und Bleibergwerken an und um die alte freie Bergstadt Freiberg.
§. 51.
Man nimt denen Arbeitern alle 14 Tage ihre Gedinge ab, worauf die Geschwohrne mit denen Steigern die Register vergleichen, und dieselbe denen Schichtmeistern unter- schrieben zustellen. Die Schichtmeister hohlen alsdann aus dem Zehnden das nötige Geld, und bezahlen die sämtliche Arbeiter aus.
§. 52.
Die Gewerken liesen ehedem auf denen Hütten, die herrschaftlich sind, die gewon- nene Erze gegen einen gewissen Hüttenzins selbst zugutmachen: Da man aber nachher gewahr wurde, daß sie bei der Schmelzung nicht recht zu Werk gingen; So machte man im Jahr 1709 in dieser Sache eine Aenderung. Man verordnete nämlich, daß denen Gewerken vor die Erze ein Gewisses bezahlt, und dieselbe auf herrschaftliche Ko- sten geschmolzen werden solten. Die Gewerken bestreiten diesemnach weiter keine, als nur die Grubenkosten, und sie müssen die Erze bis zu dem Schmelzen zubereiten, und zu denen Hütten liefern. Man rechnet einen Bergcentner zu 110 Pfund, und bezahlt die Erze nach einer gedrukten Taxe. Jn dieser Taxe teilt man die Erze: 1. Jn Kies und Blei bedörfende Erze; 2. in spahtige kiesige und glanzige Erze, die an dem Stein bei- tragen, und kein Blei fressen; 3. in kiesigte Erze, die derb und von der Bergart aus- geschieden sind; 4. in kiesige blendige und quarzige Wasch- und geschiedene Erze, die noch Zuschläge oder Kies bedörfen; 5. in kiesige glanzige und küpferige Erze; und 6. in Glanz- und Bleierze. Nach dieser Einteilung und der Beschaffenheit der Umstände, ie nachdem nämlich die Erze viel Blei und Kupfer halten, bezahlt man vor ein Loth Silber 6 bis 14-, vor ein Pfund Kupfer aber 3 und mehr Gutegroschen.
Die 1. Anmerkung.
Man ziehet denen Gewerken bei dieser Bezahlung vor den Schlägeschatz, den Zwanzigsten, den Gnadengroschen, die Schmelz- und Hüttenkosten, den Brennerlohn, und das Ministeriengeld nicht besonders ab. Wann hingegen die eine oder die andere Zeche in Ausbeute komt: So muß sie zu der Ergänzung des Zehndens, den andern Zwanzigsten besonders entrichten, davor bekomt sie aber auch aus der Münze von denen Ausbeutsilbern Speciesthaler.
Die 2. Anmerkung.
Weil die Zechen mehr und mehr in Rükstand kommen, und wenigere Gewerken baulustig werden: So ist man in dem Begrif die gemachte Erztaxe zu erhöhen.
Die 3. Anmerkung.
Man probieret alle diese Erze in dem Kleinen, und nach einem Centner, der in 110 Pfund ge- teilt ist. Sie werden aber doppelt, einmal von dem Gewerkenprobierer, und das anderemal von dem Hüttenschreiber probieret. Wann diese beide mit einander übereintreffen; So nimt man ihren Gehalt vor den wahren an: Sind sie aber unterschieden; So muß der Oberschiedsguardein die dritte und die Schiedsprobe machen.
§. 53.
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und Bleibergwerken an und um die alte freie Bergſtadt Freiberg.
§. 51.
Man nimt denen Arbeitern alle 14 Tage ihre Gedinge ab, worauf die Geſchwohrne mit denen Steigern die Regiſter vergleichen, und dieſelbe denen Schichtmeiſtern unter- ſchrieben zuſtellen. Die Schichtmeiſter hohlen alsdann aus dem Zehnden das noͤtige Geld, und bezahlen die ſaͤmtliche Arbeiter aus.
§. 52.
Die Gewerken lieſen ehedem auf denen Huͤtten, die herrſchaftlich ſind, die gewon- nene Erze gegen einen gewiſſen Huͤttenzins ſelbſt zugutmachen: Da man aber nachher gewahr wurde, daß ſie bei der Schmelzung nicht recht zu Werk gingen; So machte man im Jahr 1709 in dieſer Sache eine Aenderung. Man verordnete naͤmlich, daß denen Gewerken vor die Erze ein Gewiſſes bezahlt, und dieſelbe auf herrſchaftliche Ko- ſten geſchmolzen werden ſolten. Die Gewerken beſtreiten dieſemnach weiter keine, als nur die Grubenkoſten, und ſie muͤſſen die Erze bis zu dem Schmelzen zubereiten, und zu denen Huͤtten liefern. Man rechnet einen Bergcentner zu 110 Pfund, und bezahlt die Erze nach einer gedrukten Taxe. Jn dieſer Taxe teilt man die Erze: 1. Jn Kies und Blei bedoͤrfende Erze; 2. in ſpahtige kieſige und glanzige Erze, die an dem Stein bei- tragen, und kein Blei freſſen; 3. in kieſigte Erze, die derb und von der Bergart aus- geſchieden ſind; 4. in kieſige blendige und quarzige Waſch- und geſchiedene Erze, die noch Zuſchlaͤge oder Kies bedoͤrfen; 5. in kieſige glanzige und kuͤpferige Erze; und 6. in Glanz- und Bleierze. Nach dieſer Einteilung und der Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, ie nachdem naͤmlich die Erze viel Blei und Kupfer halten, bezahlt man vor ein Loth Silber 6 bis 14-, vor ein Pfund Kupfer aber 3 und mehr Gutegroſchen.
Die 1. Anmerkung.
Man ziehet denen Gewerken bei dieſer Bezahlung vor den Schlaͤgeſchatz, den Zwanzigſten, den Gnadengroſchen, die Schmelz- und Huͤttenkoſten, den Brennerlohn, und das Miniſteriengeld nicht beſonders ab. Wann hingegen die eine oder die andere Zeche in Ausbeute komt: So muß ſie zu der Ergaͤnzung des Zehndens, den andern Zwanzigſten beſonders entrichten, davor bekomt ſie aber auch aus der Muͤnze von denen Ausbeutſilbern Speciesthaler.
Die 2. Anmerkung.
Weil die Zechen mehr und mehr in Ruͤkſtand kommen, und wenigere Gewerken bauluſtig werden: So iſt man in dem Begrif die gemachte Erztaxe zu erhoͤhen.
Die 3. Anmerkung.
Man probieret alle dieſe Erze in dem Kleinen, und nach einem Centner, der in 110 Pfund ge- teilt iſt. Sie werden aber doppelt, einmal von dem Gewerkenprobierer, und das anderemal von dem Huͤttenſchreiber probieret. Wann dieſe beide mit einander uͤbereintreffen; So nimt man ihren Gehalt vor den wahren an: Sind ſie aber unterſchieden; So muß der Oberſchiedsguardein die dritte und die Schiedsprobe machen.
§. 53.
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und Bleibergwerken an und um die alte freie Bergſtadt Freiberg.
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Man nimt denen Arbeitern alle 14 Tage ihre Gedinge ab, worauf die Geſchwohrne
mit denen Steigern die Regiſter vergleichen, und dieſelbe denen Schichtmeiſtern unter-
ſchrieben zuſtellen. Die Schichtmeiſter hohlen alsdann aus dem Zehnden das noͤtige
Geld, und bezahlen die ſaͤmtliche Arbeiter aus.
§. 52.
Die Gewerken lieſen ehedem auf denen Huͤtten, die herrſchaftlich ſind, die gewon-
nene Erze gegen einen gewiſſen Huͤttenzins ſelbſt zugutmachen: Da man aber nachher
gewahr wurde, daß ſie bei der Schmelzung nicht recht zu Werk gingen; So machte
man im Jahr 1709 in dieſer Sache eine Aenderung. Man verordnete naͤmlich, daß
denen Gewerken vor die Erze ein Gewiſſes bezahlt, und dieſelbe auf herrſchaftliche Ko-
ſten geſchmolzen werden ſolten. Die Gewerken beſtreiten dieſemnach weiter keine, als
nur die Grubenkoſten, und ſie muͤſſen die Erze bis zu dem Schmelzen zubereiten, und
zu denen Huͤtten liefern. Man rechnet einen Bergcentner zu 110 Pfund, und bezahlt
die Erze nach einer gedrukten Taxe. Jn dieſer Taxe teilt man die Erze: 1. Jn Kies und
Blei bedoͤrfende Erze; 2. in ſpahtige kieſige und glanzige Erze, die an dem Stein bei-
tragen, und kein Blei freſſen; 3. in kieſigte Erze, die derb und von der Bergart aus-
geſchieden ſind; 4. in kieſige blendige und quarzige Waſch- und geſchiedene Erze, die
noch Zuſchlaͤge oder Kies bedoͤrfen; 5. in kieſige glanzige und kuͤpferige Erze; und 6.
in Glanz- und Bleierze. Nach dieſer Einteilung und der Beſchaffenheit der Umſtaͤnde,
ie nachdem naͤmlich die Erze viel Blei und Kupfer halten, bezahlt man vor ein Loth
Silber 6 bis 14-, vor ein Pfund Kupfer aber 3 und mehr Gutegroſchen.
Die 1. Anmerkung.
Man ziehet denen Gewerken bei dieſer Bezahlung vor den Schlaͤgeſchatz, den Zwanzigſten,
den Gnadengroſchen, die Schmelz- und Huͤttenkoſten, den Brennerlohn, und das Miniſteriengeld
nicht beſonders ab. Wann hingegen die eine oder die andere Zeche in Ausbeute komt: So muß
ſie zu der Ergaͤnzung des Zehndens, den andern Zwanzigſten beſonders entrichten, davor bekomt ſie
aber auch aus der Muͤnze von denen Ausbeutſilbern Speciesthaler.
Die 2. Anmerkung.
Weil die Zechen mehr und mehr in Ruͤkſtand kommen, und wenigere Gewerken bauluſtig
werden: So iſt man in dem Begrif die gemachte Erztaxe zu erhoͤhen.
Die 3. Anmerkung.
Man probieret alle dieſe Erze in dem Kleinen, und nach einem Centner, der in 110 Pfund ge-
teilt iſt. Sie werden aber doppelt, einmal von dem Gewerkenprobierer, und das anderemal von
dem Huͤttenſchreiber probieret. Wann dieſe beide mit einander uͤbereintreffen; So nimt man
ihren Gehalt vor den wahren an: Sind ſie aber unterſchieden; So muß der Oberſchiedsguardein
die dritte und die Schiedsprobe machen.
§. 53.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/335>, abgerufen am 23.02.2025.
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