Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.selbst -- als eine regelwidrige Zwischenursache -- den II. Verantwortlichkeit für die Cansalität. Vorsätzliches Handeln. Die eigne Ansicht geht, wie schon angedeutet (s. bereits ſelbſt — als eine regelwidrige Zwiſchenurſache — den II. Verantwortlichkeit für die Canſalität. Vorſätzliches Handeln. Die eigne Anſicht geht, wie ſchon angedeutet (ſ. bereits <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0017" n="13"/> ſelbſt — als eine regelwidrige Zwiſchenurſache — den<lb/> Cauſalzuſammenhang unterbreche (ſ. u. <hi rendition="#aq">IV.</hi>), ergibt ſich weder<lb/> aus <hi rendition="#aq">l. 205 D. de r. j.: quod quis ex sua culpa damnum<lb/> sentit non intelligitur damnum sentire,</hi> noch aus den<lb/> übrigen hierfür citirten Geſetzesſtellen. Es iſt hierin von<lb/> Cauſalzuſammenhang überhaupt keine Rede.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Verantwortlichkeit für die Canſalität.</hi> </head><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Vorſätzliches Handeln.</hi> </head><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">eigne</hi> Anſicht geht, wie ſchon angedeutet (ſ. bereits<lb/> m. Abh. Goltd. A. 1866) dahin, daß die Frage nach dem<lb/> Cauſalzuſammenhang ſcharf zu trennen iſt von der Frage<lb/> nach den Bedingungen der Verantwortlichkeit für denſelben;<lb/> und daß, wie der Cauſalzuſammenhang lediglich bedingt iſt<lb/> durch das Jneinandergreifen von Thatſachen, ſo in Betreff<lb/> der Verantwortlichkeit für denſelben lediglich die Willens-<lb/> beſchaffenheit entſcheidet. — Man kann nun durch die Er-<lb/> wägung, daß die mitwirkende Urſache den ganzen Erfolg<lb/> verurſacht, zu der Annahme verleitet werden, daß es, um<lb/> für den Erfolg haftbar zu werden, hinreiche, wenn nur der<lb/> Erfolg und die eigene mitwirkſam geweſene, zur Herbeiführung<lb/> deſſelben unternommene, Handlung gewollt geweſen ſei, ein<lb/> Gewollthaben der übrigen mitwirkſam geweſenen Urſachen<lb/> aber hierzu nicht erforderlich erſcheine (Goltd. A. <hi rendition="#aq">l. c.</hi>). Jn<lb/> der That iſt auch in Anſchung der <hi rendition="#g">Cauſalität</hi> ein beſonderes<lb/> Wollen der übrigen mitwirkenden Urſachen ganz einflußlos,<lb/> man mag die volle Cauſalität jeder Einzelnkraft — die<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [13/0017]
ſelbſt — als eine regelwidrige Zwiſchenurſache — den
Cauſalzuſammenhang unterbreche (ſ. u. IV.), ergibt ſich weder
aus l. 205 D. de r. j.: quod quis ex sua culpa damnum
sentit non intelligitur damnum sentire, noch aus den
übrigen hierfür citirten Geſetzesſtellen. Es iſt hierin von
Cauſalzuſammenhang überhaupt keine Rede.
II. Verantwortlichkeit für die Canſalität.
Vorſätzliches Handeln.
Die eigne Anſicht geht, wie ſchon angedeutet (ſ. bereits
m. Abh. Goltd. A. 1866) dahin, daß die Frage nach dem
Cauſalzuſammenhang ſcharf zu trennen iſt von der Frage
nach den Bedingungen der Verantwortlichkeit für denſelben;
und daß, wie der Cauſalzuſammenhang lediglich bedingt iſt
durch das Jneinandergreifen von Thatſachen, ſo in Betreff
der Verantwortlichkeit für denſelben lediglich die Willens-
beſchaffenheit entſcheidet. — Man kann nun durch die Er-
wägung, daß die mitwirkende Urſache den ganzen Erfolg
verurſacht, zu der Annahme verleitet werden, daß es, um
für den Erfolg haftbar zu werden, hinreiche, wenn nur der
Erfolg und die eigene mitwirkſam geweſene, zur Herbeiführung
deſſelben unternommene, Handlung gewollt geweſen ſei, ein
Gewollthaben der übrigen mitwirkſam geweſenen Urſachen
aber hierzu nicht erforderlich erſcheine (Goltd. A. l. c.). Jn
der That iſt auch in Anſchung der Cauſalität ein beſonderes
Wollen der übrigen mitwirkenden Urſachen ganz einflußlos,
man mag die volle Cauſalität jeder Einzelnkraft — die
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