Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.indem er einmal S. 63 im Falle der ricochetirenden Kugel III. Verhältniß des Willens zum Erfolge. Man wird nach diesen Ausführungen v. B. zustimmen indem er einmal S. 63 im Falle der ricochetirenden Kugel III. Verhältniß des Willens zum Erfolge. Man wird nach dieſen Ausführungen v. B. zuſtimmen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0035" n="31"/> indem er einmal S. 63 im Falle der ricochetirenden Kugel<lb/> (ſ. oben) bemerkt, es müſſe für doloſe Vollendung gehaftet<lb/> werden, wenn nicht das Ricochetiren in einer Weiſe erfolge,<lb/> daß ſelbſt die Zurechnung zur <hi rendition="#aq">culpa</hi> ausgeſchloſſen erſcheine,<lb/> falls der Schießende überhaupt nicht habe treffen wollen.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Verhältniß des Willens zum Erfolge.</hi> </head><lb/> <p>Man wird nach dieſen Ausführungen v. B. zuſtimmen<lb/> können, wenn er in §. 5 behauptet, ſei der Erfolg als noth-<lb/> wendiges oder, was im Leben für gleichbedeutend gehalten<lb/> werde, höchſt wahrſcheinliches, unvermeidbares, Ergebniß des<lb/> Handelns vorausgeſehen worden, ſo müſſe derſelbe als gewollt<lb/> betrachtet werden. Ebenſo iſt es richtig, daß ein für höchſt<lb/> unwahrſcheinlich gehaltener Erfolg überhaupt nicht gewollt<lb/> werden kann, und daß die Zurechnung eines weder für noth-<lb/> wendig (höchſt wahrſcheinlich) noch höchſt unwahrſcheinlich<lb/> erachteten Erfolgs davon abhängt, ob derſelbe von dem<lb/> Handelnden gewollt war oder nicht, in welch letzterem Falle<lb/> dann Haftbarkeit für Fahrläſſigkeit vorliegen würde. — Zu<lb/> beſtreiten aber dürfte die Behauptung v. B. ſein, daß der-<lb/> jenige, welcher ſich gleichgültig gegenüber einem weder noth-<lb/> wendigen noch im höchſten Grade ihm wahrſcheinlichen Er-<lb/> gebniß ſeiner Handlung verhalte, höchſtens nur für <hi rendition="#aq">culpa</hi><lb/> einzuſtehen habe, weil die Gleichgültigkeit gegen einen Erfolg<lb/> nichts ſei, als die Verneinung eines Strebens nach dem<lb/> Erfolge. — Sieht Jemand einen ſtrafrechtlichen Erfolg als<lb/> das wahrſcheinliche Ergebniß ſeiner Handlung voraus —<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [31/0035]
indem er einmal S. 63 im Falle der ricochetirenden Kugel
(ſ. oben) bemerkt, es müſſe für doloſe Vollendung gehaftet
werden, wenn nicht das Ricochetiren in einer Weiſe erfolge,
daß ſelbſt die Zurechnung zur culpa ausgeſchloſſen erſcheine,
falls der Schießende überhaupt nicht habe treffen wollen.
III. Verhältniß des Willens zum Erfolge.
Man wird nach dieſen Ausführungen v. B. zuſtimmen
können, wenn er in §. 5 behauptet, ſei der Erfolg als noth-
wendiges oder, was im Leben für gleichbedeutend gehalten
werde, höchſt wahrſcheinliches, unvermeidbares, Ergebniß des
Handelns vorausgeſehen worden, ſo müſſe derſelbe als gewollt
betrachtet werden. Ebenſo iſt es richtig, daß ein für höchſt
unwahrſcheinlich gehaltener Erfolg überhaupt nicht gewollt
werden kann, und daß die Zurechnung eines weder für noth-
wendig (höchſt wahrſcheinlich) noch höchſt unwahrſcheinlich
erachteten Erfolgs davon abhängt, ob derſelbe von dem
Handelnden gewollt war oder nicht, in welch letzterem Falle
dann Haftbarkeit für Fahrläſſigkeit vorliegen würde. — Zu
beſtreiten aber dürfte die Behauptung v. B. ſein, daß der-
jenige, welcher ſich gleichgültig gegenüber einem weder noth-
wendigen noch im höchſten Grade ihm wahrſcheinlichen Er-
gebniß ſeiner Handlung verhalte, höchſtens nur für culpa
einzuſtehen habe, weil die Gleichgültigkeit gegen einen Erfolg
nichts ſei, als die Verneinung eines Strebens nach dem
Erfolge. — Sieht Jemand einen ſtrafrechtlichen Erfolg als
das wahrſcheinliche Ergebniß ſeiner Handlung voraus —
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