Das siebenzehnte St. v. denen Kupfer-Kobolts-Alaun- u. Vitriolw. etc.
§. 44.
Von einer Fundgrube müssen alle Vierteliahr zu der Besoldung derer Bedienten 6 Gutegroschen, von einer Maase 5 Gutegroschen 3 Pfennige, und von einem Stollen 9 Gutegroschen Quatembergelder bezahlt werden. Bleiben dieselbe hingegen stehen, und sie werden mit Frist verschrieben: So muß von einer ieden Zeche halb so viel Frist- geld bezahlt werden, als das Quatembergeld ausmacht, wann die Gewerken ihr dar- auf erhaltenes Recht nicht verliehren wollen.
§. 45.
Die Bergleute sind zwar von den Handfrohnden, dem Soldatenstand und der- gleichen befreiet: Wann sie aber liegende Güter besizzen; So müssen sie davon die ge- wöhnliche Abgaben entrichten. Sie haben auser dem ein privilegirtes Forum, und sie können, auser in Malefizhändeln, da sie das Bergamt ausliefert, von keinem andern Gericht vorgeladen werden. Erheischen es daher die Umstände, daß sie vor einem an- dern, als ihrem ordentlichen Richter erscheinen sollen: So ergehet dieserhalben an den Bergverwalter eine Requisition. Eben so verhält es sich aber auch, wann der Berg- verwalter eine Person zu hören hat, die unter dem Stadtrath, oder einem andern Richter stehet.
Das
Das ſiebenzehnte St. v. denen Kupfer-Kobolts-Alaun- u. Vitriolw. ꝛc.
§. 44.
Von einer Fundgrube muͤſſen alle Vierteliahr zu der Beſoldung derer Bedienten 6 Gutegroſchen, von einer Maaſe 5 Gutegroſchen 3 Pfennige, und von einem Stollen 9 Gutegroſchen Quatembergelder bezahlt werden. Bleiben dieſelbe hingegen ſtehen, und ſie werden mit Friſt verſchrieben: So muß von einer ieden Zeche halb ſo viel Friſt- geld bezahlt werden, als das Quatembergeld ausmacht, wann die Gewerken ihr dar- auf erhaltenes Recht nicht verliehren wollen.
§. 45.
Die Bergleute ſind zwar von den Handfrohnden, dem Soldatenſtand und der- gleichen befreiet: Wann ſie aber liegende Guͤter beſizzen; So muͤſſen ſie davon die ge- woͤhnliche Abgaben entrichten. Sie haben auſer dem ein privilegirtes Forum, und ſie koͤnnen, auſer in Malefizhaͤndeln, da ſie das Bergamt ausliefert, von keinem andern Gericht vorgeladen werden. Erheiſchen es daher die Umſtaͤnde, daß ſie vor einem an- dern, als ihrem ordentlichen Richter erſcheinen ſollen: So ergehet dieſerhalben an den Bergverwalter eine Requiſition. Eben ſo verhaͤlt es ſich aber auch, wann der Berg- verwalter eine Perſon zu hoͤren hat, die unter dem Stadtrath, oder einem andern Richter ſtehet.
Das
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Das ſiebenzehnte St. v. denen Kupfer-Kobolts-Alaun- u. Vitriolw. ꝛc.
§. 44.
Von einer Fundgrube muͤſſen alle Vierteliahr zu der Beſoldung derer Bedienten
6 Gutegroſchen, von einer Maaſe 5 Gutegroſchen 3 Pfennige, und von einem Stollen
9 Gutegroſchen Quatembergelder bezahlt werden. Bleiben dieſelbe hingegen ſtehen,
und ſie werden mit Friſt verſchrieben: So muß von einer ieden Zeche halb ſo viel Friſt-
geld bezahlt werden, als das Quatembergeld ausmacht, wann die Gewerken ihr dar-
auf erhaltenes Recht nicht verliehren wollen.
§. 45.
Die Bergleute ſind zwar von den Handfrohnden, dem Soldatenſtand und der-
gleichen befreiet: Wann ſie aber liegende Guͤter beſizzen; So muͤſſen ſie davon die ge-
woͤhnliche Abgaben entrichten. Sie haben auſer dem ein privilegirtes Forum, und ſie
koͤnnen, auſer in Malefizhaͤndeln, da ſie das Bergamt ausliefert, von keinem andern
Gericht vorgeladen werden. Erheiſchen es daher die Umſtaͤnde, daß ſie vor einem an-
dern, als ihrem ordentlichen Richter erſcheinen ſollen: So ergehet dieſerhalben an den
Bergverwalter eine Requiſition. Eben ſo verhaͤlt es ſich aber auch, wann der Berg-
verwalter eine Perſon zu hoͤren hat, die unter dem Stadtrath, oder einem andern
Richter ſtehet.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/428>, abgerufen am 03.12.2024.
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