Der Schmidmeister, welcher das Gezähe ausschmiedet, und alle andere Schmide- arbeit macht, bekomt iährlich 981/2 Rthlr., worunter 311/2 Rthlr. zu 101/2 Waagen Eisen, und einem Fuder Kohlen begriffen sind.
§. 45.
Jn dem 7. §. habe ich schon angemerket, was die Klafter Holz kostet, wie und auf was Art gekohlet wird, und was der Köhler zu seinem Lohn bekomt. Jch will daher hier nur noch des Häuer- und des Fuhrlohns Erwehnung thun. Von einem Klafter Holz bezahlt man 10 Weispfennige Macherlohn. Das Röst- und das Darrholz, welches zu dem Rösten der Steine, und dem Darren der Kupfer gebraucht wird, muß 3 und 4 Stund Weges, und von denen Unterthanen gefahren werden. Der Landbereuter ist dazu angewiesen, daß er die Unterthanen, auf iedesmaliges Verlangen des Berg- amts, zu diesem Dienst mit der Execution anhalten muß. Von einer Fuhr Röstholz werden ihnen 6-, von dem Darrholz aber 14 Hessenpfennige bezahlet. Dieser Fuhren gehen 4 bis 5 auf eine Klafter.
§. 46.
Den Lohn der Wascher, derer drei bei einer ieden Wasche und also sechs sind, habe ich §. 25. schon gemeldet: Jch wende mich daher zu den Schmelzerlöhnen.
§. 47.
Es bekomt ein Schmelzer in einer Schicht, wann er wirklich vor dem Ofen arbei- tet, 9 Hessenweispfennige und 7 Heller, oder 28 Kreuzzer 3 Heller: Wann er hinge- gen nicht vor dem Feuer arbeitet; So werden ihm vor eine zwölfstündige Schicht nur 16 Kreuzzer gereichet. Der Vorläufer, und ein ieder anderer gemeiner Hüttenmann bekomt zu allen Zeiten in einer solchen Schicht 16 Kreuzzer.
§. 48.
Die Kupfersteine werden nicht in dem Schichtlohn geröstet, sondern der Schmel- zer bekomt von einem Centner Rohstein anzurösten 6 Kreuzzer, von einem Centner Spuhr- stein aber, weil diesem nicht so viele Feuer, wie ienem, gegeben werden (§. 32.), nur 4 Kreuzzer. Er verrichtet diese Arbeit mit seinen Vorläufern. Das Brechen des Schwarzkupfers wird ihm ebenwol noch besonders bezahlt, und er bekomt von einem ieden Posten, der ohngefähr in 30. Centnern bestehet, 8 Hessenweispfennige.
§. 49.
Die Arbeit in der Seigerhütte verrichtet ein Gaarmacher und ein Schürknecht. Dem ersten werden die Woche 2 Rthlr., nebst der freien Wohnung, und dem Brand, dem andern aber die Schicht nur 16 Kreuzzer gereichet. Das Seigern wird besonders bezahlt. Von einem Ofen werden 8 Kreuzzer Seigerlohn gegeben.
§. 50.
Das erſte Stuͤk
§. 44.
Der Schmidmeiſter, welcher das Gezaͤhe ausſchmiedet, und alle andere Schmide- arbeit macht, bekomt iaͤhrlich 98½ Rthlr., worunter 31½ Rthlr. zu 10½ Waagen Eiſen, und einem Fuder Kohlen begriffen ſind.
§. 45.
Jn dem 7. §. habe ich ſchon angemerket, was die Klafter Holz koſtet, wie und auf was Art gekohlet wird, und was der Koͤhler zu ſeinem Lohn bekomt. Jch will daher hier nur noch des Haͤuer- und des Fuhrlohns Erwehnung thun. Von einem Klafter Holz bezahlt man 10 Weispfennige Macherlohn. Das Roͤſt- und das Darrholz, welches zu dem Roͤſten der Steine, und dem Darren der Kupfer gebraucht wird, muß 3 und 4 Stund Weges, und von denen Unterthanen gefahren werden. Der Landbereuter iſt dazu angewieſen, daß er die Unterthanen, auf iedesmaliges Verlangen des Berg- amts, zu dieſem Dienſt mit der Execution anhalten muß. Von einer Fuhr Roͤſtholz werden ihnen 6-, von dem Darrholz aber 14 Heſſenpfennige bezahlet. Dieſer Fuhren gehen 4 bis 5 auf eine Klafter.
§. 46.
Den Lohn der Waſcher, derer drei bei einer ieden Waſche und alſo ſechs ſind, habe ich §. 25. ſchon gemeldet: Jch wende mich daher zu den Schmelzerloͤhnen.
§. 47.
Es bekomt ein Schmelzer in einer Schicht, wann er wirklich vor dem Ofen arbei- tet, 9 Heſſenweispfennige und 7 Heller, oder 28 Kreuzzer 3 Heller: Wann er hinge- gen nicht vor dem Feuer arbeitet; So werden ihm vor eine zwoͤlfſtuͤndige Schicht nur 16 Kreuzzer gereichet. Der Vorlaͤufer, und ein ieder anderer gemeiner Huͤttenmann bekomt zu allen Zeiten in einer ſolchen Schicht 16 Kreuzzer.
§. 48.
Die Kupferſteine werden nicht in dem Schichtlohn geroͤſtet, ſondern der Schmel- zer bekomt von einem Centner Rohſtein anzuroͤſten 6 Kreuzzer, von einem Centner Spuhr- ſtein aber, weil dieſem nicht ſo viele Feuer, wie ienem, gegeben werden (§. 32.), nur 4 Kreuzzer. Er verrichtet dieſe Arbeit mit ſeinen Vorlaͤufern. Das Brechen des Schwarzkupfers wird ihm ebenwol noch beſonders bezahlt, und er bekomt von einem ieden Poſten, der ohngefaͤhr in 30. Centnern beſtehet, 8 Heſſenweispfennige.
§. 49.
Die Arbeit in der Seigerhuͤtte verrichtet ein Gaarmacher und ein Schuͤrknecht. Dem erſten werden die Woche 2 Rthlr., nebſt der freien Wohnung, und dem Brand, dem andern aber die Schicht nur 16 Kreuzzer gereichet. Das Seigern wird beſonders bezahlt. Von einem Ofen werden 8 Kreuzzer Seigerlohn gegeben.
§. 50.
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§. 44.
Der Schmidmeiſter, welcher das Gezaͤhe ausſchmiedet, und alle andere Schmide-
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und einem Fuder Kohlen begriffen ſind.
§. 45.
Jn dem 7. §. habe ich ſchon angemerket, was die Klafter Holz koſtet, wie und auf
was Art gekohlet wird, und was der Koͤhler zu ſeinem Lohn bekomt. Jch will daher
hier nur noch des Haͤuer- und des Fuhrlohns Erwehnung thun. Von einem Klafter Holz
bezahlt man 10 Weispfennige Macherlohn. Das Roͤſt- und das Darrholz, welches
zu dem Roͤſten der Steine, und dem Darren der Kupfer gebraucht wird, muß 3 und
4 Stund Weges, und von denen Unterthanen gefahren werden. Der Landbereuter
iſt dazu angewieſen, daß er die Unterthanen, auf iedesmaliges Verlangen des Berg-
amts, zu dieſem Dienſt mit der Execution anhalten muß. Von einer Fuhr Roͤſtholz
werden ihnen 6-, von dem Darrholz aber 14 Heſſenpfennige bezahlet. Dieſer Fuhren
gehen 4 bis 5 auf eine Klafter.
§. 46.
Den Lohn der Waſcher, derer drei bei einer ieden Waſche und alſo ſechs ſind, habe
ich §. 25. ſchon gemeldet: Jch wende mich daher zu den Schmelzerloͤhnen.
§. 47.
Es bekomt ein Schmelzer in einer Schicht, wann er wirklich vor dem Ofen arbei-
tet, 9 Heſſenweispfennige und 7 Heller, oder 28 Kreuzzer 3 Heller: Wann er hinge-
gen nicht vor dem Feuer arbeitet; So werden ihm vor eine zwoͤlfſtuͤndige Schicht nur
16 Kreuzzer gereichet. Der Vorlaͤufer, und ein ieder anderer gemeiner Huͤttenmann
bekomt zu allen Zeiten in einer ſolchen Schicht 16 Kreuzzer.
§. 48.
Die Kupferſteine werden nicht in dem Schichtlohn geroͤſtet, ſondern der Schmel-
zer bekomt von einem Centner Rohſtein anzuroͤſten 6 Kreuzzer, von einem Centner Spuhr-
ſtein aber, weil dieſem nicht ſo viele Feuer, wie ienem, gegeben werden (§. 32.), nur
4 Kreuzzer. Er verrichtet dieſe Arbeit mit ſeinen Vorlaͤufern. Das Brechen des
Schwarzkupfers wird ihm ebenwol noch beſonders bezahlt, und er bekomt von einem
ieden Poſten, der ohngefaͤhr in 30. Centnern beſtehet, 8 Heſſenweispfennige.
§. 49.
Die Arbeit in der Seigerhuͤtte verrichtet ein Gaarmacher und ein Schuͤrknecht.
Dem erſten werden die Woche 2 Rthlr., nebſt der freien Wohnung, und dem Brand,
dem andern aber die Schicht nur 16 Kreuzzer gereichet. Das Seigern wird beſonders
bezahlt. Von einem Ofen werden 8 Kreuzzer Seigerlohn gegeben.
§. 50.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/40>, abgerufen am 23.02.2025.
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