braunschw. Silber-Kupfer- u. Bleibergwerken an dem Oberhaarz, etc.
kosten, dem Geleucht, dem Pulver und dem Gezähe beziehe ich mich auf den 113. §. des 9. Stüks: Auch erinnere ich hier in Absicht der Pöcher-, der Wascher- und der Schmel- zerlöhne das, was ich §. 114 und 115. im 9. St. geschrieben habe: Den 6. §. lese man im Uibrigen, wegen dem Holz und denen Kohlen.
§. 34.
Die Ordnung, die man bei dem Abnehmen der Gedinge, denen Lohnungen und Abrechnungen zu wahren pfleget, findet man in dem 117-, die Poch- und die Hütten- zinse aber in dem 119 §. des 9. Stüks.
§. 35.
Die Bergleute müssen von einem ieden Mariengulden vier Pfennige zu der Armen- oder der Knappschaftscasse zurüklassen: Es bekomt diese Casse zugleich auch den Schlieg aus denen Aftern, den sie auf ihre Kosten zurechtmachen lassen muß. Man lese hierbei den 120. §. des 9. Stüks.
§. 36.
Die Landesherrschaften nehmen, vermöge des ihnen zustehenden Vorkaufrechts, alle gemachte Metalle an sich. Sie bezahlen denen Gewerken davor, ie nachdem sie auf dieser oder iener Grube privilegirt sind, ein gewisses Geld (§. 121. im 9 St.). Die Kaufglätte und die Kupfer übernehmen die Berghandlungen: Es bezahlen aber dieselbe, weil eine Grube vor der andern ein Vorrecht hat, vor einen Centner Kaufglätt 4 Ma- riengülden, und auch 4 Mariengülden 19 Mariengroschen, vor einen Centner Kupfer aber, ie nachdem sie gut sind, und zu den Kies- und Gallmeikupfern gezählet werden können, 22 bis 26 Thaler. Auser diesem stehet auch denen Landesherrschaften, wegen dem Nuzzen, der denen Gewerken verliehen ist, der Zehnde zu: Es wird dieser aber fast allen Gruben, und besonders denienigen erlassen, die in Zubus stehen. Man lese hier- bei zugleich den 137. §. des 9. Stüks.
§. 37.
Die Gruben, welche Ausbeute geben, sind Lautenthalsglük, die Güte des Herrn, der Seegengottes,, und der König Carl: Die erste bezahlt alle Vierteliahr auf eine Kuxe 10-, die andere 8-, die dritte 2-, und die vierte 1 Speciesthaler, welcher zwei Gulden ausmacht.
Die
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braunſchw. Silber-Kupfer- u. Bleibergwerken an dem Oberhaarz, ꝛc.
koſten, dem Geleucht, dem Pulver und dem Gezaͤhe beziehe ich mich auf den 113. §. des 9. Stuͤks: Auch erinnere ich hier in Abſicht der Poͤcher-, der Waſcher- und der Schmel- zerloͤhne das, was ich §. 114 und 115. im 9. St. geſchrieben habe: Den 6. §. leſe man im Uibrigen, wegen dem Holz und denen Kohlen.
§. 34.
Die Ordnung, die man bei dem Abnehmen der Gedinge, denen Lohnungen und Abrechnungen zu wahren pfleget, findet man in dem 117-, die Poch- und die Huͤtten- zinſe aber in dem 119 §. des 9. Stuͤks.
§. 35.
Die Bergleute muͤſſen von einem ieden Mariengulden vier Pfennige zu der Armen- oder der Knappſchaftscaſſe zuruͤklaſſen: Es bekomt dieſe Caſſe zugleich auch den Schlieg aus denen Aftern, den ſie auf ihre Koſten zurechtmachen laſſen muß. Man leſe hierbei den 120. §. des 9. Stuͤks.
§. 36.
Die Landesherrſchaften nehmen, vermoͤge des ihnen zuſtehenden Vorkaufrechts, alle gemachte Metalle an ſich. Sie bezahlen denen Gewerken davor, ie nachdem ſie auf dieſer oder iener Grube privilegirt ſind, ein gewiſſes Geld (§. 121. im 9 St.). Die Kaufglaͤtte und die Kupfer uͤbernehmen die Berghandlungen: Es bezahlen aber dieſelbe, weil eine Grube vor der andern ein Vorrecht hat, vor einen Centner Kaufglaͤtt 4 Ma- rienguͤlden, und auch 4 Marienguͤlden 19 Mariengroſchen, vor einen Centner Kupfer aber, ie nachdem ſie gut ſind, und zu den Kies- und Gallmeikupfern gezaͤhlet werden koͤnnen, 22 bis 26 Thaler. Auſer dieſem ſtehet auch denen Landesherrſchaften, wegen dem Nuzzen, der denen Gewerken verliehen iſt, der Zehnde zu: Es wird dieſer aber faſt allen Gruben, und beſonders denienigen erlaſſen, die in Zubus ſtehen. Man leſe hier- bei zugleich den 137. §. des 9. Stuͤks.
§. 37.
Die Gruben, welche Ausbeute geben, ſind Lautenthalsgluͤk, die Guͤte des Herrn, der Seegengottes,, und der Koͤnig Carl: Die erſte bezahlt alle Vierteliahr auf eine Kuxe 10-, die andere 8-, die dritte 2-, und die vierte 1 Speciesthaler, welcher zwei Gulden ausmacht.
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braunſchw. Silber-Kupfer- u. Bleibergwerken an dem Oberhaarz, ꝛc.
koſten, dem Geleucht, dem Pulver und dem Gezaͤhe beziehe ich mich auf den 113. §. des
9. Stuͤks: Auch erinnere ich hier in Abſicht der Poͤcher-, der Waſcher- und der Schmel-
zerloͤhne das, was ich §. 114 und 115. im 9. St. geſchrieben habe: Den 6. §. leſe man
im Uibrigen, wegen dem Holz und denen Kohlen.
§. 34.
Die Ordnung, die man bei dem Abnehmen der Gedinge, denen Lohnungen und
Abrechnungen zu wahren pfleget, findet man in dem 117-, die Poch- und die Huͤtten-
zinſe aber in dem 119 §. des 9. Stuͤks.
§. 35.
Die Bergleute muͤſſen von einem ieden Mariengulden vier Pfennige zu der Armen-
oder der Knappſchaftscaſſe zuruͤklaſſen: Es bekomt dieſe Caſſe zugleich auch den Schlieg
aus denen Aftern, den ſie auf ihre Koſten zurechtmachen laſſen muß. Man leſe hierbei
den 120. §. des 9. Stuͤks.
§. 36.
Die Landesherrſchaften nehmen, vermoͤge des ihnen zuſtehenden Vorkaufrechts,
alle gemachte Metalle an ſich. Sie bezahlen denen Gewerken davor, ie nachdem ſie
auf dieſer oder iener Grube privilegirt ſind, ein gewiſſes Geld (§. 121. im 9 St.). Die
Kaufglaͤtte und die Kupfer uͤbernehmen die Berghandlungen: Es bezahlen aber dieſelbe,
weil eine Grube vor der andern ein Vorrecht hat, vor einen Centner Kaufglaͤtt 4 Ma-
rienguͤlden, und auch 4 Marienguͤlden 19 Mariengroſchen, vor einen Centner Kupfer
aber, ie nachdem ſie gut ſind, und zu den Kies- und Gallmeikupfern gezaͤhlet werden
koͤnnen, 22 bis 26 Thaler. Auſer dieſem ſtehet auch denen Landesherrſchaften, wegen
dem Nuzzen, der denen Gewerken verliehen iſt, der Zehnde zu: Es wird dieſer aber faſt
allen Gruben, und beſonders denienigen erlaſſen, die in Zubus ſtehen. Man leſe hier-
bei zugleich den 137. §. des 9. Stuͤks.
§. 37.
Die Gruben, welche Ausbeute geben, ſind Lautenthalsgluͤk, die Guͤte des
Herrn, der Seegengottes,, und der Koͤnig Carl: Die erſte bezahlt alle Vierteliahr
auf eine Kuxe 10-, die andere 8-, die dritte 2-, und die vierte 1 Speciesthaler, welcher
zwei Gulden ausmacht.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/253>, abgerufen am 23.02.2025.
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