den Arzt leiten muß, da sich weder eine gewiße Zeit festsetzen läßt, innerhalb welcher der Mutterkuchen, wenn er nicht von selbst sich trennt, gelößt werden muß, noch eine bestimmte Quantität Blut etwa als Norm angenommen werden kann, wodurch der Geburtshelfer zum Unternehmen die- ser Operation berechtigt würde. -- So viel zur Berichtigung des Standpunktes, von welchem die nun zu erwägenden Indi- cationen betrachtet werden müssen.
§. 1305.
Anzeige zur künstlichen Lösung der Placenta giebt aber 1) der Sitz derselben auf dem Muttermunde (eine der bestimm- testen Indicationen); 2) abnorm feste Verbindung des Mutter- kuchens durch sehnige Fasern; 3) theilweise bereits erfolgte Trennung desselben bei eingetretenem beträchtlichem, durch dy- namische Mittel nicht zu stillendem Blutfluße; 4) Umstülpung der Gebärmutter, dafern nicht besondere Umstände das Zurück- bringen des Uterus bei noch anhängender Placenta vorziehen lassen.
§. 1306.
Die Prognose richtet sich theils nach den die Opera- tion bedingenden Umständen, theils nach der Behutsamkeit bei ihrer Ausführung; in ersterer Hinsicht ist folglich die Prog- nose ungünstig bei heftiger Blutung, Einschnürung des Mut- terkuchens, abgerissenem Nabelstrange, besonders fester Adhä-
fordernde Operation, welche durch die ſo leicht daran ſich knuͤpfenden Blutungen, Entzuͤndungen, Puerperalfieber, Putreſ- cenz, ja Verletzung des Uterus, der Entbundenen oft augen- blicklich oder in kurzem gefaͤhrlich werden kann. Es wird aber ferner die Schwierigkeit hierbei nicht unbetraͤchtlich ver- mehrt durch die Unmoͤglichkeit, hinlaͤnglich beſtimmte, auch fuͤr alle einzelne Faͤlle ausreichende Geſetze uͤber die Indication zu dieſer Operation aufzuſtellen. Es gilt dieß vorzuͤglich von den verſchiedenen Arten der Nachgeburtszoͤgerungen, bei deren Be- handlung oft nur ein ſicherer, alle Umſtaͤnde gehoͤrig erwaͤgen- der praktiſcher Takt den Arzt leiten muß, da ſich weder eine gewiße Zeit feſtſetzen laͤßt, innerhalb welcher der Mutterkuchen, wenn er nicht von ſelbſt ſich trennt, geloͤßt werden muß, noch eine beſtimmte Quantitaͤt Blut etwa als Norm angenommen werden kann, wodurch der Geburtshelfer zum Unternehmen die- ſer Operation berechtigt wuͤrde. — So viel zur Berichtigung des Standpunktes, von welchem die nun zu erwaͤgenden Indi- cationen betrachtet werden muͤſſen.
§. 1305.
Anzeige zur kuͤnſtlichen Loͤſung der Placenta giebt aber 1) der Sitz derſelben auf dem Muttermunde (eine der beſtimm- teſten Indicationen); 2) abnorm feſte Verbindung des Mutter- kuchens durch ſehnige Faſern; 3) theilweiſe bereits erfolgte Trennung deſſelben bei eingetretenem betraͤchtlichem, durch dy- namiſche Mittel nicht zu ſtillendem Blutfluße; 4) Umſtuͤlpung der Gebaͤrmutter, dafern nicht beſondere Umſtaͤnde das Zuruͤck- bringen des Uterus bei noch anhaͤngender Placenta vorziehen laſſen.
§. 1306.
Die Prognoſe richtet ſich theils nach den die Opera- tion bedingenden Umſtaͤnden, theils nach der Behutſamkeit bei ihrer Ausfuͤhrung; in erſterer Hinſicht iſt folglich die Prog- noſe unguͤnſtig bei heftiger Blutung, Einſchnuͤrung des Mut- terkuchens, abgeriſſenem Nabelſtrange, beſonders feſter Adhaͤ-
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fordernde Operation, welche durch die ſo leicht daran ſich
knuͤpfenden Blutungen, Entzuͤndungen, Puerperalfieber, Putreſ-
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blicklich oder in kurzem gefaͤhrlich werden kann. Es wird
aber ferner die Schwierigkeit hierbei nicht unbetraͤchtlich ver-
mehrt durch die Unmoͤglichkeit, hinlaͤnglich beſtimmte, auch fuͤr
alle einzelne Faͤlle ausreichende Geſetze uͤber die Indication zu
dieſer Operation aufzuſtellen. Es gilt dieß vorzuͤglich von den
verſchiedenen Arten der Nachgeburtszoͤgerungen, bei deren Be-
handlung oft nur ein ſicherer, alle Umſtaͤnde gehoͤrig erwaͤgen-
der praktiſcher Takt den Arzt leiten muß, da ſich weder eine
gewiße Zeit feſtſetzen laͤßt, innerhalb welcher der Mutterkuchen,
wenn er nicht von ſelbſt ſich trennt, geloͤßt werden muß, noch
eine beſtimmte Quantitaͤt Blut etwa als Norm angenommen
werden kann, wodurch der Geburtshelfer zum Unternehmen die-
ſer Operation berechtigt wuͤrde. — So viel zur Berichtigung
des Standpunktes, von welchem die nun zu erwaͤgenden Indi-
cationen betrachtet werden muͤſſen.
§. 1305.
Anzeige zur kuͤnſtlichen Loͤſung der Placenta giebt aber
1) der Sitz derſelben auf dem Muttermunde (eine der beſtimm-
teſten Indicationen); 2) abnorm feſte Verbindung des Mutter-
kuchens durch ſehnige Faſern; 3) theilweiſe bereits erfolgte
Trennung deſſelben bei eingetretenem betraͤchtlichem, durch dy-
namiſche Mittel nicht zu ſtillendem Blutfluße; 4) Umſtuͤlpung
der Gebaͤrmutter, dafern nicht beſondere Umſtaͤnde das Zuruͤck-
bringen des Uterus bei noch anhaͤngender Placenta vorziehen
laſſen.
§. 1306.
Die Prognoſe richtet ſich theils nach den die Opera-
tion bedingenden Umſtaͤnden, theils nach der Behutſamkeit bei
ihrer Ausfuͤhrung; in erſterer Hinſicht iſt folglich die Prog-
noſe unguͤnſtig bei heftiger Blutung, Einſchnuͤrung des Mut-
terkuchens, abgeriſſenem Nabelſtrange, beſonders feſter Adhaͤ-
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/417>, abgerufen am 21.12.2024.
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