vorsichtig mit, um dadurch falsche Beschuldigungen, welche so oft und gern gemacht werden, zu vermeiden. Besonders wird dieß nothwendig wo vielleicht der Tod des Kindes schon vor der Geburt eingetreten ist, oder durch früher von Hebammen oder andern Geburtshelfern gemachte Entbindungsversuche, ir- gend Verletzungen des Kindes oder der mütterlichen Theile eingetreten sind.
§. 1144.
5. Regel. Man sorge vor einer jeden Operation für alle und jede nöthige Vorbereitungen, damit es während der- selben sodann an nichts fehle; zugleich aber entziehe man diese Vorbereitungen möglichst den Augen der Kreisenden und ver- meide vorzüglich das Vorzeigen, Klirren und sonstiges Ge- räusch der geburtshülflichen Instrumente. -- Zu den Vorbe- reitungen sind aber theils das Zurechtlegen der bei den ein- zelnen Operationen abzuhandelnden Instrumente, theils die schon früher (§. 906. u. f.) abgehandelten Vorbereitungen welche auch für natürliche Geburten erforderlich sind, begriffen.
Anmerkung. Es scheint nicht unzweckmäßig zu seyn, hier gleich vorläufig den Apparat namhaft zu machen, mit welchem der Geburtshelfer wenn er zu Kreisenden gerufen wird, sich versehen soll, und von welchem er um so weniger etwas vermissen darf, je weiter er sich von seiner Wohnung, woher er etwa das seltner Ge- brauchte nachholen laßen könnte, sich entfernt. Wir rech- nen aber hierher 1) zwei Geburtszangen, 2) Smellie's stumpfen Haken, 3) ein zweckmäßi- ges Perforatorium, 4) die Boersche Excere- brationspincette, 5) einen silbernen und elastischen Katheter, 6) eine Nabelschnur- scheere nebst Bändern, 7) eine Klystier- und Mutterspritze, 8) Osiander's Dilatatorium, 9) einen Wassersprenger, *) 10) zwei Wendungs-
*) Daß diese werkzeuge zu den entbehrlichsten gehören, wird sich spä- terhin zeigen.
vorſichtig mit, um dadurch falſche Beſchuldigungen, welche ſo oft und gern gemacht werden, zu vermeiden. Beſonders wird dieß nothwendig wo vielleicht der Tod des Kindes ſchon vor der Geburt eingetreten iſt, oder durch fruͤher von Hebammen oder andern Geburtshelfern gemachte Entbindungsverſuche, ir- gend Verletzungen des Kindes oder der muͤtterlichen Theile eingetreten ſind.
§. 1144.
5. Regel. Man ſorge vor einer jeden Operation fuͤr alle und jede noͤthige Vorbereitungen, damit es waͤhrend der- ſelben ſodann an nichts fehle; zugleich aber entziehe man dieſe Vorbereitungen moͤglichſt den Augen der Kreiſenden und ver- meide vorzuͤglich das Vorzeigen, Klirren und ſonſtiges Ge- raͤuſch der geburtshuͤlflichen Inſtrumente. — Zu den Vorbe- reitungen ſind aber theils das Zurechtlegen der bei den ein- zelnen Operationen abzuhandelnden Inſtrumente, theils die ſchon fruͤher (§. 906. u. f.) abgehandelten Vorbereitungen welche auch fuͤr natuͤrliche Geburten erforderlich ſind, begriffen.
Anmerkung. Es ſcheint nicht unzweckmaͤßig zu ſeyn, hier gleich vorlaͤufig den Apparat namhaft zu machen, mit welchem der Geburtshelfer wenn er zu Kreiſenden gerufen wird, ſich verſehen ſoll, und von welchem er um ſo weniger etwas vermiſſen darf, je weiter er ſich von ſeiner Wohnung, woher er etwa das ſeltner Ge- brauchte nachholen laßen koͤnnte, ſich entfernt. Wir rech- nen aber hierher 1) zwei Geburtszangen, 2) Smellie’s ſtumpfen Haken, 3) ein zweckmaͤßi- ges Perforatorium, 4) die Boërſche Excere- brationspincette, 5) einen ſilbernen und elaſtiſchen Katheter, 6) eine Nabelſchnur- ſcheere nebſt Baͤndern, 7) eine Klyſtier- und Mutterſpritze, 8) Oſiander’s Dilatatorium, 9) einen Waſſerſprenger, *) 10) zwei Wendungs-
*) Daß dieſe werkzeuge zu den entbehrlichſten gehoͤren, wird ſich ſpaͤ- terhin zeigen.
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vorſichtig mit, um dadurch falſche Beſchuldigungen, welche ſo
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dieß nothwendig wo vielleicht der Tod des Kindes ſchon vor
der Geburt eingetreten iſt, oder durch fruͤher von Hebammen
oder andern Geburtshelfern gemachte Entbindungsverſuche, ir-
gend Verletzungen des Kindes oder der muͤtterlichen Theile
eingetreten ſind.
§. 1144.
5. Regel. Man ſorge vor einer jeden Operation fuͤr
alle und jede noͤthige Vorbereitungen, damit es waͤhrend der-
ſelben ſodann an nichts fehle; zugleich aber entziehe man dieſe
Vorbereitungen moͤglichſt den Augen der Kreiſenden und ver-
meide vorzuͤglich das Vorzeigen, Klirren und ſonſtiges Ge-
raͤuſch der geburtshuͤlflichen Inſtrumente. — Zu den Vorbe-
reitungen ſind aber theils das Zurechtlegen der bei den ein-
zelnen Operationen abzuhandelnden Inſtrumente, theils die
ſchon fruͤher (§. 906. u. f.) abgehandelten Vorbereitungen welche
auch fuͤr natuͤrliche Geburten erforderlich ſind, begriffen.
Anmerkung. Es ſcheint nicht unzweckmaͤßig zu ſeyn,
hier gleich vorlaͤufig den Apparat namhaft zu machen,
mit welchem der Geburtshelfer wenn er zu Kreiſenden
gerufen wird, ſich verſehen ſoll, und von welchem er
um ſo weniger etwas vermiſſen darf, je weiter er ſich
von ſeiner Wohnung, woher er etwa das ſeltner Ge-
brauchte nachholen laßen koͤnnte, ſich entfernt. Wir rech-
nen aber hierher 1) zwei Geburtszangen, 2)
Smellie’s ſtumpfen Haken, 3) ein zweckmaͤßi-
ges Perforatorium, 4) die Boërſche Excere-
brationspincette, 5) einen ſilbernen und
elaſtiſchen Katheter, 6) eine Nabelſchnur-
ſcheere nebſt Baͤndern, 7) eine Klyſtier- und
Mutterſpritze, 8) Oſiander’s Dilatatorium,
9) einen Waſſerſprenger, *) 10) zwei Wendungs-
*) Daß dieſe werkzeuge zu den entbehrlichſten gehoͤren, wird ſich ſpaͤ-
terhin zeigen.
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/318>, abgerufen am 03.12.2024.
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