8. Regel. Entbindung einer Kreisenden welche bereits im Sterben begriffen ist, unternehme man, um Beschuldigun- gen Unwißender oder Uebelgesinnter zu vermeiden, nur in Fällen wo man noch irgend etwas zum Wohle der Mutter oder des Kindes wahrhaft förderliches dadurch zu er- reichen hoffen darf. -- Ueberhaupt endlich richte man sich in medicinisch indifferenten Dingen (z. B. rücksichtlich der, vor- züglich katholischen Religionsverwandten, sehr wichtigen Noth- taufe) mit Schonung völlig nach den Ansichten der Eltern.
I. Vorbereitende Operationen.
1. Von der künstlichen Erweiterung des Muttermundes.
§. 1146.
Diese Operation besteht darin, daß man, entweder mit- telst der Hand allein, oder durch Mitwirkung eines Instru- mentes den Muttermund, theils nur bis zu einem gewis- sen Grade, theils bis zur völligen Erweiterung künstlich öffne. Der Zweck weßhalb dieses geschieht, kann sehr verschieden seyn, nämlich einmal bei völliger Verschließung des Muttermundes überhaupt die Geburt möglich zu machen, in andern Fällen um sonstige dringend nöthige Hülfsleistungen, Sprengen der Eihäute, Wendung, Extraktion, Lösung oder Herausbeförderung der Nachgeburt u. s. w. darauf folgen zu lassen. -- Im Allgemeinen darf man wohl behaupten, daß die künstliche Eröffnung des Muttermundes eine der Operationen sey, wel- che am gewaltsamsten in das Geburtsgeschäft eingreifen, und welche deßhalb durchaus nur auf die gefahrdrohend- sten Fälle (sie werden in der geburtshülflichen Pathologie näher bezeichnet werden) eingeschränkt zu werden verdient, nie aber etwa blos Behufs der Abkürzung einer etwas längern Dauer der zweiten Geburtsperiode und ähnlicher oft blos die Geduld des Geburtshelfers auf die Probe setzenden Umstände angewendet werden darf.
8. Regel. Entbindung einer Kreiſenden welche bereits im Sterben begriffen iſt, unternehme man, um Beſchuldigun- gen Unwißender oder Uebelgeſinnter zu vermeiden, nur in Faͤllen wo man noch irgend etwas zum Wohle der Mutter oder des Kindes wahrhaft foͤrderliches dadurch zu er- reichen hoffen darf. — Ueberhaupt endlich richte man ſich in mediciniſch indifferenten Dingen (z. B. ruͤckſichtlich der, vor- zuͤglich katholiſchen Religionsverwandten, ſehr wichtigen Noth- taufe) mit Schonung voͤllig nach den Anſichten der Eltern.
I. Vorbereitende Operationen.
1. Von der kuͤnſtlichen Erweiterung des Muttermundes.
§. 1146.
Dieſe Operation beſteht darin, daß man, entweder mit- telſt der Hand allein, oder durch Mitwirkung eines Inſtru- mentes den Muttermund, theils nur bis zu einem gewiſ- ſen Grade, theils bis zur voͤlligen Erweiterung kuͤnſtlich oͤffne. Der Zweck weßhalb dieſes geſchieht, kann ſehr verſchieden ſeyn, naͤmlich einmal bei voͤlliger Verſchließung des Muttermundes uͤberhaupt die Geburt moͤglich zu machen, in andern Faͤllen um ſonſtige dringend noͤthige Huͤlfsleiſtungen, Sprengen der Eihaͤute, Wendung, Extraktion, Loͤſung oder Herausbefoͤrderung der Nachgeburt u. ſ. w. darauf folgen zu laſſen. — Im Allgemeinen darf man wohl behaupten, daß die kuͤnſtliche Eroͤffnung des Muttermundes eine der Operationen ſey, wel- che am gewaltſamſten in das Geburtsgeſchaͤft eingreifen, und welche deßhalb durchaus nur auf die gefahrdrohend- ſten Faͤlle (ſie werden in der geburtshuͤlflichen Pathologie naͤher bezeichnet werden) eingeſchraͤnkt zu werden verdient, nie aber etwa blos Behufs der Abkuͤrzung einer etwas laͤngern Dauer der zweiten Geburtsperiode und aͤhnlicher oft blos die Geduld des Geburtshelfers auf die Probe ſetzenden Umſtaͤnde angewendet werden darf.
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8. Regel. Entbindung einer Kreiſenden welche bereits
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gen Unwißender oder Uebelgeſinnter zu vermeiden, nur in
Faͤllen wo man noch irgend etwas zum Wohle der Mutter
oder des Kindes wahrhaft foͤrderliches dadurch zu er-
reichen hoffen darf. — Ueberhaupt endlich richte man ſich in
mediciniſch indifferenten Dingen (z. B. ruͤckſichtlich der, vor-
zuͤglich katholiſchen Religionsverwandten, ſehr wichtigen Noth-
taufe) mit Schonung voͤllig nach den Anſichten der Eltern.
I. Vorbereitende Operationen.
1. Von der kuͤnſtlichen Erweiterung des
Muttermundes.
§. 1146.
Dieſe Operation beſteht darin, daß man, entweder mit-
telſt der Hand allein, oder durch Mitwirkung eines Inſtru-
mentes den Muttermund, theils nur bis zu einem gewiſ-
ſen Grade, theils bis zur voͤlligen Erweiterung kuͤnſtlich oͤffne.
Der Zweck weßhalb dieſes geſchieht, kann ſehr verſchieden ſeyn,
naͤmlich einmal bei voͤlliger Verſchließung des Muttermundes
uͤberhaupt die Geburt moͤglich zu machen, in andern Faͤllen
um ſonſtige dringend noͤthige Huͤlfsleiſtungen, Sprengen der
Eihaͤute, Wendung, Extraktion, Loͤſung oder Herausbefoͤrderung
der Nachgeburt u. ſ. w. darauf folgen zu laſſen. — Im
Allgemeinen darf man wohl behaupten, daß die kuͤnſtliche
Eroͤffnung des Muttermundes eine der Operationen ſey, wel-
che am gewaltſamſten in das Geburtsgeſchaͤft eingreifen, und
welche deßhalb durchaus nur auf die gefahrdrohend-
ſten Faͤlle (ſie werden in der geburtshuͤlflichen Pathologie
naͤher bezeichnet werden) eingeſchraͤnkt zu werden verdient, nie
aber etwa blos Behufs der Abkuͤrzung einer etwas laͤngern
Dauer der zweiten Geburtsperiode und aͤhnlicher oft blos die
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/320>, abgerufen am 21.11.2024.
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