und Bleibergwerken an und um die alte freie Bergstadt Freiberg.
der obersächsischen freiberger Bergordnung, nach der Bergresolution vom Jahr 1709, nach der Stollenordnung vom Jahr 1749, nach der Hüttenordnung, oder der so genan- ten Generalschmelzadministrationsdeclaration vom Jahr 1710 und 1712, und nach dem erneuerten Bergdecret zu der Aufnahme der Kupferbergwerke vom Jahr 1754.
§. 56.
Die mehreste Gruben werden auf eben die Art, wie an dem Oberhaarz, von Ge- werkschaften betrieben, und darum beziehe ich mich auf den 134. §. des 9. St. So viel inzwischen diese Bergwerke auch mit einander gemein haben: So kommen doch bei dem Werk an diesem Ort noch besondere Umstände in Erwegung, die ich alsbald an- führen will. Man teilet die Gruben in 128 Ausbeut- und in 124 Zubuskuxen, weil man dem Eigenthümer des Grundstüks, worauf die Zeche liegt, denen Hospitälern, dem Lazaret, und der Gemeinde, in deren Terminei die Zeche befindlich ist, vier, und zwar einem ieden eine Kuxe frei zu bauen pfleget. Man schliest bei den Zubuszechen, die Verlag geben müssen, die Rechnungen in der andern, bei denen Ausbeutzechen aber in der dritten Woche des neuen Quartals. Man stelt in dieser Zeit denen Gewerken die Zubuszettel mit der bestimten Anlage auf ihre Bergteile alsbald zu, und zwar un- ter der Verwarnung des in der 6ten Woche dieses Quartals angehenden, und des in der 6ten Woche des folgenden Quartals zu Ende gehenden Retardats. Lassen daher die Gewerken das Retardat ganz zu Ende gehen: So werden sie caduciret, und ihrer Bergteile verlustig. Es wird Niemand leugnen, daß diese Vorrichtung sehr gut ist: Denn weil die Gewerken zu der Bezahlung ihrer Zubusen, ehe das Retardat angehet, ein Vierteliahr Zeit haben; So geschiehet es auch, daß zu der Auslohnung der Berg- leute stets ein Quartal in Vorrath ist.
§. 57.
Weil nicht selten eine Gewerkschaft der andern das Feld versperren würde, wann man sie, wie bei denen Flözwerken, auf eine gewisse Gemarkung, oder einen Gang allein belehnen wolte: So pflegt man derselben nur ein gewisses Stük Feld zu verlehnen, wel- ches in Fundgruben und in Maasen geteilt wird, wovon die erstere 60-, diese aber 40 Lachter lang ist. Zuweiln bauen auch einige ein verliehen Feld, ohne daß die Zeche ver- gewerkschaftet ist, und diese nent man Eigenlehner. Jn dem 15. §. habe ich die ihnen zugehörige Zechen schon beschrieben. Wenn man den 135. §. des 9. St. lieset: So siehet man, daß sie eine Art der Lehnschaften sind. Es teilen diese Eigenlehner die Ze- chen in vier Schichten, deren eine 32 Kuxen enthält, eine Schicht aber in die Hälfte, in das Viertel und in das Achtel, welches leztere man einen Stamm zu nennen gewohnt ist. Bei dem Anfang einer ieden Zeche stehet einem ieden frei eine Fundgrube und so viel Maasen zu muthen, als er will, wann er in dem frischen, und kein älterer in dem Feld ist: Er muß aber das Feld wirklich aufschliessen und bauen, weil ein anderer zuge- lassen wird, wann man siehet, daß er dasselbe versperret.
§. 58.
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und Bleibergwerken an und um die alte freie Bergſtadt Freiberg.
der oberſaͤchſiſchen freiberger Bergordnung, nach der Bergreſolution vom Jahr 1709, nach der Stollenordnung vom Jahr 1749, nach der Huͤttenordnung, oder der ſo genan- ten Generalſchmelzadminiſtrationsdeclaration vom Jahr 1710 und 1712, und nach dem erneuerten Bergdecret zu der Aufnahme der Kupferbergwerke vom Jahr 1754.
§. 56.
Die mehreſte Gruben werden auf eben die Art, wie an dem Oberhaarz, von Ge- werkſchaften betrieben, und darum beziehe ich mich auf den 134. §. des 9. St. So viel inzwiſchen dieſe Bergwerke auch mit einander gemein haben: So kommen doch bei dem Werk an dieſem Ort noch beſondere Umſtaͤnde in Erwegung, die ich alsbald an- fuͤhren will. Man teilet die Gruben in 128 Ausbeut- und in 124 Zubuskuxen, weil man dem Eigenthuͤmer des Grundſtuͤks, worauf die Zeche liegt, denen Hospitaͤlern, dem Lazaret, und der Gemeinde, in deren Terminei die Zeche befindlich iſt, vier, und zwar einem ieden eine Kuxe frei zu bauen pfleget. Man ſchlieſt bei den Zubuszechen, die Verlag geben muͤſſen, die Rechnungen in der andern, bei denen Ausbeutzechen aber in der dritten Woche des neuen Quartals. Man ſtelt in dieſer Zeit denen Gewerken die Zubuszettel mit der beſtimten Anlage auf ihre Bergteile alsbald zu, und zwar un- ter der Verwarnung des in der 6ten Woche dieſes Quartals angehenden, und des in der 6ten Woche des folgenden Quartals zu Ende gehenden Retardats. Laſſen daher die Gewerken das Retardat ganz zu Ende gehen: So werden ſie caduciret, und ihrer Bergteile verluſtig. Es wird Niemand leugnen, daß dieſe Vorrichtung ſehr gut iſt: Denn weil die Gewerken zu der Bezahlung ihrer Zubuſen, ehe das Retardat angehet, ein Vierteliahr Zeit haben; So geſchiehet es auch, daß zu der Auslohnung der Berg- leute ſtets ein Quartal in Vorrath iſt.
§. 57.
Weil nicht ſelten eine Gewerkſchaft der andern das Feld verſperren wuͤrde, wann man ſie, wie bei denen Floͤzwerken, auf eine gewiſſe Gemarkung, oder einen Gang allein belehnen wolte: So pflegt man derſelben nur ein gewiſſes Stuͤk Feld zu verlehnen, wel- ches in Fundgruben und in Maaſen geteilt wird, wovon die erſtere 60-, dieſe aber 40 Lachter lang iſt. Zuweiln bauen auch einige ein verliehen Feld, ohne daß die Zeche ver- gewerkſchaftet iſt, und dieſe nent man Eigenlehner. Jn dem 15. §. habe ich die ihnen zugehoͤrige Zechen ſchon beſchrieben. Wenn man den 135. §. des 9. St. lieſet: So ſiehet man, daß ſie eine Art der Lehnſchaften ſind. Es teilen dieſe Eigenlehner die Ze- chen in vier Schichten, deren eine 32 Kuxen enthaͤlt, eine Schicht aber in die Haͤlfte, in das Viertel und in das Achtel, welches leztere man einen Stamm zu nennen gewohnt iſt. Bei dem Anfang einer ieden Zeche ſtehet einem ieden frei eine Fundgrube und ſo viel Maaſen zu muthen, als er will, wann er in dem friſchen, und kein aͤlterer in dem Feld iſt: Er muß aber das Feld wirklich aufſchlieſſen und bauen, weil ein anderer zuge- laſſen wird, wann man ſiehet, daß er daſſelbe verſperret.
§. 58.
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und Bleibergwerken an und um die alte freie Bergſtadt Freiberg.
der oberſaͤchſiſchen freiberger Bergordnung, nach der Bergreſolution vom Jahr 1709,
nach der Stollenordnung vom Jahr 1749, nach der Huͤttenordnung, oder der ſo genan-
ten Generalſchmelzadminiſtrationsdeclaration vom Jahr 1710 und 1712, und nach dem
erneuerten Bergdecret zu der Aufnahme der Kupferbergwerke vom Jahr 1754.
§. 56.
Die mehreſte Gruben werden auf eben die Art, wie an dem Oberhaarz, von Ge-
werkſchaften betrieben, und darum beziehe ich mich auf den 134. §. des 9. St. So
viel inzwiſchen dieſe Bergwerke auch mit einander gemein haben: So kommen doch bei
dem Werk an dieſem Ort noch beſondere Umſtaͤnde in Erwegung, die ich alsbald an-
fuͤhren will. Man teilet die Gruben in 128 Ausbeut- und in 124 Zubuskuxen, weil
man dem Eigenthuͤmer des Grundſtuͤks, worauf die Zeche liegt, denen Hospitaͤlern,
dem Lazaret, und der Gemeinde, in deren Terminei die Zeche befindlich iſt, vier, und
zwar einem ieden eine Kuxe frei zu bauen pfleget. Man ſchlieſt bei den Zubuszechen,
die Verlag geben muͤſſen, die Rechnungen in der andern, bei denen Ausbeutzechen aber
in der dritten Woche des neuen Quartals. Man ſtelt in dieſer Zeit denen Gewerken
die Zubuszettel mit der beſtimten Anlage auf ihre Bergteile alsbald zu, und zwar un-
ter der Verwarnung des in der 6ten Woche dieſes Quartals angehenden, und des in
der 6ten Woche des folgenden Quartals zu Ende gehenden Retardats. Laſſen daher
die Gewerken das Retardat ganz zu Ende gehen: So werden ſie caduciret, und ihrer
Bergteile verluſtig. Es wird Niemand leugnen, daß dieſe Vorrichtung ſehr gut iſt:
Denn weil die Gewerken zu der Bezahlung ihrer Zubuſen, ehe das Retardat angehet,
ein Vierteliahr Zeit haben; So geſchiehet es auch, daß zu der Auslohnung der Berg-
leute ſtets ein Quartal in Vorrath iſt.
§. 57.
Weil nicht ſelten eine Gewerkſchaft der andern das Feld verſperren wuͤrde, wann
man ſie, wie bei denen Floͤzwerken, auf eine gewiſſe Gemarkung, oder einen Gang allein
belehnen wolte: So pflegt man derſelben nur ein gewiſſes Stuͤk Feld zu verlehnen, wel-
ches in Fundgruben und in Maaſen geteilt wird, wovon die erſtere 60-, dieſe aber 40
Lachter lang iſt. Zuweiln bauen auch einige ein verliehen Feld, ohne daß die Zeche ver-
gewerkſchaftet iſt, und dieſe nent man Eigenlehner. Jn dem 15. §. habe ich die ihnen
zugehoͤrige Zechen ſchon beſchrieben. Wenn man den 135. §. des 9. St. lieſet: So
ſiehet man, daß ſie eine Art der Lehnſchaften ſind. Es teilen dieſe Eigenlehner die Ze-
chen in vier Schichten, deren eine 32 Kuxen enthaͤlt, eine Schicht aber in die Haͤlfte,
in das Viertel und in das Achtel, welches leztere man einen Stamm zu nennen gewohnt
iſt. Bei dem Anfang einer ieden Zeche ſtehet einem ieden frei eine Fundgrube und ſo
viel Maaſen zu muthen, als er will, wann er in dem friſchen, und kein aͤlterer in dem
Feld iſt: Er muß aber das Feld wirklich aufſchlieſſen und bauen, weil ein anderer zuge-
laſſen wird, wann man ſiehet, daß er daſſelbe verſperret.
§. 58.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/337>, abgerufen am 23.02.2025.
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