sorgfältig verfährt man bey dem Ablösen der Brust vom Brust- muskel selbst, welches wieder mehr durch die Finger und den Scalpelstiel geschehen muß, indem man stets vom untern Winkel der Wunde anfängt, damit man nicht bey dem Tren- nen in entgegengesetzter Richtung zuletzt durch die Blutung grstört werde. Findet man hierbey Brust und Brustmuskel fest verbunden, so muß ein Stück des letztern selbst mit hin- weggenommen werden, und ist endlich die Brust ganz hinweg- genommen, so muß man den Grund der Wunde nochmals auf das Genaueste untersuchen, damit alles, was noch irgend verdächtig scheinen könnte, völlig hinweggenommen werde; hierauf läßt man die Wunde etwas ausbluten, stillt sodann das Blut durch Aufdrücken eines in kaltes Wasser mit etwas Weingeist getanchten Schwammes, oder bey größern Gefäßen durch die Unterbindung.
§. 601.
Das Schließen der Wunde geschieht in den meisten Fäl- len bloß durch Heftpflasterstreifen, nur, wo sehr viel Haut verloren gegangen ist, möchte die blutige Nath nicht ganz zu entbehren seyn. Man bedeckt die Wunde sodann durch eine starke Compresse und befestigt dieselbe durch die von Richter*) empfohlne Binde. Zugleich müssen die Bewegun- gen des Arms dieser Seite durch Tragen in einer Binde be- schränkt und ein antiphlogistisches Verhalten beobachtet wer- den. Die weitere Behandlung hat nichts Ausgezeichnetes. Da man zuweilen üble Zufälle in der Wunde vom Eintritt der monatlichen Periode bemerkt hat, so thut man wohl, die Operation stets nach dem letzten Eintritt dieser Periode zu unternehmen. -- Ist nun aber endlich auch die Wunde wirk- lich glücklich geheilt, so muß demohnerachtet die Kur noch nicht als völlig beendigt angesehen, sondern es müssen alle die oben (§. 588 -- 590.) genannten Maaßregeln fortwäh-
*) a. a. O. S. 411.
ſorgfaͤltig verfaͤhrt man bey dem Abloͤſen der Bruſt vom Bruſt- muskel ſelbſt, welches wieder mehr durch die Finger und den Scalpelſtiel geſchehen muß, indem man ſtets vom untern Winkel der Wunde anfaͤngt, damit man nicht bey dem Tren- nen in entgegengeſetzter Richtung zuletzt durch die Blutung grſtoͤrt werde. Findet man hierbey Bruſt und Bruſtmuskel feſt verbunden, ſo muß ein Stuͤck des letztern ſelbſt mit hin- weggenommen werden, und iſt endlich die Bruſt ganz hinweg- genommen, ſo muß man den Grund der Wunde nochmals auf das Genaueſte unterſuchen, damit alles, was noch irgend verdaͤchtig ſcheinen koͤnnte, voͤllig hinweggenommen werde; hierauf laͤßt man die Wunde etwas ausbluten, ſtillt ſodann das Blut durch Aufdruͤcken eines in kaltes Waſſer mit etwas Weingeiſt getanchten Schwammes, oder bey groͤßern Gefaͤßen durch die Unterbindung.
§. 601.
Das Schließen der Wunde geſchieht in den meiſten Faͤl- len bloß durch Heftpflaſterſtreifen, nur, wo ſehr viel Haut verloren gegangen iſt, moͤchte die blutige Nath nicht ganz zu entbehren ſeyn. Man bedeckt die Wunde ſodann durch eine ſtarke Compreſſe und befeſtigt dieſelbe durch die von Richter*) empfohlne Binde. Zugleich muͤſſen die Bewegun- gen des Arms dieſer Seite durch Tragen in einer Binde be- ſchraͤnkt und ein antiphlogiſtiſches Verhalten beobachtet wer- den. Die weitere Behandlung hat nichts Ausgezeichnetes. Da man zuweilen uͤble Zufaͤlle in der Wunde vom Eintritt der monatlichen Periode bemerkt hat, ſo thut man wohl, die Operation ſtets nach dem letzten Eintritt dieſer Periode zu unternehmen. — Iſt nun aber endlich auch die Wunde wirk- lich gluͤcklich geheilt, ſo muß demohnerachtet die Kur noch nicht als voͤllig beendigt angeſehen, ſondern es muͤſſen alle die oben (§. 588 — 590.) genannten Maaßregeln fortwaͤh-
*) a. a. O. S. 411.
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ſorgfaͤltig verfaͤhrt man bey dem Abloͤſen der Bruſt vom Bruſt-
muskel ſelbſt, welches wieder mehr durch die Finger und den
Scalpelſtiel geſchehen muß, indem man ſtets vom untern
Winkel der Wunde anfaͤngt, damit man nicht bey dem Tren-
nen in entgegengeſetzter Richtung zuletzt durch die Blutung
grſtoͤrt werde. Findet man hierbey Bruſt und Bruſtmuskel
feſt verbunden, ſo muß ein Stuͤck des letztern ſelbſt mit hin-
weggenommen werden, und iſt endlich die Bruſt ganz hinweg-
genommen, ſo muß man den Grund der Wunde nochmals
auf das Genaueſte unterſuchen, damit alles, was noch irgend
verdaͤchtig ſcheinen koͤnnte, voͤllig hinweggenommen werde;
hierauf laͤßt man die Wunde etwas ausbluten, ſtillt ſodann
das Blut durch Aufdruͤcken eines in kaltes Waſſer mit etwas
Weingeiſt getanchten Schwammes, oder bey groͤßern Gefaͤßen
durch die Unterbindung.
§. 601.
Das Schließen der Wunde geſchieht in den meiſten Faͤl-
len bloß durch Heftpflaſterſtreifen, nur, wo ſehr viel Haut
verloren gegangen iſt, moͤchte die blutige Nath nicht ganz
zu entbehren ſeyn. Man bedeckt die Wunde ſodann durch
eine ſtarke Compreſſe und befeſtigt dieſelbe durch die von
Richter *) empfohlne Binde. Zugleich muͤſſen die Bewegun-
gen des Arms dieſer Seite durch Tragen in einer Binde be-
ſchraͤnkt und ein antiphlogiſtiſches Verhalten beobachtet wer-
den. Die weitere Behandlung hat nichts Ausgezeichnetes.
Da man zuweilen uͤble Zufaͤlle in der Wunde vom Eintritt
der monatlichen Periode bemerkt hat, ſo thut man wohl, die
Operation ſtets nach dem letzten Eintritt dieſer Periode zu
unternehmen. — Iſt nun aber endlich auch die Wunde wirk-
lich gluͤcklich geheilt, ſo muß demohnerachtet die Kur noch
nicht als voͤllig beendigt angeſehen, ſondern es muͤſſen alle
die oben (§. 588 — 590.) genannten Maaßregeln fortwaͤh-
*) a. a. O. S. 411.
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 1. Leipzig, 1820, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie01_1820/460>, abgerufen am 21.12.2024.
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