Krumofen, in dem die Form 16 Zoll hoch liegt. Die Schlakken, welche von diesem Frischen fallen, sezt man noch etlichemal nach, und schlägt sie alsdann bei der Roharbeit zu.
Die 1. Anmerkung.
Es liegt auch diese Form bei einem so schmeidigen, und flüssigen Schmelzen zu hoch. Es ist Bleiarbeit, und darum würde sie hoch genug liegen, wann ihre Höhe 5 bis 6 Zoll betrüge.
Die 2. Anmerkung.
Man führet bei diesem Hüttenwerk noch lederne Bälge, die sich in einfache und doppelte ver- teilen. Bei ienen gehet nur der Dekkel auf und zu, bei diesen aber der Boden, wobei der Oekkel, ie nachdem er beschweret ist, mehr oder weniger geschwind herunter gehet. Beide Arten sind nicht sehr gros, und sie geben eben keinen starken Wind, welchem Mangel die doppelte insbesondere un- terworfen sind. Sie dauren überdis auch kaum vier Jahre, und darum muß man ihnen die höh- zerne Bälge vorziehen, die viel schärfer blasen, und bei 15 Jahre vor einem Feuer liegen.
Die sechste Abhandlung von der Wirthschaft bei diesem Werk.
§. 41.
Die Bedienten teilen sich in verschiedene Klassen, und machen gewisse Aemter aus, die in dem Oberbergamt, in dem Oberhüttenamt und in dem Bergamt bestehen. Zu dem ersteren gehören der Oberberghauptmann, welcher den Vorsiz und die Dire- ction hat, der Berghauptmann, die Bergräthe vom adelichen und bürgerlichen Stand, die Bergcommissionsräthe, der Oberbergamtsverwalter, als Sindicus, der Actuarius, und zwei Oberbergamtsschreiber. Dieses Amt macht das vornehmste Collegium in dem Erzgebirg aus, und es stehen unter ihm alle Bergämter. Es ist inzwischen bei alle dem nicht unmittelbar, sondern es stehet unter dem Berggemach zu Dresden. Es berichtet an dieses, welches aus einem Praesidenten und einigen Cammergliedern bestehet, die zugleich Bergräthe sind, die Sachen von Wichtigkeit, und hohlt weitere Verhaltung ein.
§. 42.
Das Oberhüttenamt hat bei denen Hütten die Direction. Es bestehet aus dem Ober- und dem Berghauptmann, dem Oberhüttenverwalter, dem Oberhüttenreuter, dem Oberhüttenvorsteher, und dem Oberschiedsguardein. Unter diesem Amt stehen die Hüt- tenschreiber, die Hüttenmeister, die Gewerkenprobierer, die Wagenmeister, und die Koh- lenmesser bei denen Hütten in dieser Gegend.
§. 43.
Das fuͤnfzehnte Stuͤk von denen Silber-Kupfer-
Krumofen, in dem die Form 16 Zoll hoch liegt. Die Schlakken, welche von dieſem Friſchen fallen, ſezt man noch etlichemal nach, und ſchlaͤgt ſie alsdann bei der Roharbeit zu.
Die 1. Anmerkung.
Es liegt auch dieſe Form bei einem ſo ſchmeidigen, und fluͤſſigen Schmelzen zu hoch. Es iſt Bleiarbeit, und darum wuͤrde ſie hoch genug liegen, wann ihre Hoͤhe 5 bis 6 Zoll betruͤge.
Die 2. Anmerkung.
Man fuͤhret bei dieſem Huͤttenwerk noch lederne Baͤlge, die ſich in einfache und doppelte ver- teilen. Bei ienen gehet nur der Dekkel auf und zu, bei dieſen aber der Boden, wobei der Oekkel, ie nachdem er beſchweret iſt, mehr oder weniger geſchwind herunter gehet. Beide Arten ſind nicht ſehr gros, und ſie geben eben keinen ſtarken Wind, welchem Mangel die doppelte insbeſondere un- terworfen ſind. Sie dauren uͤberdis auch kaum vier Jahre, und darum muß man ihnen die hoͤh- zerne Baͤlge vorziehen, die viel ſchaͤrfer blaſen, und bei 15 Jahre vor einem Feuer liegen.
Die ſechſte Abhandlung von der Wirthſchaft bei dieſem Werk.
§. 41.
Die Bedienten teilen ſich in verſchiedene Klaſſen, und machen gewiſſe Aemter aus, die in dem Oberbergamt, in dem Oberhuͤttenamt und in dem Bergamt beſtehen. Zu dem erſteren gehoͤren der Oberberghauptmann, welcher den Vorſiz und die Dire- ction hat, der Berghauptmann, die Bergraͤthe vom adelichen und buͤrgerlichen Stand, die Bergcommiſſionsraͤthe, der Oberbergamtsverwalter, als Sindicus, der Actuarius, und zwei Oberbergamtsſchreiber. Dieſes Amt macht das vornehmſte Collegium in dem Erzgebirg aus, und es ſtehen unter ihm alle Bergaͤmter. Es iſt inzwiſchen bei alle dem nicht unmittelbar, ſondern es ſtehet unter dem Berggemach zu Dresden. Es berichtet an dieſes, welches aus einem Praeſidenten und einigen Cammergliedern beſtehet, die zugleich Bergraͤthe ſind, die Sachen von Wichtigkeit, und hohlt weitere Verhaltung ein.
§. 42.
Das Oberhuͤttenamt hat bei denen Huͤtten die Direction. Es beſtehet aus dem Ober- und dem Berghauptmann, dem Oberhuͤttenverwalter, dem Oberhuͤttenreuter, dem Oberhuͤttenvorſteher, und dem Oberſchiedsguardein. Unter dieſem Amt ſtehen die Huͤt- tenſchreiber, die Huͤttenmeiſter, die Gewerkenprobierer, die Wagenmeiſter, und die Koh- lenmeſſer bei denen Huͤtten in dieſer Gegend.
§. 43.
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Das fuͤnfzehnte Stuͤk von denen Silber-Kupfer-
Krumofen, in dem die Form 16 Zoll hoch liegt. Die Schlakken, welche von dieſem
Friſchen fallen, ſezt man noch etlichemal nach, und ſchlaͤgt ſie alsdann bei der Roharbeit zu.
Die 1. Anmerkung.
Es liegt auch dieſe Form bei einem ſo ſchmeidigen, und fluͤſſigen Schmelzen zu hoch. Es
iſt Bleiarbeit, und darum wuͤrde ſie hoch genug liegen, wann ihre Hoͤhe 5 bis 6 Zoll betruͤge.
Die 2. Anmerkung.
Man fuͤhret bei dieſem Huͤttenwerk noch lederne Baͤlge, die ſich in einfache und doppelte ver-
teilen. Bei ienen gehet nur der Dekkel auf und zu, bei dieſen aber der Boden, wobei der Oekkel,
ie nachdem er beſchweret iſt, mehr oder weniger geſchwind herunter gehet. Beide Arten ſind nicht
ſehr gros, und ſie geben eben keinen ſtarken Wind, welchem Mangel die doppelte insbeſondere un-
terworfen ſind. Sie dauren uͤberdis auch kaum vier Jahre, und darum muß man ihnen die hoͤh-
zerne Baͤlge vorziehen, die viel ſchaͤrfer blaſen, und bei 15 Jahre vor einem Feuer liegen.
Die ſechſte Abhandlung
von der Wirthſchaft bei dieſem Werk.
§. 41.
Die Bedienten teilen ſich in verſchiedene Klaſſen, und machen gewiſſe Aemter aus,
die in dem Oberbergamt, in dem Oberhuͤttenamt und in dem Bergamt beſtehen.
Zu dem erſteren gehoͤren der Oberberghauptmann, welcher den Vorſiz und die Dire-
ction hat, der Berghauptmann, die Bergraͤthe vom adelichen und buͤrgerlichen Stand,
die Bergcommiſſionsraͤthe, der Oberbergamtsverwalter, als Sindicus, der Actuarius,
und zwei Oberbergamtsſchreiber. Dieſes Amt macht das vornehmſte Collegium in dem
Erzgebirg aus, und es ſtehen unter ihm alle Bergaͤmter. Es iſt inzwiſchen bei alle dem
nicht unmittelbar, ſondern es ſtehet unter dem Berggemach zu Dresden. Es berichtet
an dieſes, welches aus einem Praeſidenten und einigen Cammergliedern beſtehet, die
zugleich Bergraͤthe ſind, die Sachen von Wichtigkeit, und hohlt weitere Verhaltung ein.
§. 42.
Das Oberhuͤttenamt hat bei denen Huͤtten die Direction. Es beſtehet aus dem Ober-
und dem Berghauptmann, dem Oberhuͤttenverwalter, dem Oberhuͤttenreuter, dem
Oberhuͤttenvorſteher, und dem Oberſchiedsguardein. Unter dieſem Amt ſtehen die Huͤt-
tenſchreiber, die Huͤttenmeiſter, die Gewerkenprobierer, die Wagenmeiſter, und die Koh-
lenmeſſer bei denen Huͤtten in dieſer Gegend.
§. 43.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/332>, abgerufen am 23.02.2025.
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