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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Die Lücken des Gesetzes.
beit bringt, so gibt ihm der Staat, in anderer Form, andere, aber
gleich unentziehbare Mittel privaten Erwerbes; und wenn er sie
ihnen, gegen die ursprüngliche Zusicherung, auf Grund veränderter
Gesetzgebung wieder entzieht, so stellt er im Grundsatz die Sicher-
heit der privatrechtlichen Ordnung selbst in Frage. Denn nach
bisherigem Recht war für den Beliehenen das verliehene Recht
(dem Werte nach) ein Bestandteil seines Vermögens, das grund-
sätzlich des Schutzes des Privatrechtes teilhaftig sein sollte.

Nun kann der Gesetzgeber allerdings, wie wir gesehen, auch
Privatrechte im Grundsatze aufheben, und entschädigungspflichtig,
sagten wir, wird er nur, wenn er den mit dem aufgehobenen Recht
verbundenen Vermögensvorteil nicht als unbegründet bezeichnen
kann. Wie sollte er aber hier, wo er selbst jedes einzelne Rechts-
verhältnis in Ausübung seiner öffentlich-rechtlich gebundenen
Aufgabe, in seiner individuellen Gestalt geschaffen hat, diesen
Vorwurf erheben? Er kann nicht ohne Widerspruch als unzulässig
und ungerecht anfechten, was er bereits gutgeheißen hat. Deshalb
beruht jede Beeinträchtigung der vom Staate einmal (als unent-
ziehbar) verliehenen Rechte, nicht nur, wenn es durch individuelle
(willkürliche) Verfügung, sondern auch wenn es durch eine grund-
sätzliche Abänderung des Gesetzes geschieht, auf einem Wider-
spruch. Jene Rechte könnten ohne Widerspruch nur aufgehoben
werden, wenn das Privatrecht, dem sie gleichgestellt worden sind,
überhaupt aufgehoben würde. Dann würde auch nicht die stoßende
Ungleichheit entstehen, die sich jetzt zwischen den Inhabern der
nun aufgehobenen verliehenen Rechten und den Inhabern anderer
Privatrechte, die bestehen bleiben, auftut.

5. Kapitel.
Die Lücken des Gesetzes.

Es ist begreiflich, daß das Gesetz, wie jedes Menschenwerk,
unvollkommen ist. Die Unvollkommenheit kann darin bestehen,
daß es die Fragen, die es beantwortet, unrichtig, der Idee des
Rechtes zuwider, beantwortet, oder darin, daß es Fragen, die es
beantworten sollte, unbeantwortet läßt, dem Begriffe des Rechts
zuwider. Im ersten Fall spricht man von unechten, im zweiten von
echten Lücken. Die unechte Lücke besteht in einer sachlichen

Die Lücken des Gesetzes.
beit bringt, so gibt ihm der Staat, in anderer Form, andere, aber
gleich unentziehbare Mittel privaten Erwerbes; und wenn er sie
ihnen, gegen die ursprüngliche Zusicherung, auf Grund veränderter
Gesetzgebung wieder entzieht, so stellt er im Grundsatz die Sicher-
heit der privatrechtlichen Ordnung selbst in Frage. Denn nach
bisherigem Recht war für den Beliehenen das verliehene Recht
(dem Werte nach) ein Bestandteil seines Vermögens, das grund-
sätzlich des Schutzes des Privatrechtes teilhaftig sein sollte.

Nun kann der Gesetzgeber allerdings, wie wir gesehen, auch
Privatrechte im Grundsatze aufheben, und entschädigungspflichtig,
sagten wir, wird er nur, wenn er den mit dem aufgehobenen Recht
verbundenen Vermögensvorteil nicht als unbegründet bezeichnen
kann. Wie sollte er aber hier, wo er selbst jedes einzelne Rechts-
verhältnis in Ausübung seiner öffentlich-rechtlich gebundenen
Aufgabe, in seiner individuellen Gestalt geschaffen hat, diesen
Vorwurf erheben? Er kann nicht ohne Widerspruch als unzulässig
und ungerecht anfechten, was er bereits gutgeheißen hat. Deshalb
beruht jede Beeinträchtigung der vom Staate einmal (als unent-
ziehbar) verliehenen Rechte, nicht nur, wenn es durch individuelle
(willkürliche) Verfügung, sondern auch wenn es durch eine grund-
sätzliche Abänderung des Gesetzes geschieht, auf einem Wider-
spruch. Jene Rechte könnten ohne Widerspruch nur aufgehoben
werden, wenn das Privatrecht, dem sie gleichgestellt worden sind,
überhaupt aufgehoben würde. Dann würde auch nicht die stoßende
Ungleichheit entstehen, die sich jetzt zwischen den Inhabern der
nun aufgehobenen verliehenen Rechten und den Inhabern anderer
Privatrechte, die bestehen bleiben, auftut.

5. Kapitel.
Die Lücken des Gesetzes.

Es ist begreiflich, daß das Gesetz, wie jedes Menschenwerk,
unvollkommen ist. Die Unvollkommenheit kann darin bestehen,
daß es die Fragen, die es beantwortet, unrichtig, der Idee des
Rechtes zuwider, beantwortet, oder darin, daß es Fragen, die es
beantworten sollte, unbeantwortet läßt, dem Begriffe des Rechts
zuwider. Im ersten Fall spricht man von unechten, im zweiten von
echten Lücken. Die unechte Lücke besteht in einer sachlichen

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[105/0120] Die Lücken des Gesetzes. beit bringt, so gibt ihm der Staat, in anderer Form, andere, aber gleich unentziehbare Mittel privaten Erwerbes; und wenn er sie ihnen, gegen die ursprüngliche Zusicherung, auf Grund veränderter Gesetzgebung wieder entzieht, so stellt er im Grundsatz die Sicher- heit der privatrechtlichen Ordnung selbst in Frage. Denn nach bisherigem Recht war für den Beliehenen das verliehene Recht (dem Werte nach) ein Bestandteil seines Vermögens, das grund- sätzlich des Schutzes des Privatrechtes teilhaftig sein sollte. Nun kann der Gesetzgeber allerdings, wie wir gesehen, auch Privatrechte im Grundsatze aufheben, und entschädigungspflichtig, sagten wir, wird er nur, wenn er den mit dem aufgehobenen Recht verbundenen Vermögensvorteil nicht als unbegründet bezeichnen kann. Wie sollte er aber hier, wo er selbst jedes einzelne Rechts- verhältnis in Ausübung seiner öffentlich-rechtlich gebundenen Aufgabe, in seiner individuellen Gestalt geschaffen hat, diesen Vorwurf erheben? Er kann nicht ohne Widerspruch als unzulässig und ungerecht anfechten, was er bereits gutgeheißen hat. Deshalb beruht jede Beeinträchtigung der vom Staate einmal (als unent- ziehbar) verliehenen Rechte, nicht nur, wenn es durch individuelle (willkürliche) Verfügung, sondern auch wenn es durch eine grund- sätzliche Abänderung des Gesetzes geschieht, auf einem Wider- spruch. Jene Rechte könnten ohne Widerspruch nur aufgehoben werden, wenn das Privatrecht, dem sie gleichgestellt worden sind, überhaupt aufgehoben würde. Dann würde auch nicht die stoßende Ungleichheit entstehen, die sich jetzt zwischen den Inhabern der nun aufgehobenen verliehenen Rechten und den Inhabern anderer Privatrechte, die bestehen bleiben, auftut. 5. Kapitel. Die Lücken des Gesetzes. Es ist begreiflich, daß das Gesetz, wie jedes Menschenwerk, unvollkommen ist. Die Unvollkommenheit kann darin bestehen, daß es die Fragen, die es beantwortet, unrichtig, der Idee des Rechtes zuwider, beantwortet, oder darin, daß es Fragen, die es beantworten sollte, unbeantwortet läßt, dem Begriffe des Rechts zuwider. Im ersten Fall spricht man von unechten, im zweiten von echten Lücken. Die unechte Lücke besteht in einer sachlichen

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/120>, abgerufen am 21.12.2024.