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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Subjektives Recht und Rechtssubjekt im öffentlichen Recht.
kraft der Entscheidung folgern, nicht aber aus der öffentlich-
rechtlichen Natur der angewendeten Norm die Rechtskraft (Un-
abänderlichkeit) des Verwaltungsaktes1, allerdings auch nicht die
Abänderlichkeit.

3. Kapitel.
Subjektives Recht und Rechtssubjekt im öffent-
lichen Recht.

Wenn man von Rechtsgeschäft spricht, bezeichnet man einen
doppelten Gegensatz: den der abstrakten Rechtsnorm und ihrer
konkreten Anwendung; ein Rechtsgeschäft setzt immer eine Norm
voraus und stellt sich als deren Anwendung auf einen besonderen
Fall dar. In diesem Sinn kann man allerdings auch die öffentlich-
rechtlichen Rechtsanwendungshandlungen, die Verwaltungsakte
und Urteile, Rechtsgeschäfte nennen. Ob dieser Gegensatz ein
absoluter oder ein relativer sei, d. h. ob ein staatlicher Akt stets
in jeder Beziehung entweder Rechtssetzung oder Rechtsanwendung
sei, oder ob er im Verhältnis zum einen Akt sich als Rechtssetzung
darstelle, im Verhältnis zum andern als Rechtsanwendung, das
ist eine später zu erörternde Frage (unten S. 263 ff.).

Der Begriff des Rechtsgeschäftes bezeichnet aber auch noch
einen anderen Gegensatz: die subjektive Rechtsbegründung im
Gegensatz zur objektiven, die willkürliche im Gegensatz zur
grundsätzlichen. Im privatrechtlichen Sinne des Wortes versteht
man unter Rechtsgeschäft eine rechtswirksame Handlung, die
nach Belieben vorgenommen oder unterlassen und meist auch
so oder anders vorgenommen werden kann: eben das, was das
öffentliche Recht in unserm Verstande des Wortes ausschließt.
Wer öffentlich-rechtliche "Rechtsgeschäfte" abschließt, soll han-
deln gerade dann, wenn das Gesetz es verlangt und so wie es das
Gesetz verlangt. Das ist auch allein Anwendung des Gesetzes im
eigentlichen Sinn, nämlich die Anwendung eines gesetzlich gene-
rellen Befehls auf den darunter gehörenden Fall. Der Privatmann,

1 Wie z. B. Beetschen, Die materielle Rechtskraft der Verwaltungs-
verfügungen, Zürcher Diss. (1923) 48, 54, für die feststellenden und die
konstitutiven Verfügungen im Grundsatz annimmt.

Subjektives Recht und Rechtssubjekt im öffentlichen Recht.
kraft der Entscheidung folgern, nicht aber aus der öffentlich-
rechtlichen Natur der angewendeten Norm die Rechtskraft (Un-
abänderlichkeit) des Verwaltungsaktes1, allerdings auch nicht die
Abänderlichkeit.

3. Kapitel.
Subjektives Recht und Rechtssubjekt im öffent-
lichen Recht.

Wenn man von Rechtsgeschäft spricht, bezeichnet man einen
doppelten Gegensatz: den der abstrakten Rechtsnorm und ihrer
konkreten Anwendung; ein Rechtsgeschäft setzt immer eine Norm
voraus und stellt sich als deren Anwendung auf einen besonderen
Fall dar. In diesem Sinn kann man allerdings auch die öffentlich-
rechtlichen Rechtsanwendungshandlungen, die Verwaltungsakte
und Urteile, Rechtsgeschäfte nennen. Ob dieser Gegensatz ein
absoluter oder ein relativer sei, d. h. ob ein staatlicher Akt stets
in jeder Beziehung entweder Rechtssetzung oder Rechtsanwendung
sei, oder ob er im Verhältnis zum einen Akt sich als Rechtssetzung
darstelle, im Verhältnis zum andern als Rechtsanwendung, das
ist eine später zu erörternde Frage (unten S. 263 ff.).

Der Begriff des Rechtsgeschäftes bezeichnet aber auch noch
einen anderen Gegensatz: die subjektive Rechtsbegründung im
Gegensatz zur objektiven, die willkürliche im Gegensatz zur
grundsätzlichen. Im privatrechtlichen Sinne des Wortes versteht
man unter Rechtsgeschäft eine rechtswirksame Handlung, die
nach Belieben vorgenommen oder unterlassen und meist auch
so oder anders vorgenommen werden kann: eben das, was das
öffentliche Recht in unserm Verstande des Wortes ausschließt.
Wer öffentlich-rechtliche „Rechtsgeschäfte“ abschließt, soll han-
deln gerade dann, wenn das Gesetz es verlangt und so wie es das
Gesetz verlangt. Das ist auch allein Anwendung des Gesetzes im
eigentlichen Sinn, nämlich die Anwendung eines gesetzlich gene-
rellen Befehls auf den darunter gehörenden Fall. Der Privatmann,

1 Wie z. B. Beetschen, Die materielle Rechtskraft der Verwaltungs-
verfügungen, Zürcher Diss. (1923) 48, 54, für die feststellenden und die
konstitutiven Verfügungen im Grundsatz annimmt.
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[69/0084] Subjektives Recht und Rechtssubjekt im öffentlichen Recht. kraft der Entscheidung folgern, nicht aber aus der öffentlich- rechtlichen Natur der angewendeten Norm die Rechtskraft (Un- abänderlichkeit) des Verwaltungsaktes 1, allerdings auch nicht die Abänderlichkeit. 3. Kapitel. Subjektives Recht und Rechtssubjekt im öffent- lichen Recht. Wenn man von Rechtsgeschäft spricht, bezeichnet man einen doppelten Gegensatz: den der abstrakten Rechtsnorm und ihrer konkreten Anwendung; ein Rechtsgeschäft setzt immer eine Norm voraus und stellt sich als deren Anwendung auf einen besonderen Fall dar. In diesem Sinn kann man allerdings auch die öffentlich- rechtlichen Rechtsanwendungshandlungen, die Verwaltungsakte und Urteile, Rechtsgeschäfte nennen. Ob dieser Gegensatz ein absoluter oder ein relativer sei, d. h. ob ein staatlicher Akt stets in jeder Beziehung entweder Rechtssetzung oder Rechtsanwendung sei, oder ob er im Verhältnis zum einen Akt sich als Rechtssetzung darstelle, im Verhältnis zum andern als Rechtsanwendung, das ist eine später zu erörternde Frage (unten S. 263 ff.). Der Begriff des Rechtsgeschäftes bezeichnet aber auch noch einen anderen Gegensatz: die subjektive Rechtsbegründung im Gegensatz zur objektiven, die willkürliche im Gegensatz zur grundsätzlichen. Im privatrechtlichen Sinne des Wortes versteht man unter Rechtsgeschäft eine rechtswirksame Handlung, die nach Belieben vorgenommen oder unterlassen und meist auch so oder anders vorgenommen werden kann: eben das, was das öffentliche Recht in unserm Verstande des Wortes ausschließt. Wer öffentlich-rechtliche „Rechtsgeschäfte“ abschließt, soll han- deln gerade dann, wenn das Gesetz es verlangt und so wie es das Gesetz verlangt. Das ist auch allein Anwendung des Gesetzes im eigentlichen Sinn, nämlich die Anwendung eines gesetzlich gene- rellen Befehls auf den darunter gehörenden Fall. Der Privatmann, 1 Wie z. B. Beetschen, Die materielle Rechtskraft der Verwaltungs- verfügungen, Zürcher Diss. (1923) 48, 54, für die feststellenden und die konstitutiven Verfügungen im Grundsatz annimmt.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/84>, abgerufen am 21.11.2024.