Das fünfzehnte Stük von denen Silber-Kupfer- u. Bleibergw. etc.
§. 58.
Weil ich in dem 53. §. schon angezeigt habe, wann die Gewerken den Zwanzigsten, den Zehnden, den halben Neunten, Stollensteuer, und Wasserfall geben müssen: So will ich mich auch bei dieser Sache, die eigentlich hierher gehöret, nicht lang aufhal- ten. Jch will inzwischen hier noch einer Abgabe gedenken, und die ist diese: Die Ge- werken und die Eigenlehner, die ein vermessen- und verliehenes Feld bauen, müssen alle Vierteliahr von einer Fundgrube 3-, von einer Maase und einem Kunstrad aber nur 2 Gutegroschen, zu der Besoldung derer Bedienten bezahlen, welche Gelder dann zu einer besondern, der so genanten Quatembercasse abgeliefert werden.
§. 59.
Wann es die Umstände erheischen, daß eine Zeche eine Zeitlang stehen bleiben muß: So bittet man, wann das bei ihr hergebrachte Recht nicht verlöschen, und das verliehene Feld in das Freie fallen soll, den Bergmeister um eine Frist, wovor ihm dann die Be- liehene alle Vierteliahr einen Gutengroschen Fristgeld bezahlen müssen.
§. 60.
Die Gemeinden, auf deren Gütern Bergwerke gebauet werden, bezahlen nur die halbe Steuern, die andere Hälfte müssen sie aber zu dem Bergbau, doch zu ihrem selbst eigenen Nuzzen verwenden. Auch die Bürger in der Stadt bezahlen nur den halben Accis, weil ein ieder schuldig ist, zwei Kuxen zu bauen. Von denen Vorteilen, welche die Gemeinden, und die Eigenthümer der Grundstükke haben, worauf Bergwerke ge- bauet werden, lieset man Mehreres in dem 56 §. Weil ich nun die Zechen, die von denen Gemeinden gebauet werden, in dem 15. §. auch schon angeführt habe; So erin- nere ich nur noch so viel, daß die Vorrichtungen bei diesem Bergbau sehr vortreflich sind: Es komt durch sie der reiche Seegen GOttes zum Besten der Unterthanen, der armen Leute, und des gemeinen Wesens an den Tag.
§. 61.
Es sind, vermöge der Bergordnung, alle Materialien und Bergwaaren vor dem Accis, dem Zoll, dem Geleit, und dem Einfuhrgeld befreiet. Die Berg- und die Hüt- tenleute geniesen auser diesem zugleich auch das Privilegium, daß sie keine Frohnd- und Kriegsdienste leisten dörfen, weil sich der Landesherr nur vorbehalten hat, so viele Berg- leute aus denen Knapschaften herauszuziehen, als ihrer zu Minirern erforderlich sind.
Das
Das fuͤnfzehnte Stuͤk von denen Silber-Kupfer- u. Bleibergw. ꝛc.
§. 58.
Weil ich in dem 53. §. ſchon angezeigt habe, wann die Gewerken den Zwanzigſten, den Zehnden, den halben Neunten, Stollenſteuer, und Waſſerfall geben muͤſſen: So will ich mich auch bei dieſer Sache, die eigentlich hierher gehoͤret, nicht lang aufhal- ten. Jch will inzwiſchen hier noch einer Abgabe gedenken, und die iſt dieſe: Die Ge- werken und die Eigenlehner, die ein vermeſſen- und verliehenes Feld bauen, muͤſſen alle Vierteliahr von einer Fundgrube 3-, von einer Maaſe und einem Kunſtrad aber nur 2 Gutegroſchen, zu der Beſoldung derer Bedienten bezahlen, welche Gelder dann zu einer beſondern, der ſo genanten Quatembercaſſe abgeliefert werden.
§. 59.
Wann es die Umſtaͤnde erheiſchen, daß eine Zeche eine Zeitlang ſtehen bleiben muß: So bittet man, wann das bei ihr hergebrachte Recht nicht verloͤſchen, und das verliehene Feld in das Freie fallen ſoll, den Bergmeiſter um eine Friſt, wovor ihm dann die Be- liehene alle Vierteliahr einen Gutengroſchen Friſtgeld bezahlen muͤſſen.
§. 60.
Die Gemeinden, auf deren Guͤtern Bergwerke gebauet werden, bezahlen nur die halbe Steuern, die andere Haͤlfte muͤſſen ſie aber zu dem Bergbau, doch zu ihrem ſelbſt eigenen Nuzzen verwenden. Auch die Buͤrger in der Stadt bezahlen nur den halben Accis, weil ein ieder ſchuldig iſt, zwei Kuxen zu bauen. Von denen Vorteilen, welche die Gemeinden, und die Eigenthuͤmer der Grundſtuͤkke haben, worauf Bergwerke ge- bauet werden, lieſet man Mehreres in dem 56 §. Weil ich nun die Zechen, die von denen Gemeinden gebauet werden, in dem 15. §. auch ſchon angefuͤhrt habe; So erin- nere ich nur noch ſo viel, daß die Vorrichtungen bei dieſem Bergbau ſehr vortreflich ſind: Es komt durch ſie der reiche Seegen GOttes zum Beſten der Unterthanen, der armen Leute, und des gemeinen Weſens an den Tag.
§. 61.
Es ſind, vermoͤge der Bergordnung, alle Materialien und Bergwaaren vor dem Accis, dem Zoll, dem Geleit, und dem Einfuhrgeld befreiet. Die Berg- und die Huͤt- tenleute genieſen auſer dieſem zugleich auch das Privilegium, daß ſie keine Frohnd- und Kriegsdienſte leiſten doͤrfen, weil ſich der Landesherr nur vorbehalten hat, ſo viele Berg- leute aus denen Knapſchaften herauszuziehen, als ihrer zu Minirern erforderlich ſind.
Das
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Das fuͤnfzehnte Stuͤk von denen Silber-Kupfer- u. Bleibergw. ꝛc.
§. 58.
Weil ich in dem 53. §. ſchon angezeigt habe, wann die Gewerken den Zwanzigſten,
den Zehnden, den halben Neunten, Stollenſteuer, und Waſſerfall geben muͤſſen: So
will ich mich auch bei dieſer Sache, die eigentlich hierher gehoͤret, nicht lang aufhal-
ten. Jch will inzwiſchen hier noch einer Abgabe gedenken, und die iſt dieſe: Die Ge-
werken und die Eigenlehner, die ein vermeſſen- und verliehenes Feld bauen, muͤſſen alle
Vierteliahr von einer Fundgrube 3-, von einer Maaſe und einem Kunſtrad aber nur
2 Gutegroſchen, zu der Beſoldung derer Bedienten bezahlen, welche Gelder dann zu
einer beſondern, der ſo genanten Quatembercaſſe abgeliefert werden.
§. 59.
Wann es die Umſtaͤnde erheiſchen, daß eine Zeche eine Zeitlang ſtehen bleiben muß:
So bittet man, wann das bei ihr hergebrachte Recht nicht verloͤſchen, und das verliehene
Feld in das Freie fallen ſoll, den Bergmeiſter um eine Friſt, wovor ihm dann die Be-
liehene alle Vierteliahr einen Gutengroſchen Friſtgeld bezahlen muͤſſen.
§. 60.
Die Gemeinden, auf deren Guͤtern Bergwerke gebauet werden, bezahlen nur die
halbe Steuern, die andere Haͤlfte muͤſſen ſie aber zu dem Bergbau, doch zu ihrem ſelbſt
eigenen Nuzzen verwenden. Auch die Buͤrger in der Stadt bezahlen nur den halben
Accis, weil ein ieder ſchuldig iſt, zwei Kuxen zu bauen. Von denen Vorteilen, welche
die Gemeinden, und die Eigenthuͤmer der Grundſtuͤkke haben, worauf Bergwerke ge-
bauet werden, lieſet man Mehreres in dem 56 §. Weil ich nun die Zechen, die von
denen Gemeinden gebauet werden, in dem 15. §. auch ſchon angefuͤhrt habe; So erin-
nere ich nur noch ſo viel, daß die Vorrichtungen bei dieſem Bergbau ſehr vortreflich ſind:
Es komt durch ſie der reiche Seegen GOttes zum Beſten der Unterthanen, der armen
Leute, und des gemeinen Weſens an den Tag.
§. 61.
Es ſind, vermoͤge der Bergordnung, alle Materialien und Bergwaaren vor dem
Accis, dem Zoll, dem Geleit, und dem Einfuhrgeld befreiet. Die Berg- und die Huͤt-
tenleute genieſen auſer dieſem zugleich auch das Privilegium, daß ſie keine Frohnd- und
Kriegsdienſte leiſten doͤrfen, weil ſich der Landesherr nur vorbehalten hat, ſo viele Berg-
leute aus denen Knapſchaften herauszuziehen, als ihrer zu Minirern erforderlich ſind.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/338>, abgerufen am 03.12.2024.
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