von dem rammelsberger Silber-Kupfer- u. Bleibergwerk bei Gosl. etc.
bei dem Messinghof soll dennoch aber nicht über 3- bis 4000 Thaler austragen, obschon das Kupfer über ein Drittel Zuwachs erhält.
Die siebende Abhandlung. von den Rechten dieses Werks.
§. 90.
Das rammelsbergische Bergwerk gehörte anfänglich, als ein zu den Reichsgefällen gehöriges Stük, unmittelbar dem Kaiser. Dieses Bergwerk wurde aber um das 1235 Jahr vom Kaiser Friederich II an den Herzog Otto, den Stamvater der Herzoge von Lünneburg und Braunschweig überlassen. Nachher verpfändete man dasselbe an die Sechsmann in Goslar, es lösete solches aber Herzog Heinrich der Jün- gere wieder ein, worauf dann der Stadtrath zu Goslar zulezt noch vier Gruben be- hielte, der Rammelsberg nachher aber so geteilet wurde, daß Hannover an ihm , Braunschweig aber nur besizzet. Die Stadt Goslar bauet daher die ihr zugestan- dene Gruben nur als eine Gewerkschaft: Denn sie muß die Bergleute lohnen, und es werden ihr vor eine Scherbe durch einander gemengtes Erz, von den Gruben Jn- nige und Lüdersül, nur vier-, von dem Rathstiefsten aber fünf Mariengroschen bezah- let, wobei sie dann noch 9 Scherben zum Zehnden, und eben so viel Scherben zu dem Neunten, über dis aber auch noch 90 Scherben zu einem Treiben geben muß, das sonst nur 72 Scherben enthält. Es komt aber diese Auflage des Zehnden und des Neunten daher, weil die Communion den tiefsten Stollen, der noch 100 Lachter zu treiben ware, durchgetrieben, und deshalb mit dem Stadtrath accordiret hat. Weil inzwischen der Stadtrath so viel abgeben, und die Erze der Communion um ein geringes Geld überlassen muß: So werden ihm alle Quartal 100 Centner Blei verabfolget, wobei er dann alle Woche aus seinen Gruben zugleich auch ein Trei- ben Kupferrauch, wovon er 7 Scherben zurüklassen muß, versieden, dennoch aber nicht mehr Vitriol machen darf, als die Communion zu vertreiben gedenket.
§. 91.
Da das Werk an diesem Ort unter zwei Herrschaften verteilet ist: So führt auch in dem Bergamt ein Berghauptmann um den andern das Directorium, das alle Jahr umwechselt, und ein Jahr bei Hannover, das andere aber bei Braunschweig ist. Es richtet dieses Bergamt nach den haarzer Bergverordnungen, und den sonst hergebrach- ten Rechten. Wann keine besondere Vorfälle vorkommen: So wird nur alle Sonna- bend Bergamt gehalten. Es hat dieses Amt über die ihm untergebene Bediente und Arbeiter so wol in civil- als peinlichen Fällen die Cognition, in so weit solche zu dem Bergwerk gezählet werden können, und solche Verbrechen betreffen, die auf der Berg- freiheit begangen werden, doch stehet das Bergamt unter den Landescollegiis. Ob nun schon ein groser Teil der Bergleute aus goslarischen Bürgern bestehet: So stehen diese
dennoch,
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von dem rammelsberger Silber-Kupfer- u. Bleibergwerk bei Gosl. ꝛc.
bei dem Meſſinghof ſoll dennoch aber nicht uͤber 3- bis 4000 Thaler austragen, obſchon das Kupfer uͤber ein Drittel Zuwachs erhaͤlt.
Die ſiebende Abhandlung. von den Rechten dieſes Werks.
§. 90.
Das rammelsbergiſche Bergwerk gehoͤrte anfaͤnglich, als ein zu den Reichsgefaͤllen gehoͤriges Stuͤk, unmittelbar dem Kaiſer. Dieſes Bergwerk wurde aber um das 1235 Jahr vom Kaiſer Friederich II an den Herzog Otto, den Stamvater der Herzoge von Luͤnneburg und Braunſchweig uͤberlaſſen. Nachher verpfaͤndete man daſſelbe an die Sechsmann in Goslar, es loͤſete ſolches aber Herzog Heinrich der Juͤn- gere wieder ein, worauf dann der Stadtrath zu Goslar zulezt noch vier Gruben be- hielte, der Rammelsberg nachher aber ſo geteilet wurde, daß Hannover an ihm , Braunſchweig aber nur beſizzet. Die Stadt Goslar bauet daher die ihr zugeſtan- dene Gruben nur als eine Gewerkſchaft: Denn ſie muß die Bergleute lohnen, und es werden ihr vor eine Scherbe durch einander gemengtes Erz, von den Gruben Jn- nige und Luͤderſuͤl, nur vier-, von dem Rathstiefſten aber fuͤnf Mariengroſchen bezah- let, wobei ſie dann noch 9 Scherben zum Zehnden, und eben ſo viel Scherben zu dem Neunten, uͤber dis aber auch noch 90 Scherben zu einem Treiben geben muß, das ſonſt nur 72 Scherben enthaͤlt. Es komt aber dieſe Auflage des Zehnden und des Neunten daher, weil die Communion den tiefſten Stollen, der noch 100 Lachter zu treiben ware, durchgetrieben, und deshalb mit dem Stadtrath accordiret hat. Weil inzwiſchen der Stadtrath ſo viel abgeben, und die Erze der Communion um ein geringes Geld uͤberlaſſen muß: So werden ihm alle Quartal 100 Centner Blei verabfolget, wobei er dann alle Woche aus ſeinen Gruben zugleich auch ein Trei- ben Kupferrauch, wovon er 7 Scherben zuruͤklaſſen muß, verſieden, dennoch aber nicht mehr Vitriol machen darf, als die Communion zu vertreiben gedenket.
§. 91.
Da das Werk an dieſem Ort unter zwei Herrſchaften verteilet iſt: So fuͤhrt auch in dem Bergamt ein Berghauptmann um den andern das Directorium, das alle Jahr umwechſelt, und ein Jahr bei Hannover, das andere aber bei Braunſchweig iſt. Es richtet dieſes Bergamt nach den haarzer Bergverordnungen, und den ſonſt hergebrach- ten Rechten. Wann keine beſondere Vorfaͤlle vorkommen: So wird nur alle Sonna- bend Bergamt gehalten. Es hat dieſes Amt uͤber die ihm untergebene Bediente und Arbeiter ſo wol in civil- als peinlichen Faͤllen die Cognition, in ſo weit ſolche zu dem Bergwerk gezaͤhlet werden koͤnnen, und ſolche Verbrechen betreffen, die auf der Berg- freiheit begangen werden, doch ſtehet das Bergamt unter den Landescollegiis. Ob nun ſchon ein groſer Teil der Bergleute aus goslariſchen Buͤrgern beſtehet: So ſtehen dieſe
dennoch,
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von dem rammelsberger Silber-Kupfer- u. Bleibergwerk bei Gosl. ꝛc.
bei dem Meſſinghof ſoll dennoch aber nicht uͤber 3- bis 4000 Thaler austragen, obſchon
das Kupfer uͤber ein Drittel Zuwachs erhaͤlt.
Die ſiebende Abhandlung.
von den Rechten dieſes Werks.
§. 90.
Das rammelsbergiſche Bergwerk gehoͤrte anfaͤnglich, als ein zu den Reichsgefaͤllen
gehoͤriges Stuͤk, unmittelbar dem Kaiſer. Dieſes Bergwerk wurde aber um
das 1235 Jahr vom Kaiſer Friederich II an den Herzog Otto, den Stamvater der
Herzoge von Luͤnneburg und Braunſchweig uͤberlaſſen. Nachher verpfaͤndete man
daſſelbe an die Sechsmann in Goslar, es loͤſete ſolches aber Herzog Heinrich der Juͤn-
gere wieder ein, worauf dann der Stadtrath zu Goslar zulezt noch vier Gruben be-
hielte, der Rammelsberg nachher aber ſo geteilet wurde, daß Hannover an ihm [FORMEL],
Braunſchweig aber nur [FORMEL] beſizzet. Die Stadt Goslar bauet daher die ihr zugeſtan-
dene Gruben nur als eine Gewerkſchaft: Denn ſie muß die Bergleute lohnen, und
es werden ihr vor eine Scherbe durch einander gemengtes Erz, von den Gruben Jn-
nige und Luͤderſuͤl, nur vier-, von dem Rathstiefſten aber fuͤnf Mariengroſchen bezah-
let, wobei ſie dann noch 9 Scherben zum Zehnden, und eben ſo viel Scherben zu dem
Neunten, uͤber dis aber auch noch 90 Scherben zu einem Treiben geben muß, das
ſonſt nur 72 Scherben enthaͤlt. Es komt aber dieſe Auflage des Zehnden und des
Neunten daher, weil die Communion den tiefſten Stollen, der noch 100 Lachter
zu treiben ware, durchgetrieben, und deshalb mit dem Stadtrath accordiret hat.
Weil inzwiſchen der Stadtrath ſo viel abgeben, und die Erze der Communion
um ein geringes Geld uͤberlaſſen muß: So werden ihm alle Quartal 100 Centner
Blei verabfolget, wobei er dann alle Woche aus ſeinen Gruben zugleich auch ein Trei-
ben Kupferrauch, wovon er 7 Scherben zuruͤklaſſen muß, verſieden, dennoch aber nicht
mehr Vitriol machen darf, als die Communion zu vertreiben gedenket.
§. 91.
Da das Werk an dieſem Ort unter zwei Herrſchaften verteilet iſt: So fuͤhrt auch
in dem Bergamt ein Berghauptmann um den andern das Directorium, das alle Jahr
umwechſelt, und ein Jahr bei Hannover, das andere aber bei Braunſchweig iſt. Es
richtet dieſes Bergamt nach den haarzer Bergverordnungen, und den ſonſt hergebrach-
ten Rechten. Wann keine beſondere Vorfaͤlle vorkommen: So wird nur alle Sonna-
bend Bergamt gehalten. Es hat dieſes Amt uͤber die ihm untergebene Bediente und
Arbeiter ſo wol in civil- als peinlichen Faͤllen die Cognition, in ſo weit ſolche zu dem
Bergwerk gezaͤhlet werden koͤnnen, und ſolche Verbrechen betreffen, die auf der Berg-
freiheit begangen werden, doch ſtehet das Bergamt unter den Landescollegiis. Ob nun
ſchon ein groſer Teil der Bergleute aus goslariſchen Buͤrgern beſtehet: So ſtehen dieſe
dennoch,
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/159>, abgerufen am 23.02.2025.
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