Weil der Landesherr von allen Zechen, so bald sie Erz zu der Hütte liefern, den Zwanzigsten bekomt, der unter dem Erzverkauf mit einbegriffen ist, und das andere Zwanzigste bei den Ausbeutzechen noch besonders bezahlt werden muß (§. 52. 1. Anm.): So besoldet er auch aus dem Zehnden alle Bedienten. Er bauet zugleich auch fast alle und die Hauptstollen, die er in dem Stand erhält. Wenn hingegen ein solcher Stol- len auf herrschaftliche Kosten in eine gewerkschaftliche Zeche getrieben wird; So müssen die Gewerken den halben Neunten oder den Achtzehnden entrichten: Treiben dieselbe aber einen Stollen von der Art selbst in ihre Zeche; So geben sie entweder nur eine gewisse Stollensteuer, die in der Hälfte oder in dem Drittel bestehet, oder einen Was- serfall, der in einem Bierteliahr ohngefähr 5 Thaler ausmacht. Der Gnadengroschen, welcher ebenwol unter dem Erzverkauf mit begriffen ist (§. 52. 1. Anm), bestehet in 2 bis 4 Gutegroschen, welche die Gewerken von einer ieden Mark Silber an die Gna- dengroschencasse entrichten müssen, woraus denen Armen solchergestalt ein Verlag gege- ben wird, daß sie denselben nach und nach und von einer Mark Silber wenigstens 1/2 Tha- ler wieder erstatten müssen. Eine noch andere Casse, die aus dem Zehnden und denen übrigen Einkünften der Bergwerke erhalten wird, bestehet in der so genanten Schürf- casse, woraus iunge Leute angezogen, neue Schürfe gemacht, und Gänge erschroten werden. Weil ich in dem 15. §. die Ausbeut- und die Zubus-, und dieienige Zechen schon erzählt habe, die entweder, ehe sie Ausbeute entrichten, den Verlag erstatten, oder sich frei bauen: So will ich auch hiervon nicht weiter handeln.
§. 54.
Es können in einem Jahr 100, 110 und 120 Centner, oder bei 24,000 Mark Sil- ber, 3 bis 4000 Centner Blei, und 600 Centner Schwarzkupfer gemacht werden. Man schaft die Silber nach Dresden, wo sie vermünzt werden, die Blei aber gebraucht man bei andern Hütten, die den Centner mit 5 Thaler bezahlen. Die grünenthaler Seigerhütte bezahlt endlich vor einen Centner Schwarzkupfer, mit Jnbegrif der Silber, weil sie vor die Seigerkosten stehen muß, 24 Thaler.
Die siebende Abhandlung von den Rechten dieses Werks.
§. 55.
Weil das Oberbergamt die Oberaufsicht hat (§. 41.): So sind ihm auch alle Un- terämter untergeben. Es sorget nebst dem Bergamt auf alle Art nach dem ganzen Umfang vor die Aufnahme und das Wol der Bergwerke. Das Ober- und das Bergamt ist daher alle Woche zweimal, den Mittwochen und den Sonnabend versam- let. Man verfähret bei diesen Aemtern in Bergwerks- und gerichtlichen Sachen nach
der
Das fuͤnfzehnte Stuͤk von denen Silber-Kupfer-
§. 53.
Weil der Landesherr von allen Zechen, ſo bald ſie Erz zu der Huͤtte liefern, den Zwanzigſten bekomt, der unter dem Erzverkauf mit einbegriffen iſt, und das andere Zwanzigſte bei den Ausbeutzechen noch beſonders bezahlt werden muß (§. 52. 1. Anm.): So beſoldet er auch aus dem Zehnden alle Bedienten. Er bauet zugleich auch faſt alle und die Hauptſtollen, die er in dem Stand erhaͤlt. Wenn hingegen ein ſolcher Stol- len auf herrſchaftliche Koſten in eine gewerkſchaftliche Zeche getrieben wird; So muͤſſen die Gewerken den halben Neunten oder den Achtzehnden entrichten: Treiben dieſelbe aber einen Stollen von der Art ſelbſt in ihre Zeche; So geben ſie entweder nur eine gewiſſe Stollenſteuer, die in der Haͤlfte oder in dem Drittel beſtehet, oder einen Waſ- ſerfall, der in einem Bierteliahr ohngefaͤhr 5 Thaler ausmacht. Der Gnadengroſchen, welcher ebenwol unter dem Erzverkauf mit begriffen iſt (§. 52. 1. Anm), beſtehet in 2 bis 4 Gutegroſchen, welche die Gewerken von einer ieden Mark Silber an die Gna- dengroſchencaſſe entrichten muͤſſen, woraus denen Armen ſolchergeſtalt ein Verlag gege- ben wird, daß ſie denſelben nach und nach und von einer Mark Silber wenigſtens ½ Tha- ler wieder erſtatten muͤſſen. Eine noch andere Caſſe, die aus dem Zehnden und denen uͤbrigen Einkuͤnften der Bergwerke erhalten wird, beſtehet in der ſo genanten Schuͤrf- caſſe, woraus iunge Leute angezogen, neue Schuͤrfe gemacht, und Gaͤnge erſchroten werden. Weil ich in dem 15. §. die Ausbeut- und die Zubus-, und dieienige Zechen ſchon erzaͤhlt habe, die entweder, ehe ſie Ausbeute entrichten, den Verlag erſtatten, oder ſich frei bauen: So will ich auch hiervon nicht weiter handeln.
§. 54.
Es koͤnnen in einem Jahr 100, 110 und 120 Centner, oder bei 24,000 Mark Sil- ber, 3 bis 4000 Centner Blei, und 600 Centner Schwarzkupfer gemacht werden. Man ſchaft die Silber nach Dresden, wo ſie vermuͤnzt werden, die Blei aber gebraucht man bei andern Huͤtten, die den Centner mit 5 Thaler bezahlen. Die gruͤnenthaler Seigerhuͤtte bezahlt endlich vor einen Centner Schwarzkupfer, mit Jnbegrif der Silber, weil ſie vor die Seigerkoſten ſtehen muß, 24 Thaler.
Die ſiebende Abhandlung von den Rechten dieſes Werks.
§. 55.
Weil das Oberbergamt die Oberaufſicht hat (§. 41.): So ſind ihm auch alle Un- teraͤmter untergeben. Es ſorget nebſt dem Bergamt auf alle Art nach dem ganzen Umfang vor die Aufnahme und das Wol der Bergwerke. Das Ober- und das Bergamt iſt daher alle Woche zweimal, den Mittwochen und den Sonnabend verſam- let. Man verfaͤhret bei dieſen Aemtern in Bergwerks- und gerichtlichen Sachen nach
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Das fuͤnfzehnte Stuͤk von denen Silber-Kupfer-
§. 53.
Weil der Landesherr von allen Zechen, ſo bald ſie Erz zu der Huͤtte liefern, den
Zwanzigſten bekomt, der unter dem Erzverkauf mit einbegriffen iſt, und das andere
Zwanzigſte bei den Ausbeutzechen noch beſonders bezahlt werden muß (§. 52. 1. Anm.):
So beſoldet er auch aus dem Zehnden alle Bedienten. Er bauet zugleich auch faſt alle
und die Hauptſtollen, die er in dem Stand erhaͤlt. Wenn hingegen ein ſolcher Stol-
len auf herrſchaftliche Koſten in eine gewerkſchaftliche Zeche getrieben wird; So muͤſſen
die Gewerken den halben Neunten oder den Achtzehnden entrichten: Treiben dieſelbe
aber einen Stollen von der Art ſelbſt in ihre Zeche; So geben ſie entweder nur eine
gewiſſe Stollenſteuer, die in der Haͤlfte oder in dem Drittel beſtehet, oder einen Waſ-
ſerfall, der in einem Bierteliahr ohngefaͤhr 5 Thaler ausmacht. Der Gnadengroſchen,
welcher ebenwol unter dem Erzverkauf mit begriffen iſt (§. 52. 1. Anm), beſtehet in 2
bis 4 Gutegroſchen, welche die Gewerken von einer ieden Mark Silber an die Gna-
dengroſchencaſſe entrichten muͤſſen, woraus denen Armen ſolchergeſtalt ein Verlag gege-
ben wird, daß ſie denſelben nach und nach und von einer Mark Silber wenigſtens ½ Tha-
ler wieder erſtatten muͤſſen. Eine noch andere Caſſe, die aus dem Zehnden und denen
uͤbrigen Einkuͤnften der Bergwerke erhalten wird, beſtehet in der ſo genanten Schuͤrf-
caſſe, woraus iunge Leute angezogen, neue Schuͤrfe gemacht, und Gaͤnge erſchroten
werden. Weil ich in dem 15. §. die Ausbeut- und die Zubus-, und dieienige Zechen
ſchon erzaͤhlt habe, die entweder, ehe ſie Ausbeute entrichten, den Verlag erſtatten, oder
ſich frei bauen: So will ich auch hiervon nicht weiter handeln.
§. 54.
Es koͤnnen in einem Jahr 100, 110 und 120 Centner, oder bei 24,000 Mark Sil-
ber, 3 bis 4000 Centner Blei, und 600 Centner Schwarzkupfer gemacht werden.
Man ſchaft die Silber nach Dresden, wo ſie vermuͤnzt werden, die Blei aber gebraucht
man bei andern Huͤtten, die den Centner mit 5 Thaler bezahlen. Die gruͤnenthaler
Seigerhuͤtte bezahlt endlich vor einen Centner Schwarzkupfer, mit Jnbegrif der Silber,
weil ſie vor die Seigerkoſten ſtehen muß, 24 Thaler.
Die ſiebende Abhandlung
von den Rechten dieſes Werks.
§. 55.
Weil das Oberbergamt die Oberaufſicht hat (§. 41.): So ſind ihm auch alle Un-
teraͤmter untergeben. Es ſorget nebſt dem Bergamt auf alle Art nach dem
ganzen Umfang vor die Aufnahme und das Wol der Bergwerke. Das Ober- und das
Bergamt iſt daher alle Woche zweimal, den Mittwochen und den Sonnabend verſam-
let. Man verfaͤhret bei dieſen Aemtern in Bergwerks- und gerichtlichen Sachen nach
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/336>, abgerufen am 21.12.2024.
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